Faktencheck mit Bischof Dröge: Wer nichts weiß, muss alles glauben

22. Mai 2012

Predigt “Versachlichung”: Der Berliner Landesbischof Markus Dröge. Pressefoto: Andreas Schoelzel

Wer Ahnung hat, hat mehr vom Leben. Oder anders ausgedrückt: „Wer nichts weiß, muss alles glauben“.

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Kulturabgabe: Das Beste, was Konfessionslosenverbänden passieren könnte

19. Mai 2012

Könnte sich bei einer Kultursteuer einen ordentlichen Haarschnitt leisten: Dr. Michael Schmidt-Salomon

Liebe Grüne,
liebe Katholikinnen und Katholiken,

da es Euer Finanzexperte Dr. Schick ja nicht macht, will ich Euch mal vor Augen führen, wozu sein Vorschlag einer „Kulturabgabe nach italienischem Vorbild“ führen würde.

Ich will damit ernsthaft zur geforderten Diskussion beitragen und ich hoffe, dass die „Kultursteuer“ damit ein für alle Mal begraben wird. Am Ende des Artikels werdet Ihr feststellen, dass ich tatsächlich aus verfassungsrechtlichen Gründen gegen eine Kultursteuer bin. Für die Konfessionslosenverbände wäre eine Kultursteuer nämlich finanziell das Beste, was ihnen passieren könnte.

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„Strafsteuer“ oder „Kirchenaustritts-Verhinderungssteuer“?

16. Mai 2012

Hier kann man noch kommentieren. Bitte nur ernst gemeinte Zuschriften.

Unabhängig davon, wie man zu der Wortwahl „Strafsteuer für Konfessionslose“ steht: Die Überschrift hat ihren Zweck erfüllt. Mein Artikel wurde mehrere tausend Mal aufgerufen. Beim hpd wurde darauf hingewiesen, bei Telepolis wurde ich sogar namentlich erwähnt. Soweit ich es überblicke, sind die Reaktionen auf die Forderung nach einer „Kulturabgabe nach italienischem Vorbild“ ganz überwiegend negativ – auch und gerade von Mitgliedern der Grünen: gestern veröffentlichte die Grüne Jugend eine ablehnende Presseerklärung, heute wurde an einer weiteren ablehnenden Entgegnung gearbeitet. Selbst die EKD bestätigte nochmals ihre Ablehnung des „italienischen Modells“. Auch auf den facebook-Seiten zweier Unterzeichner des Papiers, Dr. Gerhard Schick und Josef Winkler, überwiegen die negativen Kommentare. (Herr Winkler hat ein Posting mit den zugehörigen Kommentaren offenbar entfernt, nachdem ganz überwiegend Kritik geäußert wurde. Ich selbst hatte ganz sachlich mehrere konkrete Fragen zu dem Modell gestellt. Eine merkwürdiger Umgang im Hinblick auf ein Papier, das als „Diskussionsbeitrag“ dienen sollte.)

Vereinzelt wurde Kritik an meiner Wortwahl „Strafsteuer für Konfessionslose“ geäußert. So lautete der gelöschte Facebook-Post von Herrn Winkler etwa sinngemäß: Niemand will eine Strafsteuer für Konfessionslose. „Strafsteuer“ sei aber eine effektive Polemik.

Nun, „Strafsteuer“ ist gewiss eine Zuspitzung – der Vorschlag von Winkler und Co. kommt aber bei Konfessionslosen tatsächlich so an.

Aber ist es umgekehrt zutreffend, wenn die Autoren des Papiers von einer „Kulturabgabe“ sprechen?

Schauen wir uns einmal unabhängig von der Bezeichnung an, was die Autoren ändern wollen: In Zukunft sollen Konfessionslose zusätzlich zur Kasse gebeten werden (für Kirchenmitglieder ändert sich in finanzieller Hinsicht ja nichts), und zwar in derselben Höhe wie die Kirchenmitglieder. Eine sachliche Rechtfertigung dafür wird nicht erst gegeben, dafür machen die Autoren deutlich, dass es ihnen darum geht, den finanziellen Anreiz für den Kirchenaustritt (Ersparnis der Kirchensteuer) zu eliminieren.

Von „Kultur“ ist nirgends die Rede.

Der eigenen Argumentation der Autoren zufolge müsste man daher die Forderung ehrlicherweise als „Kirchenaustritts-Verhinderungssteuer“ bezeichnen.

Oder haben Sie daran auch etwas auszusetzen, Herr Winkler?

Es gibt auf der facebook-Seite von Herrn Winkler übrigens noch einen anderen Thread, w. man das Papier kommentieren kann.


