Von den Kirchensteuer-Regelungen der Bundesländer dürften Bayern, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz die größten Angriffspunkte liefern. Denn dort ist besonders offensichtlich, dass gegen die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verstoßen wird.
Dieser Artikel richtet sich gegen das „besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe“. In Teil 1 wird die bundesweite Praxis kritisiert, in Teil 2 die speziellen Regelungen in Bayern, Nordrhein-Westfalen und Baden-Württemberg. Schließlich wird noch gezeigt, wie sich das „besondere Kirchgeld“ ggf. auch bei der gegenwärtigen Praxis vermeiden lässt.
Teil 1: Besteuerung von Nichtmitgliedern
Die Kirchen dürfen nur ihre eigenen Mitglieder besteuern
Das Bundesverfassungsgericht hat 1965 in zwei wegweisenden Urteilen (zur verfassungswidrigen Kirchenbausteuer für juristische Personen wie z.B. Firmen und zum verfassungswidrigen sog. „Halbteilungsgrundsatz“ bei glaubensverschiedenen Ehen) festgestellt:
Das Grundgesetz verbietet dem Staat einer Religionsgesellschaft hoheitliche Befugnisse gegenüber Personen zu verleihen, die keiner Religionsgesellschaft angehören. [BVerfGE 19, 206 – Kirchenbausteuer]
Daraus folgt:
[Das Recht der Kirchen, Kirchensteuern zu erheben, besteht] nur gegenüber ihren Angehörigen, bei glaubensverschiedenen Ehen also nur gegenüber den ihr angehörigen Ehegatten. [BVerfGE 19, 268 – Kirchenlohnsteuer II]
(Anmerkung: Mit „glaubensverschiedenen“ Ehen sind Ehen gemeint, in denen ein Ehegatte keiner steuererhebenden Kirche angehört. „Konfessionsverschiedene“ Ehen sind i.d.R. Ehen, in denen ein Ehegatte katholisch, der andere evangelisch ist.)
Die Kirchen dürfen also nur ihre eigenen Mitglieder besteuern, nicht deren Ehegatten, die der Kirche nicht angehören.
Daraus folgt für die konkrete Ausgestaltung der Kirchensteuer:
Wenn die Kirche nur den ihr angehörigen Ehegatten besteuern darf, dann darf sie bei der Wahl des Besteuerungsmaßstabes nur an Merkmale anknüpfen, die in dessen Person [also der Person des Kirchenmitglieds] gegeben sind. [BVerfGE 19, 268 – Kirchenlohnsteuer II]
Konkret stellte das Bundesverfassungsgericht damals fest, dass bei der gemeinsamen steuerlichen Veranlagung der Ehegatten „als Bemessungsgrundlage [für die Kirchensteuer] nur das Einkommen des kirchenangehörigen Ehegatten zugrunde zu legen“ sei. Den bis dahin gültigen „Halbteilungsgrundsatz“, demzufolge die Kirchensteuer „nach der Hälfte der zusammengerechneten Einkommensteuer beider Ehegatten“ zu bemessen war, erklärte das Bundesverfassungsgericht damals ausdrücklich für verfassungswidrig.
Die vermeintliche „Gerechtigkeitslücke“
Dies führt dazu, dass eine Familie sich die Kirchensteuer sparen kann (bzw. konnte), indem der Allein- oder Hauptverdiener aus der Kirche austritt, und der andere Ehepartner und die Kinder in der Kirche verbleiben. Da der in der Kirche verbleibende Ehepartner kein eigenes zu versteuerndes Einkommen hat, können er und die Kinder die Angebote der Kirche nutzen, ohne Kirchensteuer zu zahlen. (Diese Ungerechtigkeit ergibt sich allerdings weniger aus dem Verfassungsgerichtsurteil als vielmehr daraus, dass die Kirchen sich statt normalen Mitgliedsbeiträgen für eine Kirchensteuer entschieden haben, die an die Einkommensteuer gekoppelt ist.)
