Bistum Hildesheim: Bilanz verstößt gegen eigene Bistumsordnung

Mit seiner nicht zu rechtfertigenden Abweichung von den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung verstößt das Bistum Hildesheim offenbar gegen seine eigene Bistumsordnung. Der „Bestätigungsvermerk“ der Wirtschaftsprüfer besagt gerade, dass der Jahresabschuss des Bistums kein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögenslage zeichnet.

Im Geschäftsbericht des Bistums Hildesheim für 2012 heißt es auf S. 39 (alle Hervorhebungen von mir):

Mit Wirkung vom 01.01.2010 trat die „Ordnung für Rechnungslegung und Wirtschaftsplanung des Bistums Hildesheim“ in Kraft; sie wurde im „Kirchlichen Anzeiger“ des Bistums Hildesheim Nr. 9/2009 veröffentlicht. Hiernach bindet sich das Bistum beim Jahresabschluss und Lagebericht an die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung und die Vorschriften des HGB für große Kapitalgesellschaften mit Ausnahme der Gebote für die Offenlegung.

In der „ Ordnung für Rechnungslegung und Wirtschaftsplanung des Bistums Hildesheim” (Bistumsanzeiger 9/2009 ab S. 217) wird für die Rechnungslegung (d.h. den Jahresabschluss und damit auch für den Geschäftsbericht) bestimmt:

§ 6
Jahresabschluss einschließlich Lagebericht

(1) Für den Jahresabschluss sowie den Lagebericht gelten die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung sowie in entsprechender Anwendung die Vorschriften des Dritten Buchs, Zweiter Abschnitt des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften, mit Ausnahme der Offenlegungsvorschriften des Handelsgesetzbuches für Kapitalgesellschaften (§ 325ff. HGB).

Das heißt, dass das Bistum Hildesheim nach den einschlägigen Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB), insbesondere aber nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung (GoB), zu bilanzieren hat. Ausnahmen oder Abweichungen werden in nicht erwähnt.

Wie gestern schon gebloggt, weicht das Bistum Hildesheim aber in eklatanter Weise von den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ab, indem es systematisch seine Grundstücke und Gebäude nicht bilanziert. Wenn das Bistum Hildesheim eine Immobilie kauft, wird das Geld als „verbraucht“ (als Aufwand) verbucht, und der Wert der Immobilie taucht in der Bilanz nicht auf.

Dies geht auch aus dem Geschäftsbericht hervor, wenn man sich die Mühe macht, ihn zu lesen:

„Das Bistum Hildesheim bilanziert derzeit keine Grundstücke und Gebäude.“ [Aus dem Bestätigungsvermerk der Wirtschaftsprüfung, S. 51 im Geschäftsbericht 2012]

Und:

Die Geschäftsvorfälle werden nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung verarbeitet. Abweichend hiervon werden im Bereich des Sachanlagevermögens lediglich Gegenstände der Betriebs- und Geschäftsausstattung mit Anschaffungs- und Herstellungskosten aktiviert und dann über den Zeitraum der betrieblichen Nutzungsdauer abgeschrieben. Grundstücke und Gebäude werden dagegen im Jahr des Zugangs in voller Höhe als Aufwand und damit ergebnismindernd gebucht. [Geschäftsbericht 2012 S. 40]

Wirtschaftsprüfung bestätigt: Jahresabschuss vermittelt kein zutreffendes Bild

Dementsprechend handelt es sich bei dem Bestätigungsvermerk der Wirtschaftsprüfungsfirma (Geschäftsbericht 2012, S. 51-52), auf den das Bistum Hildesheim so gerne verweist, auch nur um einen eingeschränkten Bestätigungsvermerk:

Unsere Prüfung hat mit Ausnahme der folgenden Einschränkungen zu keinen Einwendungen geführt:

Das Bistum Hildesheim bilanziert derzeit keine Grundstücke und Gebäude. Käufe und Verkäufe von Objekten wurden im vorliegenden Jahresabschluss als Aufwand bzw. Ertrag berücksichtigt. […]

Mit diesen Einschränkungen entspricht der Jahresabschluss des Bistums Hildesheim, Hildesheim, nach unserer Beurteilung […] den gemäß der „Ordnung für Rechnungslegung und Wirtschaftsplanung des Bistums Hildesheim“ anzuwendenden Vorschriften des Dritten Buches, Erster und Zweiter Abschnitt des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften und vermittelt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Bistums Hildesheim.

Der Jahresabschluss des Bistums Hildesheim vermittelt also kein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- Finanz- und Ertragslage. Ein eingeschränkter Bestätigungsvermerk bedeutet:

Eine Einschränkung muss erfolgen, wenn ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage durch den Abschluss nicht gegeben ist. Das Wort „Einschränkung“ muss dabei zwingend verwendet werden, und es muss deutlich ausgedrückt werden, warum der Vermerk eingeschränkt wurde. Eine Einschränkung erfolgt, wenn es wesentliche Beanstandungen in Teilen der Rechnungslegung gab. Weiterhin wird der Vermerk erteilt, wenn Prüfungshemmnisse eine hinreichend sichere Beurteilung verhindern. (Wikipedia)

Wenn das Bistum Hildesheim schon auf die Prüfung seines Jahresabschluss durch eine Wirtschaftsprüfungsfirma hinweist, müsste es redlicherweise erwähnen, dass die Wirtschaftsprüfer nur einen eingeschränkten Bestätigungsvermerk erteilt haben.