Grüne Jugend lehnt “Kultursteuer” ab

16. Mai 2012

Pressemitteilung der GRÜNEN JUGEND:

15.05.2012: Anlässlich der Debatte über das Positionspapier mehrerer FunktionsträgerInnen von BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN zu einer potentiellen öffentlichen Kirchenfinanzierung erklärt der Bundesvorstand der GRÜNEN JUGEND:

„Wir stehen für einen säkularen Staat für alle Menschen. Unserer Meinung nach ist es deshalb nicht die Aufgabe des Staates, die Kirchen zu finanzieren oder ihnen dabei zu helfen. Deswegen stellen wir uns gegen die Forderung des Papiers, welches eine öffentliche Finanzierung der Kirche vorsieht.

Auch die Möglichkeit, eine verpflichtende Kirchensteuer optional auch an eine andere Institution zu zahlen, stellt unserer Meinung nach immer noch eine staatliche Dienstleistung zur Finanzierung der Kirchen dar und ist somit mit einem säkularen Staat nicht vereinbar. Wir wollen nicht, dass der Staat den Kirchen beim Eintreiben ihrer Mitgliedsbeiträge hilft, wir wollen keine Verpflichtung der BürgerInnen, Geld zu spenden, und wir wollen karitative Organisationen nicht mit Religionsgemeinschaften auf eine Stufe stellen.

Das Engagement dieser Organisationen ist selbstverständlich von enormer Bedeutung und öffentlich zu fördern. Doch dies wird bereits unter anderem durch das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend getan. Als GRÜNE JUGEND stehen wir deshalb dafür ein, diese Förderung zu erhöhen und sie nicht für die Argumentation für die Kirchensteuer zu missbrauchen.“

Einige katholische Grünen-PolitikerInnen hatten in einem Papier anlässlich des Katholikentags in Mannheim erklärt:

Ist es sinnvoll zuzuschauen, dass viele Menschen wegen der Kirchensteuer aus unserer Kirche austreten? Wir meinen, es ist auch aus der Perspektive unserer Kirche richtig, einen Reformweg zu beschreiten, der sich am italienischen Vorbild einer „Kulturabgabe“ orientiert, welche alle Menschen an eine gemeinnützige Institution ihrer Wahl entrichten. Dies stärkt die Position der Kirche mehr als Debatten über die kircheninternen Konsequenzen der Verweigerung von Kirchensteuerzahlung.

Wir halten es aber für richtig, dass die Kirchensteuer – egal in welcher Ausgestaltung – über staatliche Institutionen eingezogen werden kann. Dies vermindert bei allen Beteiligten Verwaltungskosten. Richtig bleibt auch, dass die Kirchensteuer wie Spenden an gemeinnützige Organisationen steuermindernd wirkt.

Richtig ist auch, dass der Staat die Kirchen finanziell unterstützt. Die Staatsleistungen sollen dem Grundgesetz zufolge abgelöst werden. Dafür sollte im Dialog zwischen Staat und Kirche ein Verfahren diskutiert werden, dass zum einen dem Verfassungsauftrag gerecht wird, zugleich jedoch eine dauerhafte Präsenz der Kirchen in unserer Gesellschaft sicherstellt.

Die Evangelische Kirche hatte das Modell einer “Kultursteuer” nach italienischem Vorbild bereits 2007 klar als verfassungswidrig bezeichnet und auch jetzt noch mal ihre Ablehnung dieses Vorschlags bekräftigt. Dem Vorwurf der Verfassungswidrigkeit hatte einer der Unterzeichner, der Grünen-Bundestagsabgeordnete Dr. Gerhard Schick, in einer Sendung beim WDR auch nichts entgegenzusetzen. Bei dem Vorschlag handelt es sich letztlich um eine “Strafsteuer” für Konfessionslose, mit der der finanzielle Anlass für den Kirchenaustritt eliminiert werden soll.


EKD findet “Kultursteuer” nicht sinnvoll

16. Mai 2012

Karikatur: Jaques Tilly/Kirchenaustrittsjahr

Die evangelikale Nachrichtenagentur idea meldete gestern, dass der Vorschlag einiger katholischer Grünen-PolitikerInnen, die Kirchensteuer in eine “Kulturabgabe” nach italienischem Vorbild umzuwandeln (die dann alle Steuerzahler zahlen müssten, ob Kirchenmitglied oder nicht), bei der EKD keine Unterstützung findet. Auf Anfrage von idea erklärte EKD-Pressesprecher Reinhard Mawick, die Kultursteuer sei in Italien historisch gewachsen, aber für Deutschland nicht sinnvoll. Mawick bezeichnete die bestehende deutsche Regelung als ein “sehr gerechtes System” und die “beste Art, die Kirche zu finanzieren”. idea zitiert Mawick mit den Worten “Wir haben keinen Grund, von diesem bewährten Verfahren abzuweichen.“

Auf ihrer Website kirchenfinanzen.de bezeichnet die EKD das italienische Modell für Deutschland sogar klar als verfassungswidrig:

Aus deutscher Perspektive stellt die enge Verzahnung von Kirche und Staat, wie sie in Italien und Spanien praktiziert wird, eine verkappte Staatsfinanzierung dar. Dieses Modell widerspricht der deutschen Verfassung und ist mit Art. 140 GG nicht vereinbar.