Hierzu führte das Bundesverfassungsericht 1965 in einem sog. obiter dictum aus:
Es könnte unbillig erscheinen, wenn ein einer steuerberechtigten Kirche angehörender Ehegatte, dessen wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sich durch die Ehe erhöht hat, weil sein — der Kirche nicht angehörender — Ehegatte ein hohes Einkommen bezieht, mangels eigenen Einkommens im Sinne des Einkommensteuergesetzes kirchensteuerfrei bliebe. Wenn diesen Bedenken Rechnung getragen werden soll, müßten, da die Kirche nur den ihr angehörenden Ehegatten besteuern darf, Besteuerungsmerkmale gewählt werden, die in dessen Person gegeben sind. Gegenstand der Besteuerung dürfte dann nicht das Einkommen (im Sinne des Einkommensteuerrechts) des anderen Ehegatten, sondern könnte etwa der „Lebensführungsaufwand“ des kirchenangehörigen Ehegatten sein. Die Kirchensteuer müßte dann aber ihrer Höhe nach in angemessenem Verhältnis zu dem tatsächlichen Lebenszuschnitt des steuerpflichtigen Ehegatten stehen; sie dürfte nicht schematisch jeder Veränderung des Einkommens des anderen Ehegatten unbegrenzt folgen, weil jeder normale Lebensaufwand bestimmte Grenzen nicht überschreitet. [BVerfGE 19, 268 – Kirchenlohnsteuer II]
Das „besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe“
In der Folge wurde das sog. „besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe eingeführt“, ab etwa dem Jahr 2000 wurde es bundesweit duch die Kirchensteuergesetze der Länder ermöglicht. (Offenbar, weil in immer mehr Familien der Hauptverdiener aus der Kirche austrat.) Die evangelische Kirche erhebt es flächendeckend, die katholische Kirche nicht in allen Bistümern, weil dadurch Austritte befürchtet werden.
Auf den ersten Blick scheint das „besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe“ nur den Vorschlag des Bundesverfassungsgerichts aufzunehmen. So erläutert die EKD auf ihrer Website:
Hat das Kirchenmitglied keine eigenen oder im Vergleich zum Ehepartner geringere steuerpflichtige Einkünfte, wird die Abgabe nach dem so genannten Lebensführungsaufwand berechnet. Dieser drückt sich typisierend im gemeinsam zu versteuernden Einkommen der Ehepartner aus. Dadurch zahlt das Kirchenmitglied entsprechend seinen individuellen Möglichkeiten (seiner Leistungsfähigkeit) Kirchgeld, das an Stelle der regulären Besteuerung mit 8% oder 9% tritt.
Der „Taschenspielertrick“, statt des gemeinsamen Einkommens (= verfassungswidrig) den „Lebensführungsaufwand“ des Kirchenmitglieds (= verfassungskonform) als Bemessungsgrundlage zu nehmen – der sich allerdings wiederum aus dem gemeinsamen Einkommen ergibt –, wurde seitdem mehrfach juristisch herausgefordert, das Bundesverfassungsgericht hat derartige Klagen allerdings abgewiesen:
Die für die Entscheidung im Wesentlichen maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind bereits durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt […]. Insbesondere hat das Bundesverfassungsgericht hervorgehoben, dass zwar nicht das einkommensteuerrechtlich ermittelte Einkommen des nicht einer Kirche angehörenden Ehegatten, wohl aber der Lebensführungsaufwand des kirchenangehörigen Ehegatten den Gegenstand der Besteuerung bilden kann […]. Wenn angesichts der Schwierigkeiten der Bestimmung des Lebensführungsaufwandes als Indikator der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des kirchenangehörigen Ehepartners dieser Aufwand nach dem gemeinsamen Einkommen der Ehegatten bemessen wird, ist hiergegen verfassungsrechtlich nichts einzuwenden […]. [BVerfG, 2 BvR 816/10]
Dass die Bemessung am „Lebensführungsaufwand“ verfassungsgemäß sein soll bedeutet allerdings noch nicht, dass die gesamte Regelung des „besonderen Kirchgelds in glaubensverschiedener Ehe“ verfassungskonform ist.
