Skydaddy zum Vorschlag einer „Kultursteuer“ für Konfessionslose

15. Mai 2012

Nach dem Lesen des Thesenpapiers einiger katholischer Grünen-PolitikerInnen habe ich meine Anmerkungen für den WDR noch einmal überarbeitet. Da ich von hier aus nicht beim WDR-Hörertelefon anrufen kann, habe ich dem WDR für seine Sendung „Tagesgespräch“ (ungebeten) jeweils eine Lang- und eine Kurzversion als Text und als Audiodatei zur Verfügung gestellt.

Hier die Langversion (3:06) zum Anhören:

https://skydaddy.files.wordpress.com/2012/05/kultursteuer-lang.mp3″

Und hier die Kurzversion (1:16):

https://skydaddy.files.wordpress.com/2012/05/kultursteuer-kurz.mp3″

Hier der Text der Langversion:

Den Rest des Beitrags lesen »


Grüne fordern Strafsteuer für Konfessionslose

14. Mai 2012

Update: TELEPOLIS hat heute über diesen Artikel berichtet. Wer sich ein Simmungsbild verschaffen will, kann sich die (derzeit 120+) Kommentare dort durchlesen…

Update: Mittlerweile bin ich der Auffassung: Eine Kultursteuer wäre das Beste, was Konfessionslosen-Organisationen passieren könnte.

Lieber nicht!

Anlässlich des verständlichen Entsetzens vieler Grünen-Mitglieder möchte ich noch einmal ausdrücklich klarstellen, dass es sich bei dem hier beschriebenen Vorschlag nicht um eine offizielle Position der Grünen handelt, sondern um das Papier einiger (weniger) katholischer Grünen-Politiker, und zwar Gerhard Schick MdB (Mannheim), Josef Winkler MdB (Koblenz, Mitglied im Zentralkomitee der deutschen Katholiken), Agnieszka Brugger MdB (Ravensburg), Raymond Fojkar (Stadtrat Mannheim), Ulrike Gote MdL (Bayreuth), Bettina Jarasch (Landesvorsitzende Berlin), Benedikt Lux MdA (Berlin), Christa Nickels (Mitglied im Zentralkomitee der deutschen Katholiken), und Gabriele Thirion-Brenneisen (Fraktionsvorsitzende Mannheim).

Einige merkbefreite (katholische) Grünen-Politiker (s.o.) haben mal wieder die Forderung nach einer „Kultursteuer nach italienischem Vorbild“ aufgebracht.

Das Beste ist allerdings die Begründung:

„Ist es sinnvoll zuzuschauen, dass viele Menschen wegen der Kirchensteuer aus unserer Kirche austreten? Wir meinen, es ist auch aus der Perspektive unserer Kirche richtig, einen Reformweg zu beschreiten, der sich am italienischen Vorbild einer ‚Kulturabgabe‘ orientiert, welche alle Menschen an eine gemeinnützige Institution ihrer Wahl entrichten. Dies stärkt die Position der Kirche mehr als Debatten über die kircheninternen Konsequenzen der Verweigerung von Kirchensteuerzahlung.“

Der WDR bittet um Hörermeinungen: Von 8:45 bis 11 Uhr kann man morgen, am 15. Mai 2012, kostenlos unter der Telefonnummer 0800 / 56 78 555 seine Meinung hinterlassen, in der Sendung „Das Tagesgespräch“ mit einem der Initiatoren, Gerhard Schick.

Allerdings ist die Telefonnummer regional begrenzt, ich musste meinen Kommentar also mailen:

Der Vorschlag der Grünen ist weder von Verfassungs- noch von Sachkenntnis getrübt:

Da ist zunächst die Begründung: Es sei nicht sinnvoll, „zuzuschauen, wie viele Menschen wegen der Kirchensteuer aus unserer Kirche austreten“. Es kann nicht angehen, rein kircheninterne Probleme durch die Einführung einer Zusatzsteuer für Konfessionslose – um nichts anderes handelt es sich hier! – zu lösen.

Hätten sich die Initiatoren auch nur ein wenig informiert, wäre ihnen sicher aufgefallen, dass die Evangelische Kirche in Deutschland schon 2007 festgestellt hat, dass das vorgeschlagene Modell verfassungswidrig ist. Auf ihrer Internetseite www.kirchenfinanzen.de schreibt die EKD:

Aus deutscher Perspektive stellt die enge Verzahnung von Kirche und Staat, wie sie in Italien und Spanien praktiziert wird, eine verkappte Staatsfinanzierung dar. Dieses Modell widerspricht der deutschen Verfassung und ist mit Art. 140 GG nicht vereinbar.

Die Initiatoren dieses Vorschlags haben sich damit ein geistiges und politisches Armutszeugnis ausgestellt.

Ergänzend stellt sich noch die Frage – die können Sie Herrn Schick ja mal stellen – woher die grünen Katholiken wissen wollen, dass die Kirchenaustritte gerade wegen der Kirchensteuer erfolgen und nicht aus anderen Gründen. So sind ja z.B. die Kirchenaustritte im Zuge des Missbrauchsskandals 2010 regelrecht in die Höhe geschnellt.

Update: Das ganze Papier liest sich wie eine Liste von Gründen, die Katholische Kirche zu verlassen. Die Autoren schreiben selbst von „der Entfremdung vieler, die zwar offiziell Kirchenmitglieder bleiben, sich aber immer weniger mit der Kirche verbunden fühlen“. Umso merkwürdiger ist die Behauptung der Unterzeichner, „dass viele Menschen wegen der Kirchensteuer aus unserer Kirche austreten“.

Immerhin: Die Forderungen nach einer Strafsteuer für Konfessionslose werden seltener. Kam sie früher etwa alle 6 Monate auf, liegt die letzte mir bekannte Forderung bereits zweieinhalb Jahre zurück. Damals forderte Ulrich „Comical Uli“ vom Institut für Wirtschaftsforschung Halle unter der Überschrift „Kirchenaustritt ist Steuerhinterziehung“ eine ebensolche Steuer: “Comical Uli” fordert erneut eine “Ethik-Steuer”.