EKD-Pressesprecher Mawick glaubt der idea-Meldung zufolge auch nicht, dass Kirchenaustritte vor allem eine Folge der Kirchensteuer seien.

Einige katholische Grünen-PolitikerInnen hatten in einem “Diskussionsbeitrag” für den Katholikentag in Mannheim erklärt:

Ist es sinnvoll zuzuschauen, dass viele Menschen wegen der Kirchensteuer aus unserer Kirche austreten? Wir meinen, es ist auch aus der Perspektive unserer Kirche richtig, einen Reformweg zu beschreiten, der sich am italienischen Vorbild einer „Kulturabgabe“ orientiert, welche alle Menschen an eine gemeinnützige Institution ihrer Wahl entrichten. Dies stärkt die Position der Kirche mehr als Debatten über die kircheninternen Konsequenzen der Verweigerung von Kirchensteuerzahlung.

Die Unterzeichner wollen also die Position der Kirche stärken, indem sie eine Kultursteuer einführen, die dann auch Konfessionslose zu zahlen hätten (für Kirchenmitglieder ändert sich im Prinzip nichts), um damit den finanziellen Anreiz für den Kirchenaustritt (der oftmals nur der letzte Auslöser ist) zu eliminieren. Ich hatte das bereits hier kommentiert und als “Strafsteuer für Konfessionslose” bezeichnet.

Dabei liefern die Autoren in ihrem Papier eigentlich selbst genug gute Gründe, die katholische Kirche zu verlassen, z.B. „Blockade des Kirchentags durch manche Bischöfe“, „menschenunwürdige Entlohnung der kirchlich Beschäftigten“, „Der Zustand unserer Kirche in Sachen Gleichberechtigung von Mann und Frau ist inakzeptabel“, Missbrauchsskandale, deren Ursachen „in unserer Kirche selbst“ liegen, „Doppelmoral beim Umgang mit Homosexualität”.

Trotzdem fordern sie eine staatliche Bestandsgarantie für die Kirchen:

Richtig ist auch, dass der Staat die Kirchen finanziell unterstützt. Die Staatsleistungen sollen dem Grundgesetz zufolge abgelöst werden. Dafür sollte im Dialog zwischen Staat und Kirche ein Verfahren diskutiert werden, dass zum einen dem Verfassungsauftrag gerecht wird, zugleich jedoch eine dauerhafte Präsenz der Kirchen in unserer Gesellschaft sicherstellt.

Falsch ist es übrigens, wenn die Autoren behaupten, der staatliche Einzug der Kirchensteuer vermindere “bei allen Beteiligten Verwaltungskosten”. Ein großer Teil des Aufwandes für den Kirchensteuereinzug wird den Betrieben und Unternehmern – auch atheistischen! – aufgebürdet, die für die korrekte Abführung der Kirchensteuer ihrer Beschäftigten haften und für diesen Aufwand nicht entschädigt werden.

Die Ablehnung der EKD für das “italienische Modell” dürfte übrigens auch daher kommen, dass dabei den Kirchen der Großteil des bisherigen Kirchensteueraufkommens wegbrechen würde. In Italien beträgt die “Kultursteuer” nämlich nur 0,8 Prozent der Einkommensteuer — knapp ein Zehntel des deutschen Kirchensteuerhebesatzes (je nach Bundesland 8 oder 9 Prozent). Die Kirchen würden damit 90 Prozent ihrer bisherigen Kirchensteuereinnahmen verlieren. Und dieser Prozentsatz lässt sich auch nicht beliebig erhöhen, weil man Konfessionslosen zwar vielleicht 1 Prozent ihrer Einkommensteuer als “Kulturabgabe” abverlangen könnte, aber sicher nicht 9 Prozent — fast ein Zehntel zusätzlich!


„Kulturabgabe“: Grüne können Vorwurf der Verfassungswidrigkeit nicht entkräften

15. Mai 2012

Es tat mir ja schon fast leid, dass ich Dr. Gerhard Schick und seine katholischen KollegInnen von den Grünen gestern als „merkbefreit“ bezeichnet habe (Michael Schmidt-Salomon würde in solchen Fällen wohl „Inselverarmung“ sprechen), nachdem mir ein Bekannter, der Schicks Politik in den letzten Jahren verfolgt hat, nur Gutes über ihn mitteilte.

In der Tat gab sich Dr. Schick heute beim WDR5 Tagesgespräch sehr eloquent und gut informiert. Inhaltlich war das, was er sagte, aber dünn bis erschreckend. Und wenn ein Politiker inhaltlich Unsinn redet, macht ihn ein überzeugendes Auftreten nicht „besser“, sondern allenfalls gefährlicher.

