Obwohl die Leitlinien der Deutschen Bischofskonferenz dies vorsehen, hat der Trierer Bischof Ackermann einem Priester, gegen den wegen Missbrauchs eines Messdieners ermittelt wurde, nicht den weiteren Umgang mit Minderjährigen verboten. Stattdessen wurde der Priester auch noch in einem Wohnheim für geistig und psychisch Kranke eingesetzt. Das Kirchenrecht stellt diese in Bezug auf sexuellen Missbrauch Minderjährigen gleich.
Gestern berichtete ich darüber, dass im Bistum Trier ein Priester, gegen den ein kirchliches Verfahren wegen sexuellen Missbrauchs läuft, in einem Wohnstift für geistig und psychisch Kranke tätig war. Er sollte dort Messen zelebrieren und war auch an einer Adventsfeier mit Kindern beteiligt.
Bezeichnend ist in diesem Zusammenhang, dass dem betreffenden Priester, Michael V., lediglich das öffentliche Zelebrieren von Messen untersagt war. Eine Auflage, nicht mehr mit Kindern zu arbeiten, gab es offenbar nicht.
So schrieb der bischöfliche Generalvikar des Bistums Trier, Prälat Dr. Georg Holkenbrink, im März 2011:
Die Staatsanwaltschaft Trier (ermittelt) wegen des Verdachtes des sexuellen Missbrauchs eines minderjährigen Schutzbefohlenen während seiner Zeit als Vikar in Gerolstein. Dort soll er eine sexuelle Beziehung mit einem Messdiener gehabt haben. […]
Die vorläufige Beurlaubung bedeutet das Verbot der Ausübung seiner Aufgaben als Pfarrer dieser Pfarrei. Ferner ist ihm die öffentliche Zelebration untersagt.
Der Trierer Bischof, Stephan Ackermann, hält es offenbar für angebracht, einem Pfarrer, dem der sexuelle Missbrauch eines Messdieners vorgeworfen wird, das öffentliche Zelebrieren von Messen zu verbieten – nicht aber den Umgang mit Kindern!
Dementsprechend stellte das Bistum Trier jetzt auch lediglich fest, dass der Priester gegen das öffentliche Zelebrationsverbot verstoßen hat – mit der Beteiligung an der Adventsfeier mit Kindern scheint er hingegen nicht gegen irgendeine Auflage verstoßen zu haben.
Dabei hätte Bischof Ackermann – der auch der Missbrauchsbeauftragte der deutschen Bischöfe ist – gemäß den Leitlinien der Deutschen Bischofskonferenz von 2010 durchaus ein Kontaktverbot zu Kindern und Jugendlichen verhängen können. Darin heißt es nämlich ausdrücklich:
Maßnahmen bis zur Aufklärung des Falls
31. Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht eines sexuellen Missbrauchs an Minderjährigen vor, entscheidet der Diözesanbischof über das weitere Vorgehen. Soweit es die Sachlage erfordert, stellt der Diözesanbischof die beschuldigte Person vom Dienst frei und hält sie von allen Tätigkeiten fern, bei denen Minderjährige gefährdet werden könnten (vgl. Art. 19 der „Normae de gravioribus delictis“).
Die Frage ist hier lediglich, ob die Sachlage dies erforderte. Hierzu ist festzustellen: Selbst, wenn aufgrund der Entpflichtung von Michael V. als Pfarrer und dem Einsatz im Puricelli-Stift ein Kontakt zu Kindern vielleicht nicht gerade zwangläufig zu erwarten war, hätte ein Kontaktverbot zu Minderjährigen entsprechend der Leitlinien zumindest nicht geschadet. Im Gegenteil: Dieser Fall zeigt, dass ein solches Verbot immer ausgesprochen werden sollte, um später nicht feststellen zu müssen, dass es „aus Versehen“ zum (unvorhersehbaren?) Kontakt mit Kindern kam.
In vorliegenden Fall kommt aber noch folgendes hinzu: Gemäß der in der Leitlinien erwähnten „Normae de gravioribus delictis“ ist in Bezug auf sexuellen Missbrauch („Straftat gegen das sechste Gebot mit einem Minderjährigen”) dem Minderjährigen „eine Person gleichgestellt, deren Vernunftgebrauch habituell eingeschränkt ist“.
Es ist deshalb, gelinde gesagt, makaber, dass Michael V. ausgerechnet in einem Heim für geistig und psychisch Kranke eingesetzt wurde.