Eine solche Forderung ist auch deshalb absurd, weil die gesparte Kirchensteuer ja zu versteuern ist, und dadurch dem Staat deutlich mehr Geld zufließt, als die Kirchen anteilig von der Kirchensteuer für gemeinnützige Zwecke ausgeben: Kirchenaustritte entlasten die Allgemeinheit.

Update: Meine verfeinerten Kommentare findet Ihr hier, als Text und auch als Audio. Dr. Schicks peinliche Ausweichmanöver während der Sendung habe ich hier dokumentiert und kommentiert:

„Kulturabgabe“: Grüne können Vorwurf der Verfassungswidrigkeit nicht entkräften


Prädikat „besonders verfassungswidrig“: Die Kirchensteuerpraxis in Bayern, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz

14. Dezember 2011

Von den Kirchensteuer-Regelungen der Bundesländer dürften Bayern, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz die größten Angriffspunkte liefern. Denn dort ist besonders offensichtlich, dass gegen die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verstoßen wird.

Dieser Artikel richtet sich gegen das „besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe“. In Teil 1 wird die bundesweite Praxis kritisiert, in Teil 2 die speziellen Regelungen in Bayern, Nordrhein-Westfalen und Baden-Württemberg. Schließlich wird noch gezeigt, wie sich das „besondere Kirchgeld“ ggf. auch bei der gegenwärtigen Praxis vermeiden lässt.

Teil 1: Besteuerung von Nichtmitgliedern

Die Kirchen dürfen nur ihre eigenen Mitglieder besteuern

Das Bundesverfassungsgericht hat 1965 in zwei wegweisenden Urteilen (zur verfassungswidrigen Kirchenbausteuer für juristische Personen wie z.B. Firmen und zum verfassungswidrigen sog. „Halbteilungsgrundsatz“ bei glaubensverschiedenen Ehen) festgestellt:

Das Grundgesetz verbietet dem Staat einer Religionsgesellschaft hoheitliche Befugnisse gegenüber Personen zu verleihen, die keiner Religionsgesellschaft angehören. [BVerfGE 19, 206 – Kirchenbausteuer]

Daraus folgt:

[Das Recht der Kirchen, Kirchensteuern zu erheben, besteht] nur gegenüber ihren Angehörigen, bei glaubensverschiedenen Ehen also nur gegenüber den ihr angehörigen Ehegatten. [BVerfGE 19, 268 – Kirchenlohnsteuer II]

(Anmerkung: Mit „glaubensverschiedenen“ Ehen sind Ehen gemeint, in denen ein Ehegatte keiner steuererhebenden Kirche angehört. „Konfessionsverschiedene“ Ehen sind i.d.R. Ehen, in denen ein Ehegatte katholisch, der andere evangelisch ist.)

Die Kirchen dürfen also nur ihre eigenen Mitglieder besteuern, nicht deren Ehegatten, die der Kirche nicht angehören.

Daraus folgt für die konkrete Ausgestaltung der Kirchensteuer:

Wenn die Kirche nur den ihr angehörigen Ehegatten besteuern darf, dann darf sie bei der Wahl des Besteuerungsmaßstabes nur an Merkmale anknüpfen, die in dessen Person [also der Person des Kirchenmitglieds] gegeben sind. [BVerfGE 19, 268 – Kirchenlohnsteuer II]

Konkret stellte das Bundesverfassungsgericht damals fest, dass bei der gemeinsamen steuerlichen Veranlagung der Ehegatten „als Bemessungsgrundlage [für die Kirchensteuer] nur das Einkommen des kirchenangehörigen Ehegatten zugrunde zu legen“ sei. Den bis dahin gültigen „Halbteilungsgrundsatz“, demzufolge die Kirchensteuer „nach der Hälfte der zusammengerechneten Einkommensteuer beider Ehegatten“ zu bemessen war, erklärte das Bundesverfassungsgericht damals ausdrücklich für verfassungswidrig.

Die vermeintliche „Gerechtigkeitslücke“

Dies führt dazu, dass eine Familie sich die Kirchensteuer sparen kann (bzw. konnte), indem der Allein- oder Hauptverdiener aus der Kirche austritt, und der andere Ehepartner und die Kinder in der Kirche verbleiben. Da der in der Kirche verbleibende Ehepartner kein eigenes zu versteuerndes Einkommen hat, können er und die Kinder die Angebote der Kirche nutzen, ohne Kirchensteuer zu zahlen. (Diese Ungerechtigkeit ergibt sich allerdings weniger aus dem Verfassungsgerichtsurteil als vielmehr daraus, dass die Kirchen sich statt normalen Mitgliedsbeiträgen für eine Kirchensteuer entschieden haben, die an die Einkommensteuer gekoppelt ist.)

Hierzu führte das Bundesverfassungsericht 1965 in einem sog. obiter dictum aus:

Es könnte unbillig erscheinen, wenn ein einer steuerberechtigten Kirche angehörender Ehegatte, dessen wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sich durch die Ehe erhöht hat, weil sein — der Kirche nicht angehörender — Ehegatte ein hohes Einkommen bezieht, mangels eigenen Einkommens im Sinne des Einkommensteuergesetzes kirchensteuerfrei bliebe. Wenn diesen Bedenken Rechnung getragen werden soll, müßten, da die Kirche nur den ihr angehörenden Ehegatten besteuern darf, Besteuerungsmerkmale gewählt werden, die in dessen Person gegeben sind. Gegenstand der Besteuerung dürfte dann nicht das Einkommen (im Sinne des Einkommensteuerrechts) des anderen Ehegatten, sondern könnte etwa der „Lebensführungsaufwand“ des kirchenangehörigen Ehegatten sein. Die Kirchensteuer müßte dann aber ihrer Höhe nach in angemessenem Verhältnis zu dem tatsächlichen Lebenszuschnitt des steuerpflichtigen Ehegatten stehen; sie dürfte nicht schematisch jeder Veränderung des Einkommens des anderen Ehegatten unbegrenzt folgen, weil jeder normale Lebensaufwand bestimmte Grenzen nicht überschreitet. [BVerfGE 19, 268 – Kirchenlohnsteuer II]

Das „besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe“

In der Folge wurde das sog. „besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe eingeführt“, ab etwa dem Jahr 2000 wurde es bundesweit duch die Kirchensteuergesetze der Länder ermöglicht. (Offenbar, weil in immer mehr Familien der Hauptverdiener aus der Kirche austrat.) Die evangelische Kirche erhebt es flächendeckend, die katholische Kirche nicht in allen Bistümern, weil dadurch Austritte befürchtet werden.