Hier die Audio-Datei der Sendung.


Hier ein paar Beispiele, die mir aus der Sendung in Erinnerung geblieben sind:

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Skydaddy zum Vorschlag einer “Kultursteuer” für Konfessionslose

15. Mai 2012

Nach dem Lesen des Thesenpapiers einiger katholischer Grünen-PolitikerInnen habe ich meine Anmerkungen für den WDR noch einmal überarbeitet. Da ich von hier aus nicht beim WDR-Hörertelefon anrufen kann, habe ich dem WDR für seine Sendung “Tagesgespräch” (ungebeten) jeweils eine Lang- und eine Kurzversion als Text und als Audiodatei zur Verfügung gestellt.

Hier die Langversion (3:06) zum Anhören:


Und hier die Kurzversion (1:16):


Hier der Text der Langversion:

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Grüne fordern Strafsteuer für Konfessionslose

14. Mai 2012

Update: TELEPOLIS hat heute über diesen Artikel berichtet. Wer sich ein Simmungsbild verschaffen will, kann sich die (derzeit 120+) Kommentare dort durchlesen…

Update: Mittlerweile bin ich der Auffassung: Eine Kultursteuer wäre das Beste, was Konfessionslosen-Organisationen passieren könnte.

Lieber nicht!

Anlässlich des verständlichen Entsetzens vieler Grünen-Mitglieder möchte ich noch einmal ausdrücklich klarstellen, dass es sich bei dem hier beschriebenen Vorschlag nicht um eine offizielle Position der Grünen handelt, sondern um das Papier einiger (weniger) katholischer Grünen-Politiker, und zwar Gerhard Schick MdB (Mannheim), Josef Winkler MdB (Koblenz, Mitglied im Zentralkomitee der deutschen Katholiken), Agnieszka Brugger MdB (Ravensburg), Raymond Fojkar (Stadtrat Mannheim), Ulrike Gote MdL (Bayreuth), Bettina Jarasch (Landesvorsitzende Berlin), Benedikt Lux MdA (Berlin), Christa Nickels (Mitglied im Zentralkomitee der deutschen Katholiken), und Gabriele Thirion-Brenneisen (Fraktionsvorsitzende Mannheim).

Einige merkbefreite (katholische) Grünen-Politiker (s.o.) haben mal wieder die Forderung nach einer “Kultursteuer nach italienischem Vorbild” aufgebracht.

Das Beste ist allerdings die Begründung:

“Ist es sinnvoll zuzuschauen, dass viele Menschen wegen der Kirchensteuer aus unserer Kirche austreten? Wir meinen, es ist auch aus der Perspektive unserer Kirche richtig, einen Reformweg zu beschreiten, der sich am italienischen Vorbild einer ‘Kulturabgabe’ orientiert, welche alle Menschen an eine gemeinnützige Institution ihrer Wahl entrichten. Dies stärkt die Position der Kirche mehr als Debatten über die kircheninternen Konsequenzen der Verweigerung von Kirchensteuerzahlung.”

Der WDR bittet um Hörermeinungen: Von 8:45 bis 11 Uhr kann man morgen, am 15. Mai 2012, kostenlos unter der Telefonnummer 0800 / 56 78 555 seine Meinung hinterlassen, in der Sendung “Das Tagesgespräch” mit einem der Initiatoren, Gerhard Schick.

Allerdings ist die Telefonnummer regional begrenzt, ich musste meinen Kommentar also mailen:

Der Vorschlag der Grünen ist weder von Verfassungs- noch von Sachkenntnis getrübt:

Da ist zunächst die Begründung: Es sei nicht sinnvoll, “zuzuschauen, wie viele Menschen wegen der Kirchensteuer aus unserer Kirche austreten”. Es kann nicht angehen, rein kircheninterne Probleme durch die Einführung einer Zusatzsteuer für Konfessionslose – um nichts anderes handelt es sich hier! – zu lösen.

Hätten sich die Initiatoren auch nur ein wenig informiert, wäre ihnen sicher aufgefallen, dass die Evangelische Kirche in Deutschland schon 2007 festgestellt hat, dass das vorgeschlagene Modell verfassungswidrig ist. Auf ihrer Internetseite www.kirchenfinanzen.de schreibt die EKD:

Aus deutscher Perspektive stellt die enge Verzahnung von Kirche und Staat, wie sie in Italien und Spanien praktiziert wird, eine verkappte Staatsfinanzierung dar. Dieses Modell widerspricht der deutschen Verfassung und ist mit Art. 140 GG nicht vereinbar.

Die Initiatoren dieses Vorschlags haben sich damit ein geistiges und politisches Armutszeugnis ausgestellt.

