Staatsleistungen: Mehr Desinformation vom Kirchenkreis Bonn

26. Oktober 2013

PROtestant 2013-48

Die Behauptung, eine Ablösung der Staatsleistungen an die Kirchen erfordere eine Grundgesetzänderung, entspricht nicht den Tatsachen. Das Grundgesetz fordert gerade diese Ablösung .

Ich hatte neulich bereits darauf hingewiesen, dass die Kirchenkreise in Bonn und Umgebung eine „Argumentations- und Informationsbroschüre“ zum Thema „Kirchenfinanzen“ herausgegeben haben, die Aussagen enthält, die m.E.  als schamlos und dreist bezeichnet werden müssen. Heute sah ich eine „Zeitung für Multiplikatoren aus Gesellschaft und Kultur, Politik und Wirtschaft„, die von den Superintendenten der der selben Kirchenkreise (Bonn, Bad Godesberg-Voreifel und An Sieg und Rhein) herausgegeben wird, und – nach kurzer Durchsicht – zumindest eine unwahre Behauptung enthält.

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Prädikat „besonders verfassungswidrig“: Die Kirchensteuerpraxis in Bayern, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz

14. Dezember 2011

Von den Kirchensteuer-Regelungen der Bundesländer dürften Bayern, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz die größten Angriffspunkte liefern. Denn dort ist besonders offensichtlich, dass gegen die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verstoßen wird.

Dieser Artikel richtet sich gegen das „besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe“. In Teil 1 wird die bundesweite Praxis kritisiert, in Teil 2 die speziellen Regelungen in Bayern, Nordrhein-Westfalen und Baden-Württemberg. Schließlich wird noch gezeigt, wie sich das „besondere Kirchgeld“ ggf. auch bei der gegenwärtigen Praxis vermeiden lässt.

Teil 1: Besteuerung von Nichtmitgliedern

Die Kirchen dürfen nur ihre eigenen Mitglieder besteuern

Das Bundesverfassungsgericht hat 1965 in zwei wegweisenden Urteilen (zur verfassungswidrigen Kirchenbausteuer für juristische Personen wie z.B. Firmen und zum verfassungswidrigen sog. „Halbteilungsgrundsatz“ bei glaubensverschiedenen Ehen) festgestellt:

Das Grundgesetz verbietet dem Staat einer Religionsgesellschaft hoheitliche Befugnisse gegenüber Personen zu verleihen, die keiner Religionsgesellschaft angehören. [BVerfGE 19, 206 – Kirchenbausteuer]

Daraus folgt:

[Das Recht der Kirchen, Kirchensteuern zu erheben, besteht] nur gegenüber ihren Angehörigen, bei glaubensverschiedenen Ehen also nur gegenüber den ihr angehörigen Ehegatten. [BVerfGE 19, 268 – Kirchenlohnsteuer II]

(Anmerkung: Mit „glaubensverschiedenen“ Ehen sind Ehen gemeint, in denen ein Ehegatte keiner steuererhebenden Kirche angehört. „Konfessionsverschiedene“ Ehen sind i.d.R. Ehen, in denen ein Ehegatte katholisch, der andere evangelisch ist.)

Die Kirchen dürfen also nur ihre eigenen Mitglieder besteuern, nicht deren Ehegatten, die der Kirche nicht angehören.

Daraus folgt für die konkrete Ausgestaltung der Kirchensteuer:

Wenn die Kirche nur den ihr angehörigen Ehegatten besteuern darf, dann darf sie bei der Wahl des Besteuerungsmaßstabes nur an Merkmale anknüpfen, die in dessen Person [also der Person des Kirchenmitglieds] gegeben sind. [BVerfGE 19, 268 – Kirchenlohnsteuer II]

Konkret stellte das Bundesverfassungsgericht damals fest, dass bei der gemeinsamen steuerlichen Veranlagung der Ehegatten „als Bemessungsgrundlage [für die Kirchensteuer] nur das Einkommen des kirchenangehörigen Ehegatten zugrunde zu legen“ sei. Den bis dahin gültigen „Halbteilungsgrundsatz“, demzufolge die Kirchensteuer „nach der Hälfte der zusammengerechneten Einkommensteuer beider Ehegatten“ zu bemessen war, erklärte das Bundesverfassungsgericht damals ausdrücklich für verfassungswidrig.

Die vermeintliche „Gerechtigkeitslücke“

Dies führt dazu, dass eine Familie sich die Kirchensteuer sparen kann (bzw. konnte), indem der Allein- oder Hauptverdiener aus der Kirche austritt, und der andere Ehepartner und die Kinder in der Kirche verbleiben. Da der in der Kirche verbleibende Ehepartner kein eigenes zu versteuerndes Einkommen hat, können er und die Kinder die Angebote der Kirche nutzen, ohne Kirchensteuer zu zahlen. (Diese Ungerechtigkeit ergibt sich allerdings weniger aus dem Verfassungsgerichtsurteil als vielmehr daraus, dass die Kirchen sich statt normalen Mitgliedsbeiträgen für eine Kirchensteuer entschieden haben, die an die Einkommensteuer gekoppelt ist.)