Auf den ersten Blick scheint das „besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe“ nur den Vorschlag des Bundesverfassungsgerichts aufzunehmen. So erläutert die EKD auf ihrer Website:

Hat das Kirchenmitglied keine eigenen oder im Vergleich zum Ehepartner geringere steuerpflichtige Einkünfte, wird die Abgabe nach dem so genannten Lebensführungsaufwand berechnet. Dieser drückt sich typisierend im gemeinsam zu versteuernden Einkommen der Ehepartner aus. Dadurch zahlt das Kirchenmitglied entsprechend seinen individuellen Möglichkeiten (seiner Leistungsfähigkeit) Kirchgeld, das an Stelle der regulären Besteuerung mit 8% oder 9% tritt.

Der „Taschenspielertrick“, statt des gemeinsamen Einkommens (= verfassungswidrig) den „Lebensführungsaufwand“ des Kirchenmitglieds (= verfassungskonform) als Bemessungsgrundlage zu nehmen – der sich allerdings wiederum aus dem gemeinsamen Einkommen ergibt –, wurde seitdem mehrfach juristisch herausgefordert, das Bundesverfassungsgericht hat derartige Klagen allerdings abgewiesen:

Die für die Entscheidung im Wesentlichen maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind bereits durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt […]. Insbesondere hat das Bundesverfassungsgericht hervorgehoben, dass zwar nicht das einkommensteuerrechtlich ermittelte Einkommen des nicht einer Kirche angehörenden Ehegatten, wohl aber der Lebensführungsaufwand des kirchenangehörigen Ehegatten den Gegenstand der Besteuerung bilden kann […]. Wenn angesichts der Schwierigkeiten der Bestimmung des Lebensführungsaufwandes als Indikator der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des kirchenangehörigen Ehepartners dieser Aufwand nach dem gemeinsamen Einkommen der Ehegatten bemessen wird, ist hiergegen verfassungsrechtlich nichts einzuwenden […]. [BVerfG, 2 BvR 816/10]

Dass die Bemessung am „Lebensführungsaufwand“ verfassungsgemäß sein soll bedeutet allerdings noch nicht, dass die gesamte Regelung des „besonderen Kirchgelds in glaubensverschiedener Ehe“ verfassungskonform ist.

Gegenüber dem obiter dictum des Bundesverfassungsgerichts von 1965 weist das „besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe“ nämlich einen kleinen, aber feinen Unterschied auf:

Der kleine Unterschied

Das Bundesverfassungsgericht sah 1965 die mögliche „Unbilligkeit“ darin, dass ein Kirchenmitglied ohne eigenes Einkommen kirchensteuerfrei bleibt, obwohl sich seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit durch die Ehe erhöht hat, weil sein – der Kirche nicht angehörender – Ehegatte ein hohes Einkommen bezieht.

Diese „Unbilligkeit“ (von den Befürworten des besonderen Kirchgelds gerne als „Gerechtigkeitslücke“ bezeichnet) ergibt sich also daraus, dass

  • das Kirchenmitglied keine Kirchensteuer zahlt
  • obwohl es die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit dazu hat.

Sofern man der Argumentation des Bundesverfassungsgerichts hinsichtlich des „Lebensführungsaufwands“ folgt, handelt es sich bei beiden Punkten um Merkmale, die in der Person des Kirchenmitglieds gegeben sind. Unter diesen Umständen könnte das Kirchenmitglied also verfassungskonform zur Zahlung eines „besonderen Kirchgeldes“ herangezogen werden, das sich an seinem „Lebensführungsaufwand“ bemisst.

Diese Kriterien würden allerdings auch in konfessionsverschiedenen Ehen greifen, also z.B. in dem Fall

  • Frau, evangelisch, kein eigenes Einkommen
  • Mann, katholisch, hohes Einkommen

Dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Halbteilungsgrundsatz zufolge hätte der Mann hier die volle Kirchensteuer auf sein Einkommen an die katholische Kirche zu zahlen, die evangelische Kirche ginge leer aus, weil die Frau kein eigenes Einkommen hat.

Folglich ist auch hier die Frau kirchensteuerfrei gestellt, obwohl sie aufgrund der Ehe durchaus die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit hätte, ihre Kirche zu unterstützen. Die „Unbilligkeit“, die das Bundesverfassungsgericht 1965 in seinem obiter dictum behandelte, ist auch in diesem Falle gegeben – folglich wäre auch hier das besondere Kirchgeld fällig.

Entscheidend ist hierbei, dass sich die „Unbilligkeit“ bereits daraus ergibt, dass der Hauptverdiener nicht derselben Religionsgemeinschaft angehört wie der Geringverdiener. Ob der Hauptverdiener überhaupt keiner Religionsgemeinschaft angehört oder einer anderen, und ob diese Steuern erhebt oder nicht, ist für den vom Bundesverfassungsgericht beschriebenen Sachverhalt ohne Belang. Der Geringverdiener zahlt keine Kirchensteuer, obwohl er es sich leisten könnte, weil der Hauptverdiener nicht derselben Kirche angehört.

Würde der Vorschlag des Bundesverfassungsgerichts 1:1 umgesetzt, so würden konfessionsverschiedene Ehen durch das besondere Kirchgeld zusätzlich belastet, weil der Hauptverdiener die komplette Kirchensteuer auf sein eigenes Einkommen zahlen müsste und zusätzlich der nicht oder nur gering verdienende Ehepartner das besondere Kirchgeld an seine eigene Kirche.