Gegenüber dem obiter dictum des Bundesverfassungsgerichts von 1965 weist das „besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe“ nämlich einen kleinen, aber feinen Unterschied auf:
Der kleine Unterschied
Das Bundesverfassungsgericht sah 1965 die mögliche „Unbilligkeit“ darin, dass ein Kirchenmitglied ohne eigenes Einkommen kirchensteuerfrei bleibt, obwohl sich seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit durch die Ehe erhöht hat, weil sein – der Kirche nicht angehörender – Ehegatte ein hohes Einkommen bezieht.
Diese „Unbilligkeit“ (von den Befürworten des besonderen Kirchgelds gerne als „Gerechtigkeitslücke“ bezeichnet) ergibt sich also daraus, dass
- das Kirchenmitglied keine Kirchensteuer zahlt
- obwohl es die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit dazu hat.
Sofern man der Argumentation des Bundesverfassungsgerichts hinsichtlich des „Lebensführungsaufwands“ folgt, handelt es sich bei beiden Punkten um Merkmale, die in der Person des Kirchenmitglieds gegeben sind. Unter diesen Umständen könnte das Kirchenmitglied also verfassungskonform zur Zahlung eines „besonderen Kirchgeldes“ herangezogen werden, das sich an seinem „Lebensführungsaufwand“ bemisst.
Diese Kriterien würden allerdings auch in konfessionsverschiedenen Ehen greifen, also z.B. in dem Fall
- Frau, evangelisch, kein eigenes Einkommen
- Mann, katholisch, hohes Einkommen
Dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Halbteilungsgrundsatz zufolge hätte der Mann hier die volle Kirchensteuer auf sein Einkommen an die katholische Kirche zu zahlen, die evangelische Kirche ginge leer aus, weil die Frau kein eigenes Einkommen hat.
Folglich ist auch hier die Frau kirchensteuerfrei gestellt, obwohl sie aufgrund der Ehe durchaus die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit hätte, ihre Kirche zu unterstützen. Die „Unbilligkeit“, die das Bundesverfassungsgericht 1965 in seinem obiter dictum behandelte, ist auch in diesem Falle gegeben – folglich wäre auch hier das besondere Kirchgeld fällig.
Entscheidend ist hierbei, dass sich die „Unbilligkeit“ bereits daraus ergibt, dass der Hauptverdiener nicht derselben Religionsgemeinschaft angehört wie der Geringverdiener. Ob der Hauptverdiener überhaupt keiner Religionsgemeinschaft angehört oder einer anderen, und ob diese Steuern erhebt oder nicht, ist für den vom Bundesverfassungsgericht beschriebenen Sachverhalt ohne Belang. Der Geringverdiener zahlt keine Kirchensteuer, obwohl er es sich leisten könnte, weil der Hauptverdiener nicht derselben Kirche angehört.
Würde der Vorschlag des Bundesverfassungsgerichts 1:1 umgesetzt, so würden konfessionsverschiedene Ehen durch das besondere Kirchgeld zusätzlich belastet, weil der Hauptverdiener die komplette Kirchensteuer auf sein eigenes Einkommen zahlen müsste und zusätzlich der nicht oder nur gering verdienende Ehepartner das besondere Kirchgeld an seine eigene Kirche.
Nichtmitgliedschaft des Ehepartners begründet Kirchgeldpflicht
Offenbar um dies zu vermeiden, wurde bei der geltenden Regelung ein zusätzliches Kriterium hinzugefügt: Das besondere Kirchgeld wird nur dann fällig, wenn der Ehepartner des Kirchenmitglieds keiner steuererhebenden Kirche angehört. (In einigen Bundesländern: keiner steuerberechtigten Kirche.) Zahlt der gut verdienende Ehepartner also bereits Kirchensteuer an seine Kirche, so muss der gering verdienende Ehepartner kein Kirchgeld an seine eigene Kirche zahlen – die kirchlichen Angebote können er und ggf. die Kinder trotzdem nutzen. Ist der Hauptverdiener allerdings Mitglied keiner Kirche, ist das besondere Kirchgeld zu zahlen. Die Zahlungspflicht des Kirchenmitglieds wird hier durch die Nicht-Kirchenmitgliedschaft des Ehepartners begründet.