Hierzu führte das Bundesverfassungsericht 1965 in einem sog. obiter dictum aus:

Es könnte unbillig erscheinen, wenn ein einer steuerberechtigten Kirche angehörender Ehegatte, dessen wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sich durch die Ehe erhöht hat, weil sein — der Kirche nicht angehörender — Ehegatte ein hohes Einkommen bezieht, mangels eigenen Einkommens im Sinne des Einkommensteuergesetzes kirchensteuerfrei bliebe. Wenn diesen Bedenken Rechnung getragen werden soll, müßten, da die Kirche nur den ihr angehörenden Ehegatten besteuern darf, Besteuerungsmerkmale gewählt werden, die in dessen Person gegeben sind. Gegenstand der Besteuerung dürfte dann nicht das Einkommen (im Sinne des Einkommensteuerrechts) des anderen Ehegatten, sondern könnte etwa der „Lebensführungsaufwand“ des kirchenangehörigen Ehegatten sein. Die Kirchensteuer müßte dann aber ihrer Höhe nach in angemessenem Verhältnis zu dem tatsächlichen Lebenszuschnitt des steuerpflichtigen Ehegatten stehen; sie dürfte nicht schematisch jeder Veränderung des Einkommens des anderen Ehegatten unbegrenzt folgen, weil jeder normale Lebensaufwand bestimmte Grenzen nicht überschreitet. [BVerfGE 19, 268 – Kirchenlohnsteuer II]

Das „besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe“

In der Folge wurde das sog. „besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe eingeführt“, ab etwa dem Jahr 2000 wurde es bundesweit duch die Kirchensteuergesetze der Länder ermöglicht. (Offenbar, weil in immer mehr Familien der Hauptverdiener aus der Kirche austrat.) Die evangelische Kirche erhebt es flächendeckend, die katholische Kirche nicht in allen Bistümern, weil dadurch Austritte befürchtet werden.

Auf den ersten Blick scheint das „besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe“ nur den Vorschlag des Bundesverfassungsgerichts aufzunehmen. So erläutert die EKD auf ihrer Website:

Hat das Kirchenmitglied keine eigenen oder im Vergleich zum Ehepartner geringere steuerpflichtige Einkünfte, wird die Abgabe nach dem so genannten Lebensführungsaufwand berechnet. Dieser drückt sich typisierend im gemeinsam zu versteuernden Einkommen der Ehepartner aus. Dadurch zahlt das Kirchenmitglied entsprechend seinen individuellen Möglichkeiten (seiner Leistungsfähigkeit) Kirchgeld, das an Stelle der regulären Besteuerung mit 8% oder 9% tritt.

Der „Taschenspielertrick“, statt des gemeinsamen Einkommens (= verfassungswidrig) den „Lebensführungsaufwand“ des Kirchenmitglieds (= verfassungskonform) als Bemessungsgrundlage zu nehmen – der sich allerdings wiederum aus dem gemeinsamen Einkommen ergibt –, wurde seitdem mehrfach juristisch herausgefordert, das Bundesverfassungsgericht hat derartige Klagen allerdings abgewiesen:

Die für die Entscheidung im Wesentlichen maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind bereits durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt […]. Insbesondere hat das Bundesverfassungsgericht hervorgehoben, dass zwar nicht das einkommensteuerrechtlich ermittelte Einkommen des nicht einer Kirche angehörenden Ehegatten, wohl aber der Lebensführungsaufwand des kirchenangehörigen Ehegatten den Gegenstand der Besteuerung bilden kann […]. Wenn angesichts der Schwierigkeiten der Bestimmung des Lebensführungsaufwandes als Indikator der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des kirchenangehörigen Ehepartners dieser Aufwand nach dem gemeinsamen Einkommen der Ehegatten bemessen wird, ist hiergegen verfassungsrechtlich nichts einzuwenden […]. [BVerfG, 2 BvR 816/10]

Dass die Bemessung am „Lebensführungsaufwand“ verfassungsgemäß sein soll bedeutet allerdings noch nicht, dass die gesamte Regelung des „besonderen Kirchgelds in glaubensverschiedener Ehe“ verfassungskonform ist.

Gegenüber dem obiter dictum des Bundesverfassungsgerichts von 1965 weist das „besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe“ nämlich einen kleinen, aber feinen Unterschied auf:

Der kleine Unterschied

Das Bundesverfassungsgericht sah 1965 die mögliche „Unbilligkeit“ darin, dass ein Kirchenmitglied ohne eigenes Einkommen kirchensteuerfrei bleibt, obwohl sich seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit durch die Ehe erhöht hat, weil sein – der Kirche nicht angehörender – Ehegatte ein hohes Einkommen bezieht.

Diese „Unbilligkeit“ (von den Befürworten des besonderen Kirchgelds gerne als „Gerechtigkeitslücke“ bezeichnet) ergibt sich also daraus, dass

  • das Kirchenmitglied keine Kirchensteuer zahlt
  • obwohl es die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit dazu hat.

Sofern man der Argumentation des Bundesverfassungsgerichts hinsichtlich des „Lebensführungsaufwands“ folgt, handelt es sich bei beiden Punkten um Merkmale, die in der Person des Kirchenmitglieds gegeben sind. Unter diesen Umständen könnte das Kirchenmitglied also verfassungskonform zur Zahlung eines „besonderen Kirchgeldes“ herangezogen werden, das sich an seinem „Lebensführungsaufwand“ bemisst.

Diese Kriterien würden allerdings auch in konfessionsverschiedenen Ehen greifen, also z.B. in dem Fall

  • Frau, evangelisch, kein eigenes Einkommen
  • Mann, katholisch, hohes Einkommen

Dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Halbteilungsgrundsatz zufolge hätte der Mann hier die volle Kirchensteuer auf sein Einkommen an die katholische Kirche zu zahlen, die evangelische Kirche ginge leer aus, weil die Frau kein eigenes Einkommen hat.