Nichtmitgliedschaft des Ehepartners begründet Kirchgeldpflicht

Offenbar um dies zu vermeiden, wurde bei der geltenden Regelung ein zusätzliches Kriterium hinzugefügt: Das besondere Kirchgeld wird nur dann fällig, wenn der Ehepartner des Kirchenmitglieds keiner steuererhebenden Kirche angehört. (In einigen Bundesländern: keiner steuerberechtigten Kirche.) Zahlt der gut verdienende Ehepartner also bereits Kirchensteuer an seine Kirche, so muss der gering verdienende Ehepartner kein Kirchgeld an seine eigene Kirche zahlen – die kirchlichen Angebote können er und ggf. die Kinder trotzdem nutzen. Ist der Hauptverdiener allerdings Mitglied keiner Kirche, ist das besondere Kirchgeld zu zahlen. Die Zahlungspflicht des Kirchenmitglieds wird hier durch die Nicht-Kirchenmitgliedschaft des Ehepartners begründet.

Das gegenüber dem Vorschlag des Bundesverfassungsgerichts zusätzlich eingefügte Kriterium „Nicht-Mitgliedschaft des Ehepartners in einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft“ setzt aber an einem Merkmal an, dass nun gerade nicht in der Person des Kirchenmitglieds gegeben ist, sondern in der Person des Ehepartners. Schlimmer noch: Das Kriterium greift nur, wenn der Ehepartner gerade nicht Mitglied einer steuererhebenden Kirche ist.

Dies verstößt klar gegen die Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts, dass,

da die Kirche nur den ihr angehörenden Ehegatten besteuern darf, Besteuerungsmerkmale gewählt werden [müssen], die in dessen Person [also der Person des Kirchenmitglieds] gegeben sind. [BVerfGE 19, 268 – Kirchenlohnsteuer II]

Fazit Teil 1: Jedes Kirchgeld „in glaubensverschiedener Ehe“ ist per Definition verfassungswidrig

Es zeigt sich, dass jedes Kirchgeld bzw. jede Kirchensteuer, die am Kriterium „glaubensverschiedene“ (oder auch „konfessionsverschiedene“) Ehe ansetzt, verfassungswidrig sein muss, weil damit die Nicht-Mitgliedschaft des Ehepartners zum Besteuerungsmerkmal gemacht wird, und dies widerspricht der Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts, dass nur Besteuerungsmerkmale zulässig sind, die in der Person des Kirchenmitglieds liegen.

Eine verfassungsmäßige Regelung müsste zumindest so aussehen, dass das besondere Kirchgeld immer dann erhoben wird, wenn ein Ehepartner keine Kirchensteuer zahlt, obwohl er wirtschaftlich dazu in der Lage wäre („Gerechtigkeitslücke“)  – das beträfe dann allerdings auch konfessionsverschiedene Ehen, denn auch dort nimmt der gering verdienende Partner die Angebote seiner Kirche wahr, obwohl er keine Kirchensteuer an sie zahlt.

Oder das besondere Kirchgeld muss ganz aufgegeben werden. Diese Regelung wäre verfassungsrechtlich vorzuziehen, weil jede Kirchensteuer, die auf „glaubensverschiedene“ oder „konfessionsverschiedene“ Ehen abzielt, letztlich an dem Kriterium der Nichtzugehörigkeit des Ehepartners ansetzt.

Es muss auch noch einmal darauf hingewiesen werden, dass der eigentliche Grund für die vermeintliche „Gerechtigkeitslücke“ darin besteht, dass sich die Kirchen dafür entschieden haben, die Kirchensteuer an die Einkommensteuer zu koppeln, anstatt Mitgliedsbeiträge pro Kopf zu erheben. Diese Regelung dürfte für die Kirchen äußerst profitabel sein, dann müssen sie aber auch die damit verbundenen – geringfügigen – Nachteile in Kauf nehmen.

Teil 2: Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz

Die obige Kritik am „besonderen Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe“ betrifft alle Bundesländer. In Bayern, Nordrhein-Westfalen und in Rheinland-Pfalz ist der Verstoß gegen die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts noch offensichtlicher.

Ironischerweise kommt das gerade daher, dass die ungerechten Effekte der Besteuerung von Nichtmitgliedern, um die es sich hierbei handelt, abgemildert werden sollen:

Freikirchen sind benachteiligt

Die oben beschriebene Regelung vermeidet nämlich nur, dass Familien, deren Hauptverdiener einer steuererhebenden Kirche angehört, durch das besondere Kirchgeld zusätzlich belastet werden. (Das Kirchgeld ist ja nur zu zahlen, wenn der Hauptverdiener keiner steuererhebenden Kirche angehört.)

Ist der Hauptverdiener hingegen Mitglied einer Freikirche, die sich statt über die Kirchensteuer über Mitgliedsbeiträge finanziert (diese können durchaus vierstellige Beträge pro Jahr annehmen, s.u.), so wird die Familie durch das Kirchgeld zusätzlich belastet.

Sofern eine Religionsgemeinschaft Körperschaftsstatus hat, entsteht damit für sie (zumindest theoretisch) ein Anreiz, ebenfalls auf die Finanzierung per Kirchensteuer umzustellen, weil sie dadurch ihren Mitgliedern in glaubensverschiedenen Ehen die Zusatzbelastung durch das besondere Kirchgeld ersparen könnten. Denn sobald der Hauptverdiener einer steuererhebenden Kirche angehört, muss ja kein Kirchgeld mehr gezahlt werden. (In einigen Bundesländern wird dies dadurch vermieden, dass statt auf steuererhebende auf steuerberechtigte Religionsgemeinschaften abgezielt wird. In diesen Bundesländern wird somit allerdings ein zusätzlicher Anreiz für kleinere Religionsgemeinschaften erzeugt, den Körperschaftsstatus anzustreben, um ebenfalls als steuerberechtigt zu gelten – und sei es nur, um ihren Mitgliedern das „besondere Kirchgeld“ zu ersparen.)

Dieser Umstand beweist einmal mehr, dass es sich bei dem besonderen Kirchgeld um eine Besteuerung von Nichtmitgliedern handelt – denn wenn es sich tatsächlich nur um eine Besteuerung der eigenen Mitglieder handeln würde, könnten andere Religionsgemeinschaften dadurch keinen Anreiz erhalten, ihr Beitragssystem auf die Kirchensteuer umzustellen oder den Körperschaftsstatus anzustreben, um ihre Mitglieder von dem „besonderen Kirchgeld“ zu entlasten.