Ergänzend stellt sich noch die Frage – die können Sie Herrn Schick ja mal stellen – woher die grünen Katholiken wissen wollen, dass die Kirchenaustritte gerade wegen der Kirchensteuer erfolgen und nicht aus anderen Gründen. So sind ja z.B. die Kirchenaustritte im Zuge des Missbrauchsskandals 2010 regelrecht in die Höhe geschnellt.

Update: Das ganze Papier liest sich wie eine Liste von Gründen, die Katholische Kirche zu verlassen. Die Autoren schreiben selbst von “der Entfremdung vieler, die zwar offiziell Kirchenmitglieder bleiben, sich aber immer weniger mit der Kirche verbunden fühlen”. Umso merkwürdiger ist die Behauptung der Unterzeichner, “dass viele Menschen wegen der Kirchensteuer aus unserer Kirche austreten”.

Immerhin: Die Forderungen nach einer Strafsteuer für Konfessionslose werden seltener. Kam sie früher etwa alle 6 Monate auf, liegt die letzte mir bekannte Forderung bereits zweieinhalb Jahre zurück. Damals forderte Ulrich “Comical Uli” vom Institut für Wirtschaftsforschung Halle unter der Überschrift “Kirchenaustritt ist Steuerhinterziehung” eine ebensolche Steuer: “Comical Uli” fordert erneut eine “Ethik-Steuer”.

Eine solche Forderung ist auch deshalb absurd, weil die gesparte Kirchensteuer ja zu versteuern ist, und dadurch dem Staat deutlich mehr Geld zufließt, als die Kirchen anteilig von der Kirchensteuer für gemeinnützige Zwecke ausgeben: Kirchenaustritte entlasten die Allgemeinheit.

Update: Meine verfeinerten Kommentare findet Ihr hier, als Text und auch als Audio. Dr. Schicks peinliche Ausweichmanöver während der Sendung habe ich hier dokumentiert und kommentiert:

„Kulturabgabe“: Grüne können Vorwurf der Verfassungswidrigkeit nicht entkräften


Prädikat „besonders verfassungswidrig“: Die Kirchensteuerpraxis in Bayern, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz

14. Dezember 2011

Von den Kirchensteuer-Regelungen der Bundesländer dürften Bayern, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz die größten Angriffspunkte liefern. Denn dort ist besonders offensichtlich, dass gegen die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verstoßen wird.

Dieser Artikel richtet sich gegen das „besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe“. In Teil 1 wird die bundesweite Praxis kritisiert, in Teil 2 die speziellen Regelungen in Bayern, Nordrhein-Westfalen und Baden-Württemberg. Schließlich wird noch gezeigt, wie sich das „besondere Kirchgeld“ ggf. auch bei der gegenwärtigen Praxis vermeiden lässt.

Teil 1: Besteuerung von Nichtmitgliedern

Die Kirchen dürfen nur ihre eigenen Mitglieder besteuern

Das Bundesverfassungsgericht hat 1965 in zwei wegweisenden Urteilen (zur verfassungswidrigen Kirchenbausteuer für juristische Personen wie z.B. Firmen und zum verfassungswidrigen sog. „Halbteilungsgrundsatz“ bei glaubensverschiedenen Ehen) festgestellt:

Das Grundgesetz verbietet dem Staat einer Religionsgesellschaft hoheitliche Befugnisse gegenüber Personen zu verleihen, die keiner Religionsgesellschaft angehören. [BVerfGE 19, 206 - Kirchenbausteuer]

Daraus folgt:

[Das Recht der Kirchen, Kirchensteuern zu erheben, besteht] nur gegenüber ihren Angehörigen, bei glaubensverschiedenen Ehen also nur gegenüber den ihr angehörigen Ehegatten. [BVerfGE 19, 268 - Kirchenlohnsteuer II]

(Anmerkung: Mit „glaubensverschiedenen“ Ehen sind Ehen gemeint, in denen ein Ehegatte keiner steuererhebenden Kirche angehört. „Konfessionsverschiedene“ Ehen sind i.d.R. Ehen, in denen ein Ehegatte katholisch, der andere evangelisch ist.)

Die Kirchen dürfen also nur ihre eigenen Mitglieder besteuern, nicht deren Ehegatten, die der Kirche nicht angehören.

Daraus folgt für die konkrete Ausgestaltung der Kirchensteuer:

Wenn die Kirche nur den ihr angehörigen Ehegatten besteuern darf, dann darf sie bei der Wahl des Besteuerungsmaßstabes nur an Merkmale anknüpfen, die in dessen Person [also der Person des Kirchenmitglieds] gegeben sind. [BVerfGE 19, 268 - Kirchenlohnsteuer II]

Konkret stellte das Bundesverfassungsgericht damals fest, dass bei der gemeinsamen steuerlichen Veranlagung der Ehegatten „als Bemessungsgrundlage [für die Kirchensteuer] nur das Einkommen des kirchenangehörigen Ehegatten zugrunde zu legen“ sei. Den bis dahin gültigen „Halbteilungsgrundsatz“, demzufolge die Kirchensteuer „nach der Hälfte der zusammengerechneten Einkommensteuer beider Ehegatten“ zu bemessen war, erklärte das Bundesverfassungsgericht damals ausdrücklich für verfassungswidrig.

