Die EKD-Position zur Beschneidung

Es kommt nicht darauf an, ob die Beschneidung als Ausdruck kultureller Eigenständigkeit verstanden wird. Das Grundgesetz bekennt sich in Art. 1 Abs. 1 GG zur unverletzbaren Garantie der Menschenwürde. Mit der Menschenwürde ist der allgemeine Wert- und Achtungsanspruch gemeint, der dem Menschen wegen seines Menschseins zukommt. Sie verbietet es, ihn zum bloßen Objekt zu machen oder ihn einer Behandlung auszusetzen, die seine Individualität und Selbstbestimmung prinzipiell in Frage stellt. Nach deutschem Rechtsverständnis obliegt es jedem Staat, seinen Bürgerinnen und Bürgern die Menschenwürde zu garantieren. Das heißt, er muß seine Staatsgewalt auch zum Schutz vor Übergriffen Dritter einsetzen. Er darf den einzelnen Menschen nicht Verletzungen seiner Menschenwürde – durch wen auch immer – preisgeben. Eine gegen den Willen eines Kindes oder Erwachsenen durchgeführte Beschneidung erniedrigt die Betroffenen unter Mißachtung ihrer personalen Selbstbestimmung zum Objekt des Geschehens. Damit wird die Menschenwürde im Sinne des Art. 1 Abs. 1 GG und die durch Art. 2 GG geschützte körperliche Integrität verletzt.

Ein Staat, der Beschneidungen wissentlich und willentlich geschehen läßt, obwohl er in der Lage ist, diese Taten zu verhindern, muß sich das Handeln der Beschneider zurechnen lassen. Der Staat wird zum mittelbaren Mittäter der nach deutschem Strafrecht kriminellen Handlungen.

Der bei dem obigen Text handelt es sich um eine auszugsweise, nur leicht modifizierte Version der EKD-Position zur weiblichen Genitalverstümmelung von 1999. Was zählt, ist also nicht die Tratition, sondern einzig die Frage, ob die Handlung nach deutschem Recht strafbar ist.

Hier die (auszugsweise) Stellungnahme der EKD zum „Beschneidungs-Urteil“ des Kölner Landgerichts:

Das Landgericht leiste die gebotene Abwägung verschiedener Rechtsgüter nicht in der erforderlichen Weise, denn: „Die Beschneidung hat für Juden und Muslime eine zentrale religiöse Bedeutung. Dieses berücksichtigt das Urteil nicht hinreichend. Zudem verkürzt es das elterliche Personensorgerecht, das sich auch auf die Religionsfreiheit stützte.

Natürlich sehen die Verteidiger der Jungenbeschneidung den Unterschied zur weiblichen Genitalverstümmelung darin, dass letzteres eine Verstümmelung sei, ersteres hingegen nicht. Aber die obige Argumentation der EKD trifft auf beides zu: Auch bei der Beschneidung der Vorhaut handelt es sich um einen irreversiblen Eingriff, der somit das Selbstbestimmungsrecht des Kindes infrage stellt, die durch Art. 2 GG geschützte körperliche Integrität verletzt und das Kind zum Objekt des Geschehens macht.

Wenn die evangelische und die katholische Kirche sich tatsächlich, wie angekündigt, für die Straffreiheit der Knabenbeschneidung einsetzen wollen, dann werden sie sich auch an ihren eigenen Stellungnahmen der letzten Jahre zur weiblichen Genitalverstümmelung messen lassen.

5 Responses to Die EKD-Position zur Beschneidung

  1. Physiologischer Fakt ist, dass nach der Beschneidung mehrere Zentimeter Haut am Penisschaft fehlen, die bei einer Erektion nicht mehr zur Verfügung stehen. Die Erektion fällt entsprechend kürzer aus. Physiologischer Fakt ist auch, dass im Falle einer Phimose oder eines zu kurzen Frenulums OP-Methoden zur Verfügung stehen, die sämtliches Gewebe erhalten.

    Wenn es eine sinnvolle OP gibt, dann die Frenulotomie. Diese erleichtert tatsächlich die Hygiene, der erigierte Penis ist nicht von einem beschnittenen zu unterscheiden (bis auf die Länge) und sie könnte mit entsprechender Interpretation auch als Initiationsritus dienen. Meines Wissens nach ist keine der religiösen Schriften mit einer anatomischen Zeichnung versehen. Das wäre eine Lösung, die mehr als einen Kompromiss darstellen würde, sie wäre eine Fortentwicklung und Anpassung alter Bräuche ohne ihren Geist aufzugeben.

    Zur Info, das Foto auf Wikipedia zur Frenulotomie zeigt einen unbeschnittenen Penis.

    Es gibt demnach auch kein Argument die Religionsfreiheit wäre beschränkt. Es wäre nur Zeit, dass die Praxis der Ausübung dem Stand der Zeit angepasst wird. Sonst könnte man auch auf die Idee kommen den Wikinger-Ritus des Verbrennens christlicher Mönche wieder einzuführen, der hat auch eine mehrhundertjährige Tradition, die man auch zu Recht aufgegeben hat.

  2. Iggy sagt:

    Niemand hat das Recht, kleinen Kindern ohne medizinische Notwendigkeit an den Genitalien rumzuschneiden. Geschieht dies aus religiösen Gründen, zeigt das einmal mehr, welch gefährliche Auswüchse Religion haben kann. Wer beschnitten werden möchte, sollte volljährig sein und dies aus freien Stücken tun. Soviel Gottvertrauen kann man den Religionsgemeinschaften doch abverlangen, oder fürchten sie, das mündige Erwachsene sich das nicht mehr gefallen lassen? Insbesondere im Judentum gilt die Beschneidung als Mal der Religionszugehörigkeit. Dies verstößt eindeutig gegen die negative Religionsfreiheit – das Recht, keiner Religion anzugehören.
    Beschneidung ist Körperverletzung und religiöse Brandmarkung. Tradition hin oder her. Wenn der deutsche Staat dies duldet, ist das schlichtweg Verfassungsbruch.
    Rituale können auch entschärft werden, indem sie nur symbolisch durchgeführt werden. Darüber sollten Juden, Muslime etc. einmal nachdenken, wenn sie weiter in einer modernen Gesellschaft friedlich koexistieren wollen.

  3. Stoll sagt:

    Von den Stellungnahmen der ev. und kath. Kirche bin ich maßlos enttäuscht. Der Herrgott hat den Knaben mit einer Vorhaut geschaffen, und niemand hat das Recht, diese ohne med. Indikation und ohne Zustimmung des Betroffenen abzuschneiden. Das Individualrecht hat nach unserer Verfassung Vorrang vor irgendwelchen Riten, auch wenn diese noch so alt sind. Wenn die männl. Genitalverstümmelung legalisiert werden sollte, dann müsste man sie auch bei Mädchen (in vergleichbarem Umfang) zulassen.

  4. […] über die Beschneidungsdiskussion [12] 03.07.2012, Kinderrechte beim hpd: Die beschnittene Psyche [13] 29.06.2012, Skyaddys Blog: Die EKD-Position zur Beschneidung [14] 06.07.2011 (!), Femokratie-Blog über Beschneidung, insbes. “10 Antworten zu Die Vorhaut […]

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