Diese Problematik hat allerdings in Bayern, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz nicht dazu geführt, dass man etwa die Verfassungswidrigeit des besonderen Kirchgelds erkannt oder zugegeben hätte – vielmehr soll dieses Problem durch einen noch offensichtlicheren Verfassungsverstoß abgemildert werden:

Kirchenbeiträge des Ehepartners als Besteuerungsmerkmal

In diesen Bundesländern können Beiträge, die der Hauptverdiener an seine Freikirche zahlt, mit dem besonderen Kirchgeld des Geringverdieners verrechnet werden. In Nordrhein-Westfalen gilt z.B.:

Das besondere Kirchgeld ermäßigt sich um evtl. Beitragszahlungen, die der nicht kirchensteuer-pflichtige Ehegatte als Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft, die keine Kirchensteuer erhebt […], nachweislich entrichtet hat […].

Der diesbezügliche Erlass des nordrhein-westfälischen Finanzministeriums von 2001 enthält sogar ein Rechenbeispiel:

Beispiel:
Das nach Maßgabe des § 51a Abs. 2 Sätze 1 und 2 EStG ermittelte zu versteuernde Einkommen der zusammen veranlagten Ehegatten beträgt für den VZ [=Veranlagungszeitraum] 2001 385.000 DM. Der Ehemann ist Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Freikirche (z.B. Baptistengemeinde), an die er im Jahr 2001 Beiträge nach R 101 Abs. 1 EStR in Höhe von insgesamt 2.900 DM geleistet hat. Die Ehefrau ist evangelisch; aufgrund eigener Einkünfte entfällt auf sie eine Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer von 330 DM.

Kirchgeldberechnung
Kirchgeld lt. Tabelle……………3.720 DM
abzgl. Freikirchenbeitrag……..2.900 DM
festzusetzendes Kirchgeld……..820 DM

Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer

festzusetzende Kirchensteuer (Zuschlagsteuer) 330 DM

Ergebnis

Der höhere Betrag (820 DM Kirchgeld) wird festgesetzt (wären keine freikirchlichen Beiträge anzurechnen, wäre ein besonderes Kirchgeld von 3.720 DM festzusetzen).

Beitragszahlungen, die der nicht kirchensteuerpflichtige Ehegatte […] entrichtet hat“ sind aber kein Besteuerungsmerkmal, das in der Person des Kirchenmitglieds gegeben ist. Es handelt sich hier um einen offensichtlichen Verstoß gegen die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, derzufolge nur Besteuerungsmerkmale zulässig sind, die in der Person des zu besteuernden Kirchenmitglieds gegeben sind.

Das gleiche gilt für die Regelung in Rheinland-Pfalz:

Auf das besondere Kirchgeld wird der Betrag angerechnet, den der nicht kirchensteuerpflichtige Ehegatte als Mitglied einer Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist und keine Kirchensteuer erhebt, entrichtet hat.

Und Bayern:

Auf das besondere Kirchgeld wird derjenige Betrag angerechnet, den der Ehegatte des Umlagepflichtigen an eine sonstige Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschauliche Gemeinschaft, der er angehört, jährlich als Mitgliedsbeitrag entrichtet.

Entlarvende Regelung

Die Regelungen in Bayern, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz machen deutlich, worum es beim „besonderen Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe“ wirklich geht: Nicht um eine vermeintliche „Gerechtigkeitslücke“ – sondern darum, Nichtkirchenmitglieder zur Kasse zu bitten. Ist der Hauptverdiener Mitglied einer Religionsgemeinschaft, scheint man sich an der „Gerechtigkeitslücke“ wenig zu stören.

Fazit Teil 2: Hier wird genau das praktiziert, was das Bundesverfassungsgericht verboten hat

Bei der üblichen Regelung zum besonderen Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe ist die Verfassungswidrigkeit nicht ohne weiteres erkennbar, weil die Regelung zumindest den Anschein erweckt, als ob hier lediglich der Vorschlag des Bundesverfassungsgerichts von 1965 umgesetzt worden sei. Tatsächlich zielt aber jedes Kirchgeld bei glaubensverschiedener Ehe auf die Nicht-Kirchenmitgliedschaft des Ehepartners ab, womit verfassungswidrig ein Kriterium verwendet wird, das nicht in der Person des zu besteuernden Kirchenmitglieds gegeben ist.

In Bayern, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz hingegen ist der Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts offensichtlich: Obwohl nur Besteuerungsmerkmale zulässig sind, die in der Person des zu besteuernden Kirchenmitglieds gegeben sind, fließen dort in die Berechnung des besonderen Kirchgelds ausdrücklich die Beiträge ein, die der Ehepartner des zu besteuernden Kirchenmitglieds an seine Religionsgemeinschaft zahlt.

Anmerkung: Die nachfolgende Passage des Artikels ist nicht mehr aktuell. Ausführliche Informationen zum besonderen Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe gibt es auf Kirchgeld-Klage.info.

Tipp: Das „besondere Kirchgeld“ vermeiden

In Bayern, Brandenburg, Hamburg, Hessen, Niedersachsen (dort sind nur Religionsgemeinschaften genannt, es müssen aber analog auch Weltanschauungsgemeinschaften gemeint sein), Nordrhein-Westfalen, dem Saarland und Schleswig-Holstein wird das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe nur fällig, wenn der Hauptverdiener nicht Mitglied einer steuerberechtigten Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft ist. In diesen Bundesländern müsste sich also der Hauptverdiener dem besonderen Kirchgeld dadurch entziehen können, dass er einer öffentlich-rechtlichen Weltanschauungsgemeinschaft beitritt. Beim Humanistischen Verband Niedersachsen beispielsweise kostet der Jahresbeitrag derzeit 78 Euro (steuerlich absetzbar) – ein guter Deal, wenn sich dadurch ein drei- oder vierstelliger Betrag an Kirchgeld sparen lässt, weil der geliebte Geringverdiener partout nicht aus der Kirche austreten will.