Folglich ist auch hier die Frau kirchensteuerfrei gestellt, obwohl sie aufgrund der Ehe durchaus die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit hätte, ihre Kirche zu unterstützen. Die „Unbilligkeit“, die das Bundesverfassungsgericht 1965 in seinem obiter dictum behandelte, ist auch in diesem Falle gegeben – folglich wäre auch hier das besondere Kirchgeld fällig.

Entscheidend ist hierbei, dass sich die „Unbilligkeit“ bereits daraus ergibt, dass der Hauptverdiener nicht derselben Religionsgemeinschaft angehört wie der Geringverdiener. Ob der Hauptverdiener überhaupt keiner Religionsgemeinschaft angehört oder einer anderen, und ob diese Steuern erhebt oder nicht, ist für den vom Bundesverfassungsgericht beschriebenen Sachverhalt ohne Belang. Der Geringverdiener zahlt keine Kirchensteuer, obwohl er es sich leisten könnte, weil der Hauptverdiener nicht derselben Kirche angehört.

Würde der Vorschlag des Bundesverfassungsgerichts 1:1 umgesetzt, so würden konfessionsverschiedene Ehen durch das besondere Kirchgeld zusätzlich belastet, weil der Hauptverdiener die komplette Kirchensteuer auf sein eigenes Einkommen zahlen müsste und zusätzlich der nicht oder nur gering verdienende Ehepartner das besondere Kirchgeld an seine eigene Kirche.

Nichtmitgliedschaft des Ehepartners begründet Kirchgeldpflicht

Offenbar um dies zu vermeiden, wurde bei der geltenden Regelung ein zusätzliches Kriterium hinzugefügt: Das besondere Kirchgeld wird nur dann fällig, wenn der Ehepartner des Kirchenmitglieds keiner steuererhebenden Kirche angehört. (In einigen Bundesländern: keiner steuerberechtigten Kirche.) Zahlt der gut verdienende Ehepartner also bereits Kirchensteuer an seine Kirche, so muss der gering verdienende Ehepartner kein Kirchgeld an seine eigene Kirche zahlen – die kirchlichen Angebote können er und ggf. die Kinder trotzdem nutzen. Ist der Hauptverdiener allerdings Mitglied keiner Kirche, ist das besondere Kirchgeld zu zahlen. Die Zahlungspflicht des Kirchenmitglieds wird hier durch die Nicht-Kirchenmitgliedschaft des Ehepartners begründet.

Das gegenüber dem Vorschlag des Bundesverfassungsgerichts zusätzlich eingefügte Kriterium „Nicht-Mitgliedschaft des Ehepartners in einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft“ setzt aber an einem Merkmal an, dass nun gerade nicht in der Person des Kirchenmitglieds gegeben ist, sondern in der Person des Ehepartners. Schlimmer noch: Das Kriterium greift nur, wenn der Ehepartner gerade nicht Mitglied einer steuererhebenden Kirche ist.

Dies verstößt klar gegen die Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts, dass,

da die Kirche nur den ihr angehörenden Ehegatten besteuern darf, Besteuerungsmerkmale gewählt werden [müssen], die in dessen Person [also der Person des Kirchenmitglieds] gegeben sind. [BVerfGE 19, 268 – Kirchenlohnsteuer II]

Fazit Teil 1: Jedes Kirchgeld „in glaubensverschiedener Ehe“ ist per Definition verfassungswidrig

Es zeigt sich, dass jedes Kirchgeld bzw. jede Kirchensteuer, die am Kriterium „glaubensverschiedene“ (oder auch „konfessionsverschiedene“) Ehe ansetzt, verfassungswidrig sein muss, weil damit die Nicht-Mitgliedschaft des Ehepartners zum Besteuerungsmerkmal gemacht wird, und dies widerspricht der Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts, dass nur Besteuerungsmerkmale zulässig sind, die in der Person des Kirchenmitglieds liegen.

Eine verfassungsmäßige Regelung müsste zumindest so aussehen, dass das besondere Kirchgeld immer dann erhoben wird, wenn ein Ehepartner keine Kirchensteuer zahlt, obwohl er wirtschaftlich dazu in der Lage wäre („Gerechtigkeitslücke“)  – das beträfe dann allerdings auch konfessionsverschiedene Ehen, denn auch dort nimmt der gering verdienende Partner die Angebote seiner Kirche wahr, obwohl er keine Kirchensteuer an sie zahlt.

Oder das besondere Kirchgeld muss ganz aufgegeben werden. Diese Regelung wäre verfassungsrechtlich vorzuziehen, weil jede Kirchensteuer, die auf „glaubensverschiedene“ oder „konfessionsverschiedene“ Ehen abzielt, letztlich an dem Kriterium der Nichtzugehörigkeit des Ehepartners ansetzt.

Es muss auch noch einmal darauf hingewiesen werden, dass der eigentliche Grund für die vermeintliche „Gerechtigkeitslücke“ darin besteht, dass sich die Kirchen dafür entschieden haben, die Kirchensteuer an die Einkommensteuer zu koppeln, anstatt Mitgliedsbeiträge pro Kopf zu erheben. Diese Regelung dürfte für die Kirchen äußerst profitabel sein, dann müssen sie aber auch die damit verbundenen – geringfügigen – Nachteile in Kauf nehmen.