Die vermeintliche „Gerechtigkeitslücke“

Dies führt dazu, dass eine Familie sich die Kirchensteuer sparen kann (bzw. konnte), indem der Allein- oder Hauptverdiener aus der Kirche austritt, und der andere Ehepartner und die Kinder in der Kirche verbleiben. Da der in der Kirche verbleibende Ehepartner kein eigenes zu versteuerndes Einkommen hat, können er und die Kinder die Angebote der Kirche nutzen, ohne Kirchensteuer zu zahlen. (Diese Ungerechtigkeit ergibt sich allerdings weniger aus dem Verfassungsgerichtsurteil als vielmehr daraus, dass die Kirchen sich statt normalen Mitgliedsbeiträgen für eine Kirchensteuer entschieden haben, die an die Einkommensteuer gekoppelt ist.)

Hierzu führte das Bundesverfassungsericht 1965 in einem sog. obiter dictum aus:

Es könnte unbillig erscheinen, wenn ein einer steuerberechtigten Kirche angehörender Ehegatte, dessen wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sich durch die Ehe erhöht hat, weil sein — der Kirche nicht angehörender — Ehegatte ein hohes Einkommen bezieht, mangels eigenen Einkommens im Sinne des Einkommensteuergesetzes kirchensteuerfrei bliebe. Wenn diesen Bedenken Rechnung getragen werden soll, müßten, da die Kirche nur den ihr angehörenden Ehegatten besteuern darf, Besteuerungsmerkmale gewählt werden, die in dessen Person gegeben sind. Gegenstand der Besteuerung dürfte dann nicht das Einkommen (im Sinne des Einkommensteuerrechts) des anderen Ehegatten, sondern könnte etwa der “Lebensführungsaufwand” des kirchenangehörigen Ehegatten sein. Die Kirchensteuer müßte dann aber ihrer Höhe nach in angemessenem Verhältnis zu dem tatsächlichen Lebenszuschnitt des steuerpflichtigen Ehegatten stehen; sie dürfte nicht schematisch jeder Veränderung des Einkommens des anderen Ehegatten unbegrenzt folgen, weil jeder normale Lebensaufwand bestimmte Grenzen nicht überschreitet. [BVerfGE 19, 268 - Kirchenlohnsteuer II]

Das „besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe“

In der Folge wurde das sog. „besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe eingeführt“, ab etwa dem Jahr 2000 wurde es bundesweit duch die Kirchensteuergesetze der Länder ermöglicht. (Offenbar, weil in immer mehr Familien der Hauptverdiener aus der Kirche austrat.) Die evangelische Kirche erhebt es flächendeckend, die katholische Kirche nicht in allen Bistümern, weil dadurch Austritte befürchtet werden.

Auf den ersten Blick scheint das „besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe“ nur den Vorschlag des Bundesverfassungsgerichts aufzunehmen. So erläutert die EKD auf ihrer Website:

Hat das Kirchenmitglied keine eigenen oder im Vergleich zum Ehepartner geringere steuerpflichtige Einkünfte, wird die Abgabe nach dem so genannten Lebensführungsaufwand berechnet. Dieser drückt sich typisierend im gemeinsam zu versteuernden Einkommen der Ehepartner aus. Dadurch zahlt das Kirchenmitglied entsprechend seinen individuellen Möglichkeiten (seiner Leistungsfähigkeit) Kirchgeld, das an Stelle der regulären Besteuerung mit 8% oder 9% tritt.

Der „Taschenspielertrick“, statt des gemeinsamen Einkommens (= verfassungswidrig) den „Lebensführungsaufwand“ des Kirchenmitglieds (= verfassungskonform) als Bemessungsgrundlage zu nehmen – der sich allerdings wiederum aus dem gemeinsamen Einkommen ergibt –, wurde seitdem mehrfach juristisch herausgefordert, das Bundesverfassungsgericht hat derartige Klagen allerdings abgewiesen:

Die für die Entscheidung im Wesentlichen maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind bereits durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt […]. Insbesondere hat das Bundesverfassungsgericht hervorgehoben, dass zwar nicht das einkommensteuerrechtlich ermittelte Einkommen des nicht einer Kirche angehörenden Ehegatten, wohl aber der Lebensführungsaufwand des kirchenangehörigen Ehegatten den Gegenstand der Besteuerung bilden kann […]. Wenn angesichts der Schwierigkeiten der Bestimmung des Lebensführungsaufwandes als Indikator der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des kirchenangehörigen Ehepartners dieser Aufwand nach dem gemeinsamen Einkommen der Ehegatten bemessen wird, ist hiergegen verfassungsrechtlich nichts einzuwenden […]. [BVerfG, 2 BvR 816/10]

Dass die Bemessung am „Lebensführungsaufwand“ verfassungsgemäß sein soll bedeutet allerdings noch nicht, dass die gesamte Regelung des „besonderen Kirchgelds in glaubensverschiedener Ehe“ verfassungskonform ist.