Wikipedia listet weitere Weltanschauunsgemeinschaften auf, die zwar berechtigt sind, Kirchensteuern zu erheben, dies aber nicht tun:

Da nirgends steht, dass die Weltanschauungsgemeinschaften ihren Körperschaftsstatus im selben Bundesland haben müssen, dürften auch Steuerzahler in Brandenburg, Hamburg, Hessen, dem Saarland und Schleswig-Holstein von einer Mitgliedschaft bei den oben genannten Weltanschauungsgemeinschaften profitieren können.


WICHTIG: November ist Kirchenaustrittsmonat!

2. November 2010

Wer im nächsten Jahr keine Kirchensteuer zahlen will, muss bereits im November* seinen Austritt erklären.

Hiermit erkläre ich den November zum Kirchenaustrittsmonat!

Warum? – Weil jeder, der im nächsten Jahr keine Kirchensteuer mehr zahlen will, in vielen Bundesländern* schon im November seinen Kirchenaustritt erklären muss. Damit ist diese Info besonders interessant für Leute, die schon wissen oder absehen können, dass sie im nächsten Jahr zu versteuernde Einkünfte haben werden (Schüler, Studenten, Arbeitslose… aber z.B. auch Leute, die hohe Einmalzahlungen (z.B. Abfindungen) erwarten und dafür keine Kirchensteuer zahlen wollen.)

Die Erklärung liegt im Zusammenwirken zweier Aspekte:

1.) In vielen Bundesländern* endet die Kirchensteuerpflicht erst mit Ablauf des auf den Kirchenaustritt folgenden Monats. Wer also erst im Dezember austritt, ist im Januar des Folgejahres noch kirchensteuerpflichtig.

2.) Die Kirchensteuer wird nicht von den monatlichen Einkünften erhoben, sondern anteilig vom Jahreseinkommen. Für jeden Monat, in dem man kirchensteuerpflichtig war, ist ein Zwölftel der „regulären“ Kirchensteuer zu zahlen (wenn man das ganze Jahr über Mitglied gewesen wäre).

Das hat zur Folge, dass – im Extremfall – jemand, der in den betreffenden Bundesländern am 1. Dezember seinen Kirchenaustritt erklärt und erst am 31. Dezember des Folgejahres – fast 13 Monate später! – zu versteuernde Einkünfte erzielt, immer noch zur Kirchensteuer herangezogen wird.

In weniger extremen, dafür aber umso häufiger anzutreffenden Fällen ist die Folge, dass jemand, der z.B. im Juni seinen Kirchenaustritt erklärt, weil er ab Juli ein zu versteuerndes Einkommen erzielt, immer noch zur Kirchensteuer herangezogen wird – und zwar mit 7 Zwölfteln des regulären Kirchensteuersatzes. (In den Bundesländern, in denen die Kirchensteuerpflicht schon mit Ablauf des Austrittsmonats endet, wären es immer noch 6 Zwölftel – also die Hälfte der regulären Kirchensteuer.

Bitte gebt diese Info an Leute weiter, für die dies interessant sein könnte. Insbesondere solche, die im nächsten Jahr zum ersten Mal steuerpflichtige Einkünfte erzielen werden. Umfassende Informationen zum Kirchenaustritt, insbesondere auch zu den Regelungen in den einzelnen Bundesländern, gibt es auf kirchenaustritt.de.

* Bei den betreffenden Bundesländern handelt es sich um Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Schleswig-Holstein, Thüringen. In den übrigen Bundesländern endet die Kirchensteuerpflicht mit Ablauf des Austrittsmonats. (Quelle: lohn-info.de, Angaben ohne Gewähr.)


30. April zum Tag des Kirchenaustritts ausgerufen

28. April 2010

Die folgende Mitteilung gebe ich gerne weiter. Austreten kann ich nicht mehr… Für die Schweiz gibt es hier einen Generator, um einen Kirchenaustrittsbrief zu erzeugen.

(Wien 28.4.2010) Jahrzehntelanger Missbrauch von Kindern, systematische Vertuschung durch Bischöfe und den Papst und nun eine kirchliche Kommission, die die kirchlichen Vergehen aufklären will. Dies alles in einer Kirche, welche sich immer mehr vom Leben der Menschen entfernt hat, wie die weltfremde Sexualmoral beispielhaft aufzeigt. Angesichts der Missstände sind immer mehr Menschen mit der katholischen Kirche unzufrieden, setzen ein Zeichen und treten aus. Daher wird der 30. April in Österreich von einer Gruppe kirchenkritischer Bürgerinnen und Bürger zum Tag des Kirchenaustritts ausgerufen. „Austreten ist so einfach wie noch nie“, sagt DDr.Christian Fiala, Betreiber der Internet-Plattform www.meinkirchenaustritt.at. Die Plattform hat eine neues Formular für den Austritt ins Netz gestellt. Damit ist ein Austritt rasch und unkompliziert möglich.

Entscheiden Sie selbst wen sie unterstützen
Statt des vorgeschriebenen Kirchenbeitrages enscheiden immer mehr Menschen selbsständig wen Sie unterstützen. Dies kann die ‚Plattform Betroffener kirchlicher Gewalt’ sein, www.betroffen.at oder andere soziale Einrichtungen. Mit einer Umwidmung der Beträge, die bisher für die Institution der Kirche gezahlt wurden, können sie einen wichtigen Beitrag für das soziale Leben in diesem Land leisten.

Aufruf wird zur internationalen Bewegung
Deutschland und die Schweiz folgen nun auch dem Beispiel Österreichs, und werden ebenfalls einen Tag des Kirchenaustritts ausrufen. Die neue Austrittsbewegung hat auch auf Facebook eine Plattform mit rasch steigenden Mitgliederzahlen gefunden.

Warum gerade der 30. April?
Das Gesetz zum Kirchenbeitrag wurde am 1. Mai 1939 vom damaligen NS-Reichsstatthalter in Österreich in Kraft gesetzt. Basierend auf diesem Gesetz stellt der Staat den christlichen Kirchen auch heute noch seine Infrastruktur auf Kosten der Steuerzahler zur Verfügung, um Beiträge einzuheben. „Diese Vermischung untergräbt nicht nur die offizielle Trennung von Kirche und Staat, sondern erlaubt es der Kirche auch, entgegen den Bedürfnissen der Menschen zu agieren. Mit dem Kirchenaustritt haben die Menschen eine demokratische Möglichkeit dieses überholte System der Bevormundung zu ändern.“, so Fiala abschließend.

www.meinkirchenaustritt.at
www.kirchenaustritt.at

Rückfragen: DDr. Christian Fiala, +43/699-15973190


Benedikts Schweigen – Sind wir noch Papst? (Anne Will)

14. April 2010

Die Anne-Will-Sendung vom 11.04.2010 ist jetzt hier online verfügbar. Besprechungen bei der WELT und der Süddeutschen.