Teil 2: Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz

Die obige Kritik am „besonderen Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe“ betrifft alle Bundesländer. In Bayern, Nordrhein-Westfalen und in Rheinland-Pfalz ist der Verstoß gegen die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts noch offensichtlicher.

Ironischerweise kommt das gerade daher, dass die ungerechten Effekte der Besteuerung von Nichtmitgliedern, um die es sich hierbei handelt, abgemildert werden sollen:

Freikirchen sind benachteiligt

Die oben beschriebene Regelung vermeidet nämlich nur, dass Familien, deren Hauptverdiener einer steuererhebenden Kirche angehört, durch das besondere Kirchgeld zusätzlich belastet werden. (Das Kirchgeld ist ja nur zu zahlen, wenn der Hauptverdiener keiner steuererhebenden Kirche angehört.)

Ist der Hauptverdiener hingegen Mitglied einer Freikirche, die sich statt über die Kirchensteuer über Mitgliedsbeiträge finanziert (diese können durchaus vierstellige Beträge pro Jahr annehmen, s.u.), so wird die Familie durch das Kirchgeld zusätzlich belastet.

Sofern eine Religionsgemeinschaft Körperschaftsstatus hat, entsteht damit für sie (zumindest theoretisch) ein Anreiz, ebenfalls auf die Finanzierung per Kirchensteuer umzustellen, weil sie dadurch ihren Mitgliedern in glaubensverschiedenen Ehen die Zusatzbelastung durch das besondere Kirchgeld ersparen könnten. Denn sobald der Hauptverdiener einer steuererhebenden Kirche angehört, muss ja kein Kirchgeld mehr gezahlt werden. (In einigen Bundesländern wird dies dadurch vermieden, dass statt auf steuererhebende auf steuerberechtigte Religionsgemeinschaften abgezielt wird. In diesen Bundesländern wird somit allerdings ein zusätzlicher Anreiz für kleinere Religionsgemeinschaften erzeugt, den Körperschaftsstatus anzustreben, um ebenfalls als steuerberechtigt zu gelten – und sei es nur, um ihren Mitgliedern das „besondere Kirchgeld“ zu ersparen.)

Dieser Umstand beweist einmal mehr, dass es sich bei dem besonderen Kirchgeld um eine Besteuerung von Nichtmitgliedern handelt – denn wenn es sich tatsächlich nur um eine Besteuerung der eigenen Mitglieder handeln würde, könnten andere Religionsgemeinschaften dadurch keinen Anreiz erhalten, ihr Beitragssystem auf die Kirchensteuer umzustellen oder den Körperschaftsstatus anzustreben, um ihre Mitglieder von dem „besonderen Kirchgeld“ zu entlasten.

Diese Problematik hat allerdings in Bayern, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz nicht dazu geführt, dass man etwa die Verfassungswidrigeit des besonderen Kirchgelds erkannt oder zugegeben hätte – vielmehr soll dieses Problem durch einen noch offensichtlicheren Verfassungsverstoß abgemildert werden:

Kirchenbeiträge des Ehepartners als Besteuerungsmerkmal

In diesen Bundesländern können Beiträge, die der Hauptverdiener an seine Freikirche zahlt, mit dem besonderen Kirchgeld des Geringverdieners verrechnet werden. In Nordrhein-Westfalen gilt z.B.:

Das besondere Kirchgeld ermäßigt sich um evtl. Beitragszahlungen, die der nicht kirchensteuer-pflichtige Ehegatte als Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft, die keine Kirchensteuer erhebt […], nachweislich entrichtet hat […].

Der diesbezügliche Erlass des nordrhein-westfälischen Finanzministeriums von 2001 enthält sogar ein Rechenbeispiel:

Beispiel:
Das nach Maßgabe des § 51a Abs. 2 Sätze 1 und 2 EStG ermittelte zu versteuernde Einkommen der zusammen veranlagten Ehegatten beträgt für den VZ [=Veranlagungszeitraum] 2001 385.000 DM. Der Ehemann ist Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Freikirche (z.B. Baptistengemeinde), an die er im Jahr 2001 Beiträge nach R 101 Abs. 1 EStR in Höhe von insgesamt 2.900 DM geleistet hat. Die Ehefrau ist evangelisch; aufgrund eigener Einkünfte entfällt auf sie eine Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer von 330 DM.

Kirchgeldberechnung
Kirchgeld lt. Tabelle……………3.720 DM
abzgl. Freikirchenbeitrag……..2.900 DM
festzusetzendes Kirchgeld……..820 DM

Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer

festzusetzende Kirchensteuer (Zuschlagsteuer) 330 DM

Ergebnis

Der höhere Betrag (820 DM Kirchgeld) wird festgesetzt (wären keine freikirchlichen Beiträge anzurechnen, wäre ein besonderes Kirchgeld von 3.720 DM festzusetzen).

Beitragszahlungen, die der nicht kirchensteuerpflichtige Ehegatte […] entrichtet hat“ sind aber kein Besteuerungsmerkmal, das in der Person des Kirchenmitglieds gegeben ist. Es handelt sich hier um einen offensichtlichen Verstoß gegen die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, derzufolge nur Besteuerungsmerkmale zulässig sind, die in der Person des zu besteuernden Kirchenmitglieds gegeben sind.

Das gleiche gilt für die Regelung in Rheinland-Pfalz:

Auf das besondere Kirchgeld wird der Betrag angerechnet, den der nicht kirchensteuerpflichtige Ehegatte als Mitglied einer Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist und keine Kirchensteuer erhebt, entrichtet hat.