Gegenüber dem obiter dictum des Bundesverfassungsgerichts von 1965 weist das „besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe“ nämlich einen kleinen, aber feinen Unterschied auf:

Der kleine Unterschied

Das Bundesverfassungsgericht sah 1965 die mögliche „Unbilligkeit“ darin, dass ein Kirchenmitglied ohne eigenes Einkommen kirchensteuerfrei bleibt, obwohl sich seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit durch die Ehe erhöht hat, weil sein – der Kirche nicht angehörender – Ehegatte ein hohes Einkommen bezieht.

Diese „Unbilligkeit“ (von den Befürworten des besonderen Kirchgelds gerne als „Gerechtigkeitslücke“ bezeichnet) ergibt sich also daraus, dass

  • das Kirchenmitglied keine Kirchensteuer zahlt
  • obwohl es die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit dazu hat.

Sofern man der Argumentation des Bundesverfassungsgerichts hinsichtlich des „Lebensführungsaufwands“ folgt, handelt es sich bei beiden Punkten um Merkmale, die in der Person des Kirchenmitglieds gegeben sind. Unter diesen Umständen könnte das Kirchenmitglied also verfassungskonform zur Zahlung eines „besonderen Kirchgeldes“ herangezogen werden, das sich an seinem „Lebensführungsaufwand“ bemisst.

Diese Kriterien würden allerdings auch in konfessionsverschiedenen Ehen greifen, also z.B. in dem Fall

  • Frau, evangelisch, kein eigenes Einkommen
  • Mann, katholisch, hohes Einkommen

Dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Halbteilungsgrundsatz zufolge hätte der Mann hier die volle Kirchensteuer auf sein Einkommen an die katholische Kirche zu zahlen, die evangelische Kirche ginge leer aus, weil die Frau kein eigenes Einkommen hat.

Folglich ist auch hier die Frau kirchensteuerfrei gestellt, obwohl sie aufgrund der Ehe durchaus die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit hätte, ihre Kirche zu unterstützen. Die „Unbilligkeit“, die das Bundesverfassungsgericht 1965 in seinem obiter dictum behandelte, ist auch in diesem Falle gegeben – folglich wäre auch hier das besondere Kirchgeld fällig.

Entscheidend ist hierbei, dass sich die „Unbilligkeit“ bereits daraus ergibt, dass der Hauptverdiener nicht derselben Religionsgemeinschaft angehört wie der Geringverdiener. Ob der Hauptverdiener überhaupt keiner Religionsgemeinschaft angehört oder einer anderen, und ob diese Steuern erhebt oder nicht, ist für den vom Bundesverfassungsgericht beschriebenen Sachverhalt ohne Belang. Der Geringverdiener zahlt keine Kirchensteuer, obwohl er es sich leisten könnte, weil der Hauptverdiener nicht derselben Kirche angehört.

Würde der Vorschlag des Bundesverfassungsgerichts 1:1 umgesetzt, so würden konfessionsverschiedene Ehen durch das besondere Kirchgeld zusätzlich belastet, weil der Hauptverdiener die komplette Kirchensteuer auf sein eigenes Einkommen zahlen müsste und zusätzlich der nicht oder nur gering verdienende Ehepartner das besondere Kirchgeld an seine eigene Kirche.

Nichtmitgliedschaft des Ehepartners begründet Kirchgeldpflicht

Offenbar um dies zu vermeiden, wurde bei der geltenden Regelung ein zusätzliches Kriterium hinzugefügt: Das besondere Kirchgeld wird nur dann fällig, wenn der Ehepartner des Kirchenmitglieds keiner steuererhebenden Kirche angehört. (In einigen Bundesländern: keiner steuerberechtigten Kirche.) Zahlt der gut verdienende Ehepartner also bereits Kirchensteuer an seine Kirche, so muss der gering verdienende Ehepartner kein Kirchgeld an seine eigene Kirche zahlen – die kirchlichen Angebote können er und ggf. die Kinder trotzdem nutzen. Ist der Hauptverdiener allerdings Mitglied keiner Kirche, ist das besondere Kirchgeld zu zahlen. Die Zahlungspflicht des Kirchenmitglieds wird hier durch die Nicht-Kirchenmitgliedschaft des Ehepartners begründet.