Die Gäste waren: Matthias Matussek (Journalist), Sophia Kuby („Katholikenaktivistin“, Generation Benedikt), Ruhrbischof Franz-Josef Overbeck, Hans-Ulrich Jörges (Journalist), Rosa von Praunheim (Filmemacher, Schwulenaktivist), und als Betroffener Alexander Probst, der nach eigener Aussage bei den Regensburger Domspatzen missbraucht wurde.

Leider waren die kritischen Gäste (Jörges und von Praunheim) ziemlich schwach: Jörges zeigte sich mehrfach schlecht informiert und von Praunheim arbeitete mit unbewiesenen Behauptungen. Hier hätte man besser argumentieren können (s.u.).

Erstaunt war ich, mit welcher Unverfrorenheit Bischof Overbeck auftrat. Zum „Beweis“, dass die Kirche alles in ihrer Macht stehende täte um aufzuklären und Missbrauchsfälle zu verhindern, verwies er immer wieder auf die bischöflichen Leitlinien von 2002. Overbeck war das perfekte Beispiel dafür, wie die katholische Kirche so tut, als ließe sich das Missbrauchsproblem mit Worten lösen. Die Richtlinien werden ja in der April-Ausgabe der Zeitschrift von der Gewerkschaft der Polizei (GdP) als mangelhaft und Hinhaltetaktik bezeichnet (ich berichtete). Ein Hinweis darauf hätte sich angeboten, leider waren die papstkritischen Gäste schlecht vorbereitet.

Das Gleiche mit der Behauptung der Papst-Unterstützer, Benedikt hätte sich klar zu den Missbrauchsfällen geäußert. Weiß von Praunheim nicht, in welchem Ton sich Ratzinger zu Homosexualität geäußert hat?

Matussek sah sich wie immer als Katholik, er ist aber in Wirklichkeit gar keiner, da er die Lehre der Katholischen Kirche offenbar nicht in allen Dingen teilt. Während Bischof Overbeck es auf den Punkt brachte, dass Homosexualität (er meinte vermutlich: ausgelebte Homosexualität) von der katholischen Kirche als Sünde angesehen wird, meinte Matussek, er glaube nicht, „dass der liebe Gott etwas gegen Homosexuelle hat“. Im SPIEGEL hatte Matussek vor kurzem noch geschrieben, Benedikt habe ihn „in seinen Enzykliken überzeugt“ – bei diesem Thema offenbar aber nicht.


Neuer Ketzerpodcast: Mehr oder weniger schlagkräftige Argumente

7. April 2010
Folge 5 vom 28.02. ist noch in Arbeit, aber hier schon einmal Folge 6. Leider ist uns Christian zwischendurch “abhanden gekommen”. Die Themen:

  •  Spaß mit Robert Spaemanns Äußerungen
  • Mixa der Nahkampf-Bischof
  • Peters Punkt-für-Punkt Entgegnung auf Matthias Matusseks Spiegel-Artikel “Austritt? Kommt nicht in Frage!
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Nur 5 Prozent für soziale Zwecke

1. März 2010

Künftig wird man legitim argumentieren dürfen, dass von den Kirchensteuern nur etwa 5% direkt für soziale Zwecke ausgegeben werden.

Die „10 Prozent-Legende“

Einer der besten Finanzexperten der Katholischen Kirche, der ehem. Finanzdirektor des Erzbistums Köln und zeitweise Caritas-Direktor Norbert Feldhoff, hatte 1990 in der Kirchenzeitung des Erzbistums Köln erklärt:

„Vielfach geht man von falschen Tatsachen aus und operiert mit Scheinargumenten. So wird der Kirche immer wieder unterstellt, sie benötige die Kirchensteuer, um ihre umfangreiche Sozialarbeit zu finanzieren. Die Gegner der Kirchensteuer haben mit diesem Argument leichtes Spiel, weil es in der Tat nicht stimmt und meines Wissens auch noch nie von einem Kenner der Sache so vorgetragen worden ist. Wie wird die Sozialarbeit der Kirche tatsächlich finanziert, und welche Rolle spielt dabei die Kirchensteuer?

Die meisten Sozialeinrichtungen ‚verdienen‘ die Mittel, die sie benötigen, als Leistungsentgelte (beispielsweise über Pflegesätze), und die Finanzierung ist durch staatliche Kostenträger weithin gesetzlich geregelt. […] Kirchliche soziale Einrichtungen werden nach denselben Regeln finanziert wie die der Kommunen. Trotz der klaren gesetzlichen Bestimmungen muß allerdings auch hier in manchen Fällen das Bistum aus Kirchensteuermitteln helfen. Kaum eine Kapelle in diesen Sozialeinrichtungen wäre ohne Kirchensteuerzuschuß finanzierbar.“

Seit den neunziger Jahren versuchen Kirchenkritiker und Kritiker der Kirchensteuer abzuschätzen, welcher Anteil der Kirchensteuern für soziale Zwecke ausgegeben wird. Umgekehrt versuchen die Kirchen, diese Information so gut es geht zu verschleiern, da sie gerne – freilich ohne Nennung des geringen Anteils – auf ihr soziales Engagement verweisen und genau wissen, dass es genau dieser Irrtum (s.o.) ist, der viele Leute weiterhin ihre Kirchensteuer zahlen lässt.