Und Bayern:

Auf das besondere Kirchgeld wird derjenige Betrag angerechnet, den der Ehegatte des Umlagepflichtigen an eine sonstige Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschauliche Gemeinschaft, der er angehört, jährlich als Mitgliedsbeitrag entrichtet.

Entlarvende Regelung

Die Regelungen in Bayern, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz machen deutlich, worum es beim „besonderen Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe“ wirklich geht: Nicht um eine vermeintliche „Gerechtigkeitslücke“ – sondern darum, Nichtkirchenmitglieder zur Kasse zu bitten. Ist der Hauptverdiener Mitglied einer Religionsgemeinschaft, scheint man sich an der „Gerechtigkeitslücke“ wenig zu stören.

Fazit Teil 2: Hier wird genau das praktiziert, was das Bundesverfassungsgericht verboten hat

Bei der üblichen Regelung zum besonderen Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe ist die Verfassungswidrigkeit nicht ohne weiteres erkennbar, weil die Regelung zumindest den Anschein erweckt, als ob hier lediglich der Vorschlag des Bundesverfassungsgerichts von 1965 umgesetzt worden sei. Tatsächlich zielt aber jedes Kirchgeld bei glaubensverschiedener Ehe auf die Nicht-Kirchenmitgliedschaft des Ehepartners ab, womit verfassungswidrig ein Kriterium verwendet wird, das nicht in der Person des zu besteuernden Kirchenmitglieds gegeben ist.

In Bayern, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz hingegen ist der Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts offensichtlich: Obwohl nur Besteuerungsmerkmale zulässig sind, die in der Person des zu besteuernden Kirchenmitglieds gegeben sind, fließen dort in die Berechnung des besonderen Kirchgelds ausdrücklich die Beiträge ein, die der Ehepartner des zu besteuernden Kirchenmitglieds an seine Religionsgemeinschaft zahlt.

Anmerkung: Die nachfolgende Passage des Artikels ist nicht mehr aktuell. Ausführliche Informationen zum besonderen Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe gibt es auf Kirchgeld-Klage.info.

Tipp: Das „besondere Kirchgeld“ vermeiden

In Bayern, Brandenburg, Hamburg, Hessen, Niedersachsen (dort sind nur Religionsgemeinschaften genannt, es müssen aber analog auch Weltanschauungsgemeinschaften gemeint sein), Nordrhein-Westfalen, dem Saarland und Schleswig-Holstein wird das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe nur fällig, wenn der Hauptverdiener nicht Mitglied einer steuerberechtigten Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft ist. In diesen Bundesländern müsste sich also der Hauptverdiener dem besonderen Kirchgeld dadurch entziehen können, dass er einer öffentlich-rechtlichen Weltanschauungsgemeinschaft beitritt. Beim Humanistischen Verband Niedersachsen beispielsweise kostet der Jahresbeitrag derzeit 78 Euro (steuerlich absetzbar) – ein guter Deal, wenn sich dadurch ein drei- oder vierstelliger Betrag an Kirchgeld sparen lässt, weil der geliebte Geringverdiener partout nicht aus der Kirche austreten will.

Wikipedia listet weitere Weltanschauunsgemeinschaften auf, die zwar berechtigt sind, Kirchensteuern zu erheben, dies aber nicht tun:

Da nirgends steht, dass die Weltanschauungsgemeinschaften ihren Körperschaftsstatus im selben Bundesland haben müssen, dürften auch Steuerzahler in Brandenburg, Hamburg, Hessen, dem Saarland und Schleswig-Holstein von einer Mitgliedschaft bei den oben genannten Weltanschauungsgemeinschaften profitieren können.


Kirchensteuer: Mit Piraten gegen die Prälaten

7. Dezember 2011

Statt – wie mancherorts gemeldet – die Kirchensteuer als solche abzuschaffen, wendet sich die Piratenpartei gegen den Einzug der Kirchensteuer durch den Staat. Eine gute Sache, findet Skydaddy.

Die Piratenpartei hat auf ihrem Parteitag am vergangenen Wochenende – mit überwältigender Mehrheit! – einen Zusatz zum Parteiprogramm verabschiedet, der eine klare Trennung von Staat und Kirche fordert. Hier der komplette Wortlaut:

Für die Trennung von Staat und Religion

Freiheit und Vielfalt der kulturellen, religiösen und weltanschaulichen Einstellungen kennzeichnen die modernen Gesellschaften. Diese Freiheiten zu garantieren, ist Verpflichtung für das Staatswesen. Dabei verstehen wir Piraten unter Religionsfreiheit nicht nur die Freiheit zur Ausübung einer Religion, sondern auch die Freiheit von religiöser Bevormundung. Wir erkennen und achten die Bedeutung, die individuell gelebte Religiosität für den einzelnen Menschen erlangen kann.

Trotz der von Verfassungs wegen garantierten Religionsfreiheit ist das Staatswesen der Bundesrepublik nicht frei von religiöser (und weltlicher) Privilegierung der traditionellen christlichen Kirchen. Hier gibt es einen Widerspruch, der durch Immigration und religiöse Differenzierung in der Gesellschaft zu größeren Verwerfungen führen kann.