Das gegenüber dem Vorschlag des Bundesverfassungsgerichts zusätzlich eingefügte Kriterium „Nicht-Mitgliedschaft des Ehepartners in einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft“ setzt aber an einem Merkmal an, dass nun gerade nicht in der Person des Kirchenmitglieds gegeben ist, sondern in der Person des Ehepartners. Schlimmer noch: Das Kriterium greift nur, wenn der Ehepartner gerade nicht Mitglied einer steuererhebenden Kirche ist.
Dies verstößt klar gegen die Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts, dass,
da die Kirche nur den ihr angehörenden Ehegatten besteuern darf, Besteuerungsmerkmale gewählt werden [müssen], die in dessen Person [also der Person des Kirchenmitglieds] gegeben sind. [BVerfGE 19, 268 – Kirchenlohnsteuer II]
Fazit Teil 1: Jedes Kirchgeld „in glaubensverschiedener Ehe“ ist per Definition verfassungswidrig
Es zeigt sich, dass jedes Kirchgeld bzw. jede Kirchensteuer, die am Kriterium „glaubensverschiedene“ (oder auch „konfessionsverschiedene“) Ehe ansetzt, verfassungswidrig sein muss, weil damit die Nicht-Mitgliedschaft des Ehepartners zum Besteuerungsmerkmal gemacht wird, und dies widerspricht der Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts, dass nur Besteuerungsmerkmale zulässig sind, die in der Person des Kirchenmitglieds liegen.
Eine verfassungsmäßige Regelung müsste zumindest so aussehen, dass das besondere Kirchgeld immer dann erhoben wird, wenn ein Ehepartner keine Kirchensteuer zahlt, obwohl er wirtschaftlich dazu in der Lage wäre („Gerechtigkeitslücke“) – das beträfe dann allerdings auch konfessionsverschiedene Ehen, denn auch dort nimmt der gering verdienende Partner die Angebote seiner Kirche wahr, obwohl er keine Kirchensteuer an sie zahlt.
Oder das besondere Kirchgeld muss ganz aufgegeben werden. Diese Regelung wäre verfassungsrechtlich vorzuziehen, weil jede Kirchensteuer, die auf „glaubensverschiedene“ oder „konfessionsverschiedene“ Ehen abzielt, letztlich an dem Kriterium der Nichtzugehörigkeit des Ehepartners ansetzt.
Es muss auch noch einmal darauf hingewiesen werden, dass der eigentliche Grund für die vermeintliche „Gerechtigkeitslücke“ darin besteht, dass sich die Kirchen dafür entschieden haben, die Kirchensteuer an die Einkommensteuer zu koppeln, anstatt Mitgliedsbeiträge pro Kopf zu erheben. Diese Regelung dürfte für die Kirchen äußerst profitabel sein, dann müssen sie aber auch die damit verbundenen – geringfügigen – Nachteile in Kauf nehmen.
Teil 2: Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz
Die obige Kritik am „besonderen Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe“ betrifft alle Bundesländer. In Bayern, Nordrhein-Westfalen und in Rheinland-Pfalz ist der Verstoß gegen die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts noch offensichtlicher.
Ironischerweise kommt das gerade daher, dass die ungerechten Effekte der Besteuerung von Nichtmitgliedern, um die es sich hierbei handelt, abgemildert werden sollen:
Freikirchen sind benachteiligt
Die oben beschriebene Regelung vermeidet nämlich nur, dass Familien, deren Hauptverdiener einer steuererhebenden Kirche angehört, durch das besondere Kirchgeld zusätzlich belastet werden. (Das Kirchgeld ist ja nur zu zahlen, wenn der Hauptverdiener keiner steuererhebenden Kirche angehört.)
Ist der Hauptverdiener hingegen Mitglied einer Freikirche, die sich statt über die Kirchensteuer über Mitgliedsbeiträge finanziert (diese können durchaus vierstellige Beträge pro Jahr annehmen, s.u.), so wird die Familie durch das Kirchgeld zusätzlich belastet.
