Das Bundesverfassungsgericht hat mehrere Verfassungsbeschwerden gegen das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe zurückgewiesen.
Die für die Entscheidung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen seien bereits durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt. Danach könne zwar nicht das einkommensteuerrechtlich ermittelte Einkommen des nicht einer Kirche angehörenden Ehegatten, wohl aber der Lebensführungsaufwand des kirchenangehörigen Ehegatten den Gegenstand der Besteuerung bilden (vgl. BVerfGE 19, 268 <282>). Wenn angesichts der Schwierigkeiten der Bestimmung des Lebensführungsaufwandes als Indikator der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des kirchenangehörigen Ehepartners dieser Aufwand nach dem gemeinsamen Einkommen der Ehegatten bemessen wird, sei hiergegen verfassungsrechtlich nichts einzuwenden. [Pressemitteilung des BVerfG, 12.11.2010]
Da haben wohl entweder die Richter oder die Kläger geschlafen. Das beondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe ist klar verfassungswidrig, wie sich an mindestens zwei Punkten zeigen lässt:
1965 stellte das Bundesverfassungsgericht in einem Urteil mehrfach und eindeutig klar, dass die Kirchen nur ihre eigenen Mitglieder besteuern dürfen und dass deshalb die Kirchensteuer (dazu gehört auch das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe) nur an Merkmalen des Kirchenmitgliedes anknüpfen darf. Ausschlaggebend für das besondere Kirchgeld ist aber der Umstand, dass der Ehepartner des Kirchenmitglieds keiner steuererhebenden Kirche angehört. Die Kirchenmitgliedschaft des Ehepartners ist ganz eindeutig ein Kriterium, das eben nicht beim Kirchenmitglied ansetzt. Deshalb stellt das besondere Kirchgeld auch eine verfassungswidrige Besteuerung von Nichtmitgliedern dar.
Zwar hatten die Verfassungsrichter in Ihrem Urteilsspruch 1965 angemerkt, man könne den „Lebensführungsaufwand“ des Kirchenmitglieds als Grundlage für die Besteuerung heranziehen – das Gericht kann aber nur eine Regelung im Sinn gehabt haben, bei dem dann jedes Kirchenmitglied, das keine Kirchensteuer vom eigenen Einkommen zahlt, das besondere Kirchgeld zahlen muss – und nicht bloß, wie bei der jetzigen Regelung, diejenigen Kirchenmitglieder, deren Ehepartner keiner steuererhebenden Kirche angehört. Dann müssten z.B. evangelische Frauen, die kein eigenes Einkommen haben, deren (gutverdienender) Mann aber katholisch ist, auch das besondere Kirchgeld zahlen.
Das besondere Kirchgeld wird immer dann erhoben, wenn der Ehepartner nicht Mitglied einer steuererhebenden Kirche ist. Dies würde Religionsgemeinschaften wie z.B. Freikirchen, die ihre Mitgliedsbeiträge nicht in Form von Kirchensteuern, sondern ganz normal erheben, zwingen, eine Kirchensteuer einzuführen, um ihren Mitgliedern in glaubensverschiedenen Ehen eine Doppelbelastung zu ersparen. Diese Auswirkungen auf andere – selbst, wenn dies zur Zeit nur theoretische Überlegungen sind – zeigen klar, dass mit dem besonderen Kirchgeld Nichtmitglieder besteuert werden.
Und das ist nun mal verfassungswidrig.
Nachtrag: Hier die Passage aus der Entscheidung des BVerfG von 1965 (BVerfGE 19, 268 – Kirchenlohnsteuer II, Hervorhebungen von mir):
Es könnte unbillig erscheinen, wenn ein einer steuerberechtigten Kirche angehörender Ehegatte, dessen wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sich durch die Ehe erhöht hat, weil sein — der Kirche nicht angehörender — Ehegatte ein hohes Einkommen bezieht, mangels eigenen Einkommens im Sinne des Einkommensteuergesetzes kirchensteuerfrei bliebe. Wenn diesen Bedenken Rechnung getragen werden soll, müßten, da die Kirche nur den ihr angehörenden Ehegatten besteuern darf, Besteuerungsmerkmale gewählt werden, die in dessen Person gegeben sind. Gegenstand der Besteuerung dürfte dann nicht das Einkommen (im Sinne des Einkommensteuerrechts) des anderen Ehegatten, sondern könnte etwa der „Lebensführungsaufwand“ des kirchenangehörigen Ehegatten sein. Die Kirchensteuer müßte dann aber ihrer Höhe nach in angemessenem Verhältnis zu dem tatsächlichen Lebenszuschnitt des steuerpflichtigen Ehegatten stehen; sie dürfte nicht schematisch jeder Veränderung des Einkommens des anderen Ehegatten unbegrenzt folgen, weil jeder normale Lebensaufwand bestimmte Grenzen nicht überschreitet.
Man beachte, dass dort nichts davon steht, dass das besondere Kirchgeld nur von Kirchenmitgliedern erhoben werden soll, deren Partner keiner steuererhebenden Kirche angehören.
Ausführliche Informationen zum besonderen Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe gibt es auf Kirchgeld-Klage.info.
Kirchensteuer in glaubensverschiedenen Ehen…
Gleich sechs Verfassungsbeschwerden richteten sich gegen die Berechnung der Kirchensteuer in glaubensverschiedenen Ehen. Das Bundesverfassungsgericht hat sie nicht zur Entscheidung angenommen und damit die derzeitige Art der Berechnung gebilligt. In De…
[…] Bundesverfassungsgericht übersieht Verfassungswidrigkeit des besonderen Kirchgelds […]
Zum Thema Kirchgeld, kleine Ergänzung und Frage:
Das BVerfG hatte 1965 die zusätzliche Besteuerung davon abhängig gemacht, dass der kirchenangehörige Ehegatte „mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei“ (bliebe). Lt. Blog hat die Evang. Kirche daraus gemacht „Hat das Kirchenmitglied keine eigenen oder im Vergleich zum Ehepartner GERINGERE
steuerpflichtige Einkünfte,…“, was m.E. etwas anderes ist.
Damit entsprechen m.E. alle diesbzgl. Ländergesetze – die ja auf dem Modell der EKD aufbauen – nicht der Vorgabe des BVerfG. Soviel zur Beachtung von BVerfG-Urteilen. Oder kennen Sie eine Rechtsgrundlage, die diese Änderung von „kein“ auf „geringes“ Einkommen rechtfertigt??
Noch ein kleines Beispiel, wie „die Politik“ „die Verfassung“ achtet:
Im Protokoll des Finanzausschusses des BaWü Landtags vom 13.7.1997 zu Drucksache 12/1520 (Kirchensteuergesetz) ist vermerkt, dass ein FDP-Abgeordneter zunächst dass BVerfG-Urteil von 1965 erwähnte und sodann ein Kirchgeld durch Besteuerung des Familieineinkommens gefordert hat. Genau das war in dem erwähnten Urteil verworfen worden.