Die weltanschauliche Neutralität des Staates herzustellen, ist daher eine für die gedeihliche Entwicklung des Gemeinwesens notwendige Voraussetzung. Ein säkularer Staat erfordert die strikte Trennung von religiösen und staatlichen Belangen; finanzielle und strukturelle Privilegien einzelner Glaubensgemeinschaften, etwa im Rahmen finanzieller Alimentierung, bei der Übertragung von Aufgaben in staatlichen Institutionen und beim Betrieb von sozialen Einrichtungen, sind höchst fragwürdig und daher abzubauen. Im Sinne der Datensparsamkeit ist die Erfassung der Religionszugehörigkeit durch staatliche Stellen aufzuheben, ein staatlicher Einzug von Kirchenbeiträgen kann nicht gerechtfertigt werden.

Der Focus und das Hamburger Abendblatt meldeten daraufhin in Überschriften, die Piraten wollten die Kirchensteuer abschaffen. Das trifft zwar den Kern der Forderungen, denn dies wäre eine logische Folge der Trennung von Staat und Kirche, und es besteht ja auch kein sachlicher Grund, weshalb große Religionsgemeinschaften ihre Mitgliedbeiträge nicht wie z.B. Gewerkschaften, Parteien usw. per Mitgliedbeitrag erheben sollten.

Die Kirchensteuer wird durch das Grundgesetz gewährleistet

Das Problem hierbei ist allerdings, dass die Kirchensteuer in Deutschland ja durch das Grundgesetz gewährleistet wird, und zwar durch Art. 137 der Weimarer Reichverfassung (WRV) von 1919, der – wie auch andere „Kirchenartikel“ der WRV – durch Art. 140 des Grundgesetzes zu dessen Bestandteil wurde. In Art. 137 WRV heißt es:

(6) Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.

Deshalb halte ich die Darstellung, die Piraten wollten „die Kirchensteuer abschaffen“, für irreführend. Damit würden sich die Piraten das am schwierigsten umzusetzende Ziel suchen. Konkret richtet sich die obige Erklärung lediglich gegen den staatlichen Einzug der Kirchensteuer (im Text als „Kirchenbeiträge“ bezeichnet).

Damit setzen sich die Piraten ein Ziel, dessen Umsetzung jedenfalls leichter ereichbar sein dürfte als eine Verfassungsänderung, ein Ziel, das zudem auch verfassungsmäßig in höchsten Maße geboten ist:

Die verfassungsmäßige Gewährleistung einer Kirchensteuer macht nämlich die gegenwärtige Praxis noch nicht verfassungsmäßig. Denn die konkrete Ausgestaltung der Kirchensteuer ist natürlich selbst an die Vorgaben der Verfassung gebunden – oder sollte es zumindest sein.

Und die Verfassung bestimmt ebenfalls, in Art. 136 WRV, ebenfalls Teil des Grundgesetzes:

(3) Niemand ist verpflichtet, seine religiöse Überzeugung zu offenbaren. Die Behörden haben nur soweit das Recht, nach der Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft zu fragen, als davon Rechte und Pflichten abhängen oder eine gesetzlich angeordnete statistische Erhebung dies erfordert.

Dagegen verstößt die gegenwärtige Praxis des Kirchensteuereinzugs, weil hierbei ausgerechnet der Arbeitgeber über die Lohnsteuerkarte von der Religionszugehörigkeit Kenntnis erhält.

Die gegenwärtige Praxis der Kirchensteuer ist also verfassungswidrig, auch, wenn sie leider durch das Bundesverfassungsgericht bisher mit z.T. haarsträubenden Begründungen (zu Details siehe Gerhard Czermaks Standardwerk „Religion und Weltanschauung in Gesellschaft und Recht“, S. 192) nicht verboten wurde. (Czermak zufolge handelt es sich hierbei allerdings offenbar noch nicht um eine „abschließende“ Beurteilung.)

Das war nicht immer so. Als die Kirchensteuer mit der Weimarar Reichsverfassung eingeführt wurde, erfolgte ihr Einzug zunächst durch die Kirchen selbst. Carsten Frerk schreibt hierzu in seinem Violettbuch Kirchenfinanzen (S. 25-26):

Mit der Weimarer Reichsverfassung 1919 wurde die Kirchensteuer im gesamten Nationalstaat eingeführt. Zweck war die finanzielle Absicherung der Kirchen, die mit der Weimarer Verfassung von der staatlichen Kirchenaufsicht (als „Staatskirche“) und damit auch der staatlichen Finanzierung befreit wurden („Freie Kirche“ im „Freien Staat“). Ihnen sollte eine sichere eigene Einnahmequelle geschaffen werden. Der Staat war ihnen nur insoweit behilflich, indem er sich verpflichtete, den Kirchen die staatlichen Steuerlisten zur Verfügung zu stellen, aus denen hervorging, wer Mitglied im Steuerverband Kirche war und wie viel Einkommensteuer er bezahlte. Eine weitere Verbindung oder gar „Partnerschaft“ war dabei nicht beabsichtigt. Ganz im Gegenteil war dies Bestandteil des Programms der kompletten finanziellen Trennung von Staat und Kirche.

Dass der Staat den Kirchen mit der Einführung der Kirchensteuer und den staatlichen Steuerlisten sehr großzügig zu einer neuen „Existenzgründung“ verhalf, wurde nicht als Widerspruch dazu gesehen.

Geplant und erhoben wurde diese nationale Kirchensteuer ursprünglich

(1) als Ortskirchensteuer (Empfänger waren die Kirchengemeinden),

(2) als vergangenheitsbezogen (erst nach Vorliegen der Steuerlisten konnten die Kirchen diese Steuer erheben) und

(3) ohne irgendeine weitere aktive Beteiligung des Staates oder gar der Arbeitgeber.