So schrieb Gerhard Rampp vom Bund für Geistesfreiheit (bfg) Augsburg bereits vor Jahren:

Nur 8 % der Kirchensteuern kommen sozialen Zwecken zu. […] Die Daten wurden von kompetenten kirchlichen Stellen nicht bestritten, in den letzten Jahren sogar vielfach bestätigt, z.B. von WiSo (ZDF, 4.3.92), Monitor (ARD, 11.5.92 u. 24.2.94), dem Spiegel (10.1.94 u. 6.3.95), Focus (30.12.96) sowie innerkirchlich in der Kirchenfunksendung Die Kirche und die Kohle (BR III, 28.5.92), in Weltbild (11.1.91), in der Kirchenzeitung der Erzdiözese Köln (21.9.90) durch den Finanzdirektor und Generalvikar Feldhoff, in Doppelpunkt (ZDF, 29.4.93) durch den Paderborner Theologieprofessor Eicher, vom Kirchenfinanzexperten Peter Wingert in der Fernsehdokumentation Die Wohlfahrts-GmbH (ARD, 3.11.94), in der Dokumentation Die Kirche und ihr Geld vom Münchner Evangelischen Kirchentag vom 26.5.90 u.a. In den letzten Jahren vermieden die Kirchen offizielle Angaben, um das Thema aus der Diskussion zu bringen, doch alle Andeutungen ergaben übereinstimmend, dass der Ausgaben-Anteil für Soziales seit 1995 sogar noch gesunken ist (vgl. Panorama, 17.10.2002). [Hervorhebung von mir.]

In Anbetracht der großen Ungewissheit hielt ich bisher die „Hausnummer“ 10 Prozent für gerechtfertigt.

Neue Info: 5 Prozent

Nun schrieb Wolfgang Thielmann letzte Woche im Rheinischen Merkur*

Zwar werden nur etwa fünf Prozent der Kircheneinnahmen direkt für soziale Zwecke ausgegeben, besonders bei den Einrichtungen für Kinder. Doch das eigene Geld der Kirchen hilft, Mittel im Sozialstaat günstig und effizient einzusetzen. Eine Kirchengemeinde, die einen Kindergarten betreibt, steckt unendlich viel Planungsarbeit und Engagement in ihr Projekt, auch wenn zwei Drittel der Betriebskosten von der öffentlichen Hand aufgebracht werden. Jeder Kirchensteuer-Euro verdreifacht sich, sagt eine Faustformel. Kirchensteuern sind ein volkswirtschaftliches Sparprogramm. Caritas und Diakonie können ihre Einrichtungen günstiger führen als öffentliche Betreiber. Und sie können leichter Ehrenamtliche gewinnen. [Hervorhebung von mir.]

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Kirchensteuer als Austrittsgrund?

23. Februar 2010

Sven Speer vom Exzellenzcluster „Religion und Politik“ an der Uni Münster kommentiert auf seinem Blog „Religionspolitik in Deutschland“ die gegenwärtigen Schlagzeilen a la „Die meisten Kirchen-Austritte wegen Steuer“ (BILD – noch dazu im BILD „Ratgeber-Telegramm“ – was sind das denn für Ratschläge?):

Treten die Deutschen also aus den Kirchen aus, weil sie sparen müssen? Lässt die wirtschaftliche Lage ihnen vielleicht gar keine andere Wahl? Das ist wohl die Botschaft, die mit derartigen Meldungen verbreitet werden soll. Wer sich die Sachlage aber einmal genauer anschaut, der sieht, dass es nicht allein der Sparzwang sein kann, der die Mitglieder aus den Kirchen treibt. [Kirchensteuer und Kirchenaustritt: Die halbe Wahrheit]

Er weist auch darauf hin, dass sein Kollege Detlef Pollack diesen Sachverhalt bereits im letzten September kommentiert hatte:

Die Austritte hätten zugleich mit einer sinkenden Religiosität zu tun, erläuterte der Wissenschaftler. „Menschen, die austreten, haben zumeist die Beziehung zu Glauben und Kirche verloren. Die Wirtschaftslage ist dann der letzte Tropfen, der das Fass zum Überlaufen bringt.“ Dabei sind es laut Statistik vor allem Besserverdiener, Städter und Männer, die der Kirche den Rücken kehren. „Für sie lohnt sich der Austritt finanziell am meisten. Die Bindung zur Kirche bleibt jedoch oft über die schlechter verdienende Frau bestehen. Dies erlaubt es, die Kinder dann dennoch taufen zu lassen.“ [„Wirtschaftskrise erhöht Kirchenaustrittsbereitschaft“]

Speer äußert sich auch zu den Bestrebungen, eine „Ethiksteuer“ einzuführen (zuletzt kurz vor Weihnachten durch „Comical Uli“ Blum):

Die eigentliche Zielrichtung der Ethiksteuer ist […] die gleiche wie auch beim Ethikunterricht. Er wurde eingeführt, als sich in den 1970er Jahren immer mehr religionsmündige Schüler vom Religionsunterricht abmeldeten […] Wenn der Religionsunterricht oder die Kirchensteuer keinen nennenswerten Mehraufwand bedeutet, bleiben sie Teil des Systems. Sobald aber auch nur minimale Erleichterungen bei einem Ausscheiden aus dem System erfolgen, kehren sie der Kirche den Rücken zu. Es ist bezeichnend für die religiös-weltanschauliche Lage in Deutschland, dass der Staat Anreize setzen muss, damit die Kirchen ihre Mitglieder nicht verlieren. Noch funktioniert das vergleichsweise gut. Warten wir ab, was passiert, wenn die politischen Entscheider eine noch losere Bindung zu den Kirchen haben als bisher.


E-Mail an Prof. Ulrich Blum (Kirchenaustritt ist Steuerhinterziehung)

6. Januar 2010

Ulrich „Kirchenaustritt ist Steuerhinterziehung“ Blum hat mir auf meine E-Mail geantwortet. Oder besser: reagiert, die eigentliche Antwort soll offenbar erst noch kommen:

Re: Ulrich Blume – Eine Peinlichkeit  für Ihr Institut!

Sehr geehrter Herr Krause,

Sie erhalten gelegentlich von mir Nachricht.

Bis dahin mit freundlichem Gruß

Ulrich Blum

Eigentlich hatte ich gar keine Antwort erwartet – jedenfalls nicht von Blum, denn der hat seine Auffassung ja schon ausführlich in diversen Medien dargelegt. Da er aber offenbar tatsächlich antworten will, habe ich ihm einige Punkte genannt, zu denen er bisher noch nicht Stellung genommen hat:
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