Das heißt natürlich auch, dass das Bistum seine eigene „Ordnung für die Rechnungslegung“ (s.o.) nicht einhält, weil es seine Grundstücke und Gebäude nicht bilanziert.

Und diese Spezialität des Bistums Hildesheim ist auch nicht zu rechtfertigen.

Die Abweichung von den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ist nicht zu rechtfertigen

Der Zweck des Jahresabschlusses – und damit der Buchführung – ist, „ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage“ zu vermitteln.

Das HGB lässt Vereinfachungen zu, wenn der Aufwand für eine genaue Erfassung von Vermögensteilen in keinem sinnvollen Verhältnis zum Erkenntnisgewinn steht. Deshalb braucht man z.B. bei der Inventur keine Bleistifte und Radiergummis zu zählen und zu bewerten. Das würde nur Arbeit machen, der Wert dieser Gegenstände wäre aber im Vergleich zum Gesamtvermögen vernachlässigbar. Deshalb darf man sich diese Arbeit sparen. Die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögenslage ist dadurch nicht beeinträchtigt.

Beim Bistum Hildesheim ist es aber genau umgekehrt: Der Aufwand, den Erwerb von Grundstücken gemäß den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung zu verbuchen, ist völlig vertretbar – das macht jedes Unternehmen so, und es verursacht auch überhaupt keinen besonderen Aufwand.

Andererseits beeinträchtigt die fehlende Bilanzierung der Grundstücke und Gebäude massiv den Zweck des Jahresabschlusses, ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zu vermitteln.

Soweit ich weiß, erteilen Wirtschaftsprüfer einen eingeschränkten Bestätigungsvermerk, wenn sich z.B. im Laufe des Geschäftsjahres ein komplexer Sachverhalt ergeben hat, der bis zur Erstellung des Jahresabschlusses noch nicht sinnvoll bewertet werden konnte.

Hier geht es aber nicht um einen komplexen Sachverhalt. Das Bistum Hildesheim weigert sich – trotz der Bestimmung in seiner eigenen Rechnungslegungsordnung – die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung anzuwenden, und seine Grundstücke und Gebäude zu bilanzieren.

Damit ist klar, dass die Buchführung des Bistums gar nicht darauf abzielt, ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögenslage zu vermitteln, sondern ganz im Gegenteil, diese zu verschleiern.

Ich finde es extrem unangebracht, dass die Wirtschaftsprüfungsfirma Deloitte & Touche hierfür überhaupt noch einen eingeschränkten Bestätigungsvermerk erteilt, weil hier völlig klar ist, dass noch nicht einmal der Wille existiert, den Zweck des Jahresabschlusses zu erfüllen.

Man kann auch nicht sagen, das Bistum sei ja rechtlich gar nicht verpflichtet, einen Jahresabschluss gemäß den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung aufzustellen. Denn das Bistum hat sich ja selbst in seiner Rechnungslegungsordnung dazu verpflichtet, dies zu tun (s.o.), und die Wirtschaftsprüfer nehmen in ihrem Bestätigungsvermerk ausdrücklich darauf Bezug:

Die Buchführung und die Aufstellung von Jahresabschluss und Lagebericht nach den ab 1. Januar 2010 gemäß der „Ordnung für Rechnungslegung und Wirtschaftsplanung des Bistums Hildesheim“ anzuwendenden Vorschriften des Dritten Buches, Erster und Zweiter Abschnitt des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften liegen in der Verantwortung der gesetzlichen Vertreter des Bistums Hildesheim. Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage der von uns durchgeführten Prüfung eine Beurteilung über den Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung und über den Lagebericht abzugeben.

Natürlich kann man sich (haarspalterisch) auf den Standpunkt stellen, der Jahresabschluss vermittele – mit Ausnahme der Grundstücke und Gebäude – ein zutreffendes Bild. Nur:

Die Abweichung von den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ist

  • systematisch (absichtlich)
  • nicht zu rechtfertigen und
  • führt den Zweck des Jahresabschlusses ad absurdum, ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zu vermitteln.

Es handelt sich hier also nicht um eine Ausnahme, die in Zukunft abgestellt wird, sondern um eine absichtliche Verschleierung der tatsächlichen Vermögenslage.

Damit hält sich das Bistum Hildesheim nicht an seine eigene Rechnungslegungsordnung. Vielmehr baut das Bistum Hildesheim mit beachtlichem Aufwand ein Blendwerk auf, das den Eindruck vermitteln soll, das Bistum sei in Finanzfragen transparent und würde sein Vermögen offenlegen. Das Bistum verweist darauf, dass es Geschäftsberichte veröffentlicht, die von Wirtschaftsprüfern geprüft werden, und dass es dabei den Vorschriften des HGB für große Kapitalgesellschaften folge. Das steht auch so in der Rechnungslegungsordnung. Tatsächlich wird aber ausgerechnet bei den Grundstücken und Gebäuden von den HGB-Vorschriften (und damit auch von der eigenen Rechnungslegungsordnung) abgewichen. Auf diese Weise wird das wahre Vermögen des Bistums systematisch verschleiert. Und deshalb handelt es sich bei dem Bestätigungsvermerk der Wirtschaftsprüfer auch nur um einen eingeschränkten Bestätigungsvermerk – womit die Wirtschaftsprüfer bestätigen, dass der Jahresabschluss des Bistums kein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermittelt.

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