Alle drei Punkte konnten die Kirchen schließlich zu ihren Gunsten ändern und hatten — in historischer Kontinuität — keinerlei Skrupel, jedes politische System dafür zu nutzen.

Die Nationalsozialisten führten 1934 den Kirchensteuereinzug durch die Arbeitgeber (als „staatliche“ Aufgabe) ab dem 1.1.1935 ein. Und zwar im zeitlichen Zusammenhang mit dem Reichskonkordat vom 20.7.1933 und der Zustimmung zum ‚Ermächtigungsgesetz‘ (23.3.1933), mit dem die diktatorische ‚Machtergreifung‘ der Nationalsozialisten tatsächlich stattfand.

Damit war die Lohn-Kirchensteuer zur Gegenwartssteuer umgewandelt, die sofort mit der Lohnsteuer berechnet und abgeführt wurde.

[…]

Generell wurde zudem der automatische und damit höchst effiziente Einzug der Kirchensteuer durch die Finanzverwaltungen der Bundesländer vereinbart. Dieses staatliche Inkasso ist ein klarer Verstoß gegen das Prinzip der Trennung von Staat und Kirche, was jedoch dem rheinischen Katholizismus der CDU in der Gründungsphase der Bundesrepublik offensichtlich egal war.

Wenn die Piraten sich gegen den Einzug der Kirchensteuer durch den Staat wenden, dürften sie erst einmal eine Rückgängigmachung der Nazi-Regelung von 1934 im Sinn haben, so dass die Kirchen ihre Steuern wieder selber einziehen, insbesondere ohne das Zutun der Arbeitgeber.

Der Einzug der Kirchensteuer durch die Kirchen selbst dürfte für diese zwar teurer sein, dafür wäre er allerdings verfassungskonform: Nur dem Staat gegenüber wäre die Religionszugehörigkeit zu offenbaren, und die Kirchen erhielten nur die Steuerinformationen ihrer eigenen Mitglieder. Anhand dieser Informationen würden sie dann die Kirchensteuer selbst einziehen. (Deshalb heißt es ja in der Weimarer Reichsverfassung auch, die Religionsgesellschaften seien berechtigt, „auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten […] Steuern zu erheben“.)

Was die Umsetzung dieses Zieles zusätzlich vereinfachen dürfte ist, dass die Erhebung der Kirchensteuern „nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen“ erfolgt. Damit sind die Kirchensteuergesetze der Bundesländer gemeint. Das bedeutet, die Kirchensteuer kann bereits auf Landesebene angegangen werden, es ist keine Mehrheit im Bundestag erforderlich.

Im Übrigen finde ich die Vorstellung ausgesprochen amüsant, dass die in Deutschland praktizierte „hinkende Trennung“ von Staat und Kirche ausgerechnet von Leuten angegangen wird, die traditionell mit Holzbein unterwegs sind.


Vatikanische Fensterpredigten

13. März 2010

domradio.de meldet: Vatikan will mehr Schutz für religiöse Minderheiten:

Rund 70 Prozent der Weltbevölkerung lebten in Ländern mit eingeschränkter Religionsfreiheit, sagte Erzbischof Silvano Tomasi vor dem UN-Menschenrechtsrat in Genf.

Der Vatikan hat hier gut reden – ist er doch (neben Weißrussland) der einzige europäische Staat, der die Europäische Menschenrechtskonvention nicht ratifiziert hat.

Um Verfolgung und Diskriminierung künftig zu verhindern, [sei] unter anderem eine unabhängige Rechtsprechung […] notwendig, […] , forderte Tomasi.

Eine unabhängige Rechtsprechung (wie oben gefordert) oder gar Gewaltenteilung kennt man im Vatikan natürlich auch nicht. Vielmehr heißt es im Grundgesetz des Vatikans ausdrücklich:

Art. 1 

1. Der Papst besitzt als Oberhaupt des Vatikanstaates die Fülle der gesetzgebenden, ausführenden und richterlichen Gewalt. [Hervorhebung von mir.]

Übrigens stammt das Grundgesetz des Vatikans – aus dem Jahr 2000!


Kreuz in Amtsräumen

27. Februar 2010

Gestern hatte ich in einem Artikel zu Kreuzen in Gerichtssälen bereits aus Gerhard Czermaks Buch „Religion und Weltanschauung in Gesellschaft und Recht“ zitiert.

Heute habe ich ein Interview mit Dr. Czermak zu dem Thema durchgeführt und er hat mir freundlicherweise gestattet, hier den kompletten Eintrag zum „Kreuz in Amtsräumen“ zu veröffentlichen:

