Pressemitteilung des Landesverbands NRW der Neuen Richtervereinigung vom 18. März 2010:
Zum „Düsseldorfer Kompromiss“, Kreuze aus den Gerichtssälen zu entfernen, aber ein Kreuz an anderer Stelle im Gerichtsgebäude aufzuhängen, hat die Neue Richtervereinigung (NRV), Landesverband Nordrhein-Westfalen, auf verschiedene Anfragen mitgeteilt:
Die Anbringung eines Kreuzes in den Räumen einer staatlichen Einrichtung, auf die der Einzelne ohne Ausweichmöglichkeit angewiesen ist, verstößt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gegen das Grundrecht der Bekenntnisfreiheit (Art. 4 Abs. 1 Grundgesetz), weil der Staat dadurch seine Pflicht zur Neutralität gegenüber den unterschiedlichen Religionen und Weltanschauungsgemeinschaften sowie gegenüber den Menschen verletzt, die sich nicht zu einer Religion bekennen.
Über das vorbehaltlos garantierte Grundrecht der Religionsfreiheit und negativen Religionsfreiheit kann es angesichts der eindeutigen Rechtslage keinen „Kompromiss“ geben. Ein solcher kann auch nicht mit dem Verständnis gerechtfertigt werden, das Kreuz sei „Symbol des christlich-abendländischen Weltbildes“, auf dem das Grundgesetz beruhe. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem „Kruzifix-Beschluss“ vom 16. Mai 1995 (1 BvR 1087/91, BVerfGE 93, 1) wörtlich ausgeführt: „Das Kreuz ist Symbol einer bestimmten religiösen Überzeugung und nicht etwa nur Ausdruck der vom Christentum mitgeprägten abendländischen Kultur. … Das Kreuz gehört nach wie vor zu den spezifischen Glaubenssymbolen des Christentums. Es ist geradezu sein Glaubenssymbol schlechthin….Es hat appellativen Charakter und weist die von ihm symbolisierten Glaubensinhalte als vorbildhaft und befolgungswürdig aus.“ Diesen appellativen Charakter hat das Kreuz in Schulräumen und Gerichtssälen ebenso wie in sonstigen öffentlich zugänglichen Räumen eines Gerichtsgebäudes.
Das aus der Verfassung folgende staatliche Neutralitätsgebot besagt, dass die ein Gericht aufsuchenden Menschen darauf vertrauen dürfen, dass in der staatlichen Institution Justiz allein rechtliche Maßstäbe für die gerichtliche Entscheidung Bedeutung haben und dass die dritte Staatsgewalt nicht in irgendeiner Weise mit religiösen Bekenntnissen oder Kirchen verwoben ist oder sich diesen verpflichtet fühlt. Dieses Neutralitätsgebot wird auch verletzt, wenn die Justizverwaltung Kreuze außerhalb von Sitzungssälen aufhängen lässt.