Wieder einmal ist von einem Bundeswehr-Gelöbnis zu lesen, bei dem ein bemerkenswert hoher Anteil der Rekruten am Gelöbnisgottesdienst teilgenommen hat. Der Bundeswehr zufolge haben bei einem Gelöbnis in Westheim (Rheinland-Pfalz) am 17. Februar 2011 291 Rekruten teilgenommen. Der Militärseelsorge zufolge sollen „rund 300“ Rekruten am Gelöbnisgottesdienst teilgenommen haben. Das erinnert stark an ein Gelöbnis in Thüringen, über das ich berichtet hatte, und wo man mir seitens der Bundeswehr mitgeteilt hatte, es sei dort seit Jahren Praxis, dass die Rekruten geschlossen zum Gelöbnisgottesdienst gingen.
Das wirft allerdings die Frage auf, wie es um die Freiwilligkeit der Teilnahme bestellt ist — ein verfassungsmäßiges Grundrecht, das die Soldaten „tapfer zu verteidigen“ geloben. Der Anteil christlicher Soldaten dürfte in Rheinland-Pfalz vielleicht bei zwei Dritteln liegen.
Eine Vorstellung davon, wie hoch die Teilnehmerquote bei einem freiwilligen Gelöbnisgottesdienst ist, liefert dieser Bundeswehr-Artikel:
Pastoralreferent Bernhard Heimbach, katholischer Standortpfarrer am Standort Strausberg, rührte bis zehn Uhr kräftig die Werbetrommel für den katholischen Gelöbnisgottesdienst. Weit über 50 Personen fanden schließlich den Weg zum Feldgottesdienst.
Angesichts der Zahl von 683 Rekruten, die bei der Veranstaltung ihr Gelöbnis ablegten, wäre das eine Teilnahmequote von unter 10 Prozent!
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Anmerkung: Art 136 (4) WRV, Bestandteil des Grundgesetzes, legt fest:
Niemand darf zu einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit oder zur Teilnahme an religiösen Übungen oder zur Benutzung einer religiösen Eidesform gezwungen werden.
Und Art 141 WRV bestimmt:
Soweit das Bedürfnis nach Gottesdienst und Seelsorge im Heer […] besteht, sind die Religionsgesellschaften zur Vornahme religiöser Handlungen zuzu lassen, wobei jeder Zwang fernzuhalten ist.