Kreuz in Amtsräumen

I. Grundwiderspruch. Das christliche Hauptsymbol als Ausstattungsgegenstand in staatlichen und anderen, insbesondere kommunalen, Amtsräumen der öffentlichen Hand wie Ratssälen, Gerichtssälen und Gefängnissen ist in weiten Teilen der Bundesrepublik, oft flächendeckend, verbreitet. Das kommt auch in zahllosen Zeitungs- und Fernsehberichten sowie Filmen, auch Gerichtsreportagen, zum Ausdruck, in denen das Kreuzsymbol gern auffällig oder zwangsläufig ins Bild gesetzt wird. Dieser nur selten problematisierte Tatbestand ist nicht einfach folkloristisch, sondern deswegen erstaunlich, weil er in unauflösbarem Widerspruch zur rechtlichen Verfasstheit der Bundesrepublik Deutschland steht. Die Bundesrepublik ist unbestritten ein Staat, der sich nicht religiös definiert, dessen Staatszweck rein weltlich ist und in dem (theoretisch) alle Bürger unabhängig von ihrer religiös-weltanschaulichen Einstellung gleiche Rechte haben. Der Staat muss insoweit neutral, d. h. unparteilich sein. Er muss zu allen derartigen Richtungen gleiche Distanz wahren bzw. sie ggf. nach gleichen Kriterien fördern. Das alles ist an sich selbstverständlich und wird nie generell bestritten. Das Neutralitätsgebot ergibt sich eindeutig aus dem gesamten Komplex der religionsrechtlichen Regelungen des GG (s. unter Neutralität) und gilt ausnahmslos in allen Bundesländern mit Vorrang gegenüber ggf. anderslautenden bzw. missverständlichen landesrechtlichen Regelungen (vgl. Art. 31 GG).

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E-Mail an den Evangelischen Arbeitskreis der CDU/CSU (Religionsunterricht/Christliche Grundhaltungen)

5. Januar 2010

Betreff: Die LINKE will den Religionsunterricht abschaffen? Der Staat setzt auf christliche Grundhaltungen?

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich beziehe mich auf ein Interview in der Rheinischen Post mit dem neuen Vorsitzenden des EAK in Düsseldorf, Frederik Herzberg.

[… Bitte um Weiterleitung an Herzberg …]

In dem Interview behauptet Herr Herzberg, die LINKE wolle den Religionsunterricht abschaffen:

Wir müssen daher auf Parteien wie Die Linke achten, die den Religionsunterricht abschaffen will.

Ein Blick in das Wahlprogramm der Linken NRW für 2010 zeigt, dass der Religionsunterricht keineswegs angetastet werden soll:

Im Landtag NRW und außerhalb der Parlamente setzen wir uns ein:

  • […]
  • Für die Einführung eines gemeinsamen Ethikunterrichts als Pflichtfach. Unterricht in den verschiedenen Religionen wird nach Möglichkeit angeboten, ist jedoch freiwillig.
  • […] [Hervorhebung von mir.]

Bei der Bundesgeschäftsstelle der Linken in Berlin sagte man mir, dass dies auch die Position der Linken in den anderen Bundesländern sei.

Mich würde daher interessieren: Wie wird die Behauptung, die LINKE wolle den Religionsunterricht abschaffen, begründet? Vielleicht gibt es beim EAK dazu ja eine Art „Sprachregelung“.

Weiterhin behauptet Herr Herzberg in dem Interview, der deutsche Staat „setzt auf christliche Grundhaltungen, weil er selbst keine Wertprämissen schaffen kann“.

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Militärbischof Mixa phantasiert über das Grundgesetz

2. Januar 2010

Der Augsburger Allgemeinen zufolge hat Militärbischof Walter Mixa bei seiner Jahresschlusspredigt in der Augsburger Marienkathedrale folgendes zum Besten gegeben:

„Damit nie mehr so ein Unglück über unser Volk komme, steht im ersten Satz [des Grundgesetzes], es möge Gott allein die Ehre geben; und kein Mensch darf sich an seine Stelle setzen“

In der Präambel des Grundgesetzes heißt es bekanntlich:

Im Bewußtsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen, von dem Willen beseelt, als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa dem Frieden der Welt zu dienen, hat sich das Deutsche Volk kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt dieses Grundgesetz gegeben.

Dass Gott die Ehre zu geben ist, steht dort genauso wenig, wie dass sich kein Mensch an seine Stelle setzen darf.

Mixa ist als Militärbischof auch für den berufsethischen Unterricht der Soldatinnen und Soldaten des Bundeswehr (Lebenskundlichen Unterricht, LKU) zuständig.

Es sei an dieser Stelle nur darauf hingewiesen, wie das Grundgesetz des Vatikans vom 26. November 2000 (!) lautet:

JOHANNES PAUL II.

Nachdem Wir als notwendig erkannt haben, den im Laufe der Zeit in der Rechtsordnung des Vatikanstaates vorgenommenen Änderungen eine systematische und einheitliche Form zu geben, im Willen, sie immer mehr der institutionellen Zweckbestimmung des Staates näher zu bringen, der besteht, um eine angemessene Garantie der Freiheit des Apostolischen Stuhles zu gewährleisten, wie auch als Mittel, um die tatsächliche und sichtbare Unabhängigkeit des Papstes in der Ausübung Seiner Mission in der Welt zu ermöglichen, haben Wir aus eigenem Antrieb und sicherem Wissen, im Vollbesitz Unserer höchsten Autorität, das Nachstehende angeordnet und ordnen es an, zu befolgen als Staatsgesetz:

Artikel 1

1. Der Papst besitzt als Oberhaupt des Vatikanstaates die Fülle der gesetzgebenden, ausführenden und richterlichen Gewalt. [Hervorhebungen von mir.]

Mixa muss als Katholik also durchaus der Meinung sein, dass ein Mensch im Besitz „sicheren Wissens“ und „im Vollbesitz der höchsten Autorität“ sein kann, und dass es eine gute Idee ist, wenn ein solcher Mensch ohne Gewaltenteilung (Trennung von gesetzgebender, ausführender und richterlicher Gewalt – also genau das, was es im Vatikan nicht gibt) „durchregieren“ kann.


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