Sofern eine Religionsgemeinschaft Körperschaftsstatus hat, entsteht damit für sie (zumindest theoretisch) ein Anreiz, ebenfalls auf die Finanzierung per Kirchensteuer umzustellen, weil sie dadurch ihren Mitgliedern in glaubensverschiedenen Ehen die Zusatzbelastung durch das besondere Kirchgeld ersparen könnten. Denn sobald der Hauptverdiener einer steuererhebenden Kirche angehört, muss ja kein Kirchgeld mehr gezahlt werden. (In einigen Bundesländern wird dies dadurch vermieden, dass statt auf steuererhebende auf steuerberechtigte Religionsgemeinschaften abgezielt wird. In diesen Bundesländern wird somit allerdings ein zusätzlicher Anreiz für kleinere Religionsgemeinschaften erzeugt, den Körperschaftsstatus anzustreben, um ebenfalls als steuerberechtigt zu gelten – und sei es nur, um ihren Mitgliedern das „besondere Kirchgeld“ zu ersparen.)
Dieser Umstand beweist einmal mehr, dass es sich bei dem besonderen Kirchgeld um eine Besteuerung von Nichtmitgliedern handelt – denn wenn es sich tatsächlich nur um eine Besteuerung der eigenen Mitglieder handeln würde, könnten andere Religionsgemeinschaften dadurch keinen Anreiz erhalten, ihr Beitragssystem auf die Kirchensteuer umzustellen oder den Körperschaftsstatus anzustreben, um ihre Mitglieder von dem „besonderen Kirchgeld“ zu entlasten.
Diese Problematik hat allerdings in Bayern, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz nicht dazu geführt, dass man etwa die Verfassungswidrigeit des besonderen Kirchgelds erkannt oder zugegeben hätte – vielmehr soll dieses Problem durch einen noch offensichtlicheren Verfassungsverstoß abgemildert werden:
Kirchenbeiträge des Ehepartners als Besteuerungsmerkmal
In diesen Bundesländern können Beiträge, die der Hauptverdiener an seine Freikirche zahlt, mit dem besonderen Kirchgeld des Geringverdieners verrechnet werden. In Nordrhein-Westfalen gilt z.B.:
Das besondere Kirchgeld ermäßigt sich um evtl. Beitragszahlungen, die der nicht kirchensteuer-pflichtige Ehegatte als Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft, die keine Kirchensteuer erhebt […], nachweislich entrichtet hat […].
Der diesbezügliche Erlass des nordrhein-westfälischen Finanzministeriums von 2001 enthält sogar ein Rechenbeispiel:
Beispiel:
Das nach Maßgabe des § 51a Abs. 2 Sätze 1 und 2 EStG ermittelte zu versteuernde Einkommen der zusammen veranlagten Ehegatten beträgt für den VZ [=Veranlagungszeitraum] 2001 385.000 DM. Der Ehemann ist Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Freikirche (z.B. Baptistengemeinde), an die er im Jahr 2001 Beiträge nach R 101 Abs. 1 EStR in Höhe von insgesamt 2.900 DM geleistet hat. Die Ehefrau ist evangelisch; aufgrund eigener Einkünfte entfällt auf sie eine Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer von 330 DM.
Kirchgeldberechnung
Kirchgeld lt. Tabelle……………3.720 DM
abzgl. Freikirchenbeitrag……..2.900 DM
festzusetzendes Kirchgeld……..820 DM
Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer
festzusetzende Kirchensteuer (Zuschlagsteuer) 330 DM
Ergebnis
Der höhere Betrag (820 DM Kirchgeld) wird festgesetzt (wären keine freikirchlichen Beiträge anzurechnen, wäre ein besonderes Kirchgeld von 3.720 DM festzusetzen).
„Beitragszahlungen, die der nicht kirchensteuerpflichtige Ehegatte […] entrichtet hat“ sind aber kein Besteuerungsmerkmal, das in der Person des Kirchenmitglieds gegeben ist. Es handelt sich hier um einen offensichtlichen Verstoß gegen die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, derzufolge nur Besteuerungsmerkmale zulässig sind, die in der Person des zu besteuernden Kirchenmitglieds gegeben sind.
Das gleiche gilt für die Regelung in Rheinland-Pfalz:
Auf das besondere Kirchgeld wird der Betrag angerechnet, den der nicht kirchensteuerpflichtige Ehegatte als Mitglied einer Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist und keine Kirchensteuer erhebt, entrichtet hat.
Und Bayern:
Auf das besondere Kirchgeld wird derjenige Betrag angerechnet, den der Ehegatte des Umlagepflichtigen an eine sonstige Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschauliche Gemeinschaft, der er angehört, jährlich als Mitgliedsbeitrag entrichtet.
Entlarvende Regelung
Die Regelungen in Bayern, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz machen deutlich, worum es beim „besonderen Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe“ wirklich geht: Nicht um eine vermeintliche „Gerechtigkeitslücke“ – sondern darum, Nichtkirchenmitglieder zur Kasse zu bitten. Ist der Hauptverdiener Mitglied einer Religionsgemeinschaft, scheint man sich an der „Gerechtigkeitslücke“ wenig zu stören.
Fazit Teil 2: Hier wird genau das praktiziert, was das Bundesverfassungsgericht verboten hat
Bei der üblichen Regelung zum besonderen Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe ist die Verfassungswidrigkeit nicht ohne weiteres erkennbar, weil die Regelung zumindest den Anschein erweckt, als ob hier lediglich der Vorschlag des Bundesverfassungsgerichts von 1965 umgesetzt worden sei. Tatsächlich zielt aber jedes Kirchgeld bei glaubensverschiedener Ehe auf die Nicht-Kirchenmitgliedschaft des Ehepartners ab, womit verfassungswidrig ein Kriterium verwendet wird, das nicht in der Person des zu besteuernden Kirchenmitglieds gegeben ist.
In Bayern, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz hingegen ist der Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts offensichtlich: Obwohl nur Besteuerungsmerkmale zulässig sind, die in der Person des zu besteuernden Kirchenmitglieds gegeben sind, fließen dort in die Berechnung des besonderen Kirchgelds ausdrücklich die Beiträge ein, die der Ehepartner des zu besteuernden Kirchenmitglieds an seine Religionsgemeinschaft zahlt.
Anmerkung: Die nachfolgende Passage des Artikels ist nicht mehr aktuell. Ausführliche Informationen zum besonderen Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe gibt es auf Kirchgeld-Klage.info.
Tipp: Das „besondere Kirchgeld“ vermeiden
In Bayern, Brandenburg, Hamburg, Hessen, Niedersachsen (dort sind nur Religionsgemeinschaften genannt, es müssen aber analog auch Weltanschauungsgemeinschaften gemeint sein), Nordrhein-Westfalen, dem Saarland und Schleswig-Holstein wird das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe nur fällig, wenn der Hauptverdiener nicht Mitglied einer steuerberechtigten Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft ist. In diesen Bundesländern müsste sich also der Hauptverdiener dem besonderen Kirchgeld dadurch entziehen können, dass er einer öffentlich-rechtlichen Weltanschauungsgemeinschaft beitritt. Beim Humanistischen Verband Niedersachsen beispielsweise kostet der Jahresbeitrag derzeit 78 Euro (steuerlich absetzbar) – ein guter Deal, wenn sich dadurch ein drei- oder vierstelliger Betrag an Kirchgeld sparen lässt, weil der geliebte Geringverdiener partout nicht aus der Kirche austreten will.
Wikipedia listet weitere Weltanschauunsgemeinschaften auf, die zwar berechtigt sind, Kirchensteuern zu erheben, dies aber nicht tun:
Da nirgends steht, dass die Weltanschauungsgemeinschaften ihren Körperschaftsstatus im selben Bundesland haben müssen, dürften auch Steuerzahler in Brandenburg, Hamburg, Hessen, dem Saarland und Schleswig-Holstein von einer Mitgliedschaft bei den oben genannten Weltanschauungsgemeinschaften profitieren können.
Gefällt mir:
Like Wird geladen …