Das gegenüber dem Vorschlag des Bundesverfassungsgerichts zusätzlich eingefügte Kriterium „Nicht-Mitgliedschaft des Ehepartners in einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft“ setzt aber an einem Merkmal an, dass nun gerade nicht in der Person des Kirchenmitglieds gegeben ist, sondern in der Person des Ehepartners. Schlimmer noch: Das Kriterium greift nur, wenn der Ehepartner gerade nicht Mitglied einer steuererhebenden Kirche ist.

Dies verstößt klar gegen die Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts, dass,

da die Kirche nur den ihr angehörenden Ehegatten besteuern darf, Besteuerungsmerkmale gewählt werden [müssen], die in dessen Person [also der Person des Kirchenmitglieds] gegeben sind. [BVerfGE 19, 268 - Kirchenlohnsteuer II]

Fazit Teil 1: Jedes Kirchgeld „in glaubensverschiedener Ehe“ ist per Definition verfassungswidrig

Es zeigt sich, dass jedes Kirchgeld bzw. jede Kirchensteuer, die am Kriterium „glaubensverschiedene“ (oder auch „konfessionsverschiedene“) Ehe ansetzt, verfassungswidrig sein muss, weil damit die Nicht-Mitgliedschaft des Ehepartners zum Besteuerungsmerkmal gemacht wird, und dies widerspricht der Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts, dass nur Besteuerungsmerkmale zulässig sind, die in der Person des Kirchenmitglieds liegen.

Eine verfassungsmäßige Regelung müsste zumindest so aussehen, dass das besondere Kirchgeld immer dann erhoben wird, wenn ein Ehepartner keine Kirchensteuer zahlt, obwohl er wirtschaftlich dazu in der Lage wäre („Gerechtigkeitslücke“)  – das beträfe dann allerdings auch konfessionsverschiedene Ehen, denn auch dort nimmt der gering verdienende Partner die Angebote seiner Kirche wahr, obwohl er keine Kirchensteuer an sie zahlt.

Oder das besondere Kirchgeld muss ganz aufgegeben werden. Diese Regelung wäre verfassungsrechtlich vorzuziehen, weil jede Kirchensteuer, die auf „glaubensverschiedene“ oder „konfessionsverschiedene“ Ehen abzielt, letztlich an dem Kriterium der Nichtzugehörigkeit des Ehepartners ansetzt.

Es muss auch noch einmal darauf hingewiesen werden, dass der eigentliche Grund für die vermeintliche „Gerechtigkeitslücke“ darin besteht, dass sich die Kirchen dafür entschieden haben, die Kirchensteuer an die Einkommensteuer zu koppeln, anstatt Mitgliedsbeiträge pro Kopf zu erheben. Diese Regelung dürfte für die Kirchen äußerst profitabel sein, dann müssen sie aber auch die damit verbundenen – geringfügigen – Nachteile in Kauf nehmen.

Teil 2: Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz

Die obige Kritik am „besonderen Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe“ betrifft alle Bundesländer. In Bayern, Nordrhein-Westfalen und in Rheinland-Pfalz ist der Verstoß gegen die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts noch offensichtlicher.

Ironischerweise kommt das gerade daher, dass die ungerechten Effekte der Besteuerung von Nichtmitgliedern, um die es sich hierbei handelt, abgemildert werden sollen:

Freikirchen sind benachteiligt

Die oben beschriebene Regelung vermeidet nämlich nur, dass Familien, deren Hauptverdiener einer steuererhebenden Kirche angehört, durch das besondere Kirchgeld zusätzlich belastet werden. (Das Kirchgeld ist ja nur zu zahlen, wenn der Hauptverdiener keiner steuererhebenden Kirche angehört.)

Ist der Hauptverdiener hingegen Mitglied einer Freikirche, die sich statt über die Kirchensteuer über Mitgliedsbeiträge finanziert (diese können durchaus vierstellige Beträge pro Jahr annehmen, s.u.), so wird die Familie durch das Kirchgeld zusätzlich belastet.

Sofern eine Religionsgemeinschaft Körperschaftsstatus hat, entsteht damit für sie (zumindest theoretisch) ein Anreiz, ebenfalls auf die Finanzierung per Kirchensteuer umzustellen, weil sie dadurch ihren Mitgliedern in glaubensverschiedenen Ehen die Zusatzbelastung durch das besondere Kirchgeld ersparen könnten. Denn sobald der Hauptverdiener einer steuererhebenden Kirche angehört, muss ja kein Kirchgeld mehr gezahlt werden. (In einigen Bundesländern wird dies dadurch vermieden, dass statt auf steuererhebende auf steuerberechtigte Religionsgemeinschaften abgezielt wird. In diesen Bundesländern wird somit allerdings ein zusätzlicher Anreiz für kleinere Religionsgemeinschaften erzeugt, den Körperschaftsstatus anzustreben, um ebenfalls als steuerberechtigt zu gelten – und sei es nur, um ihren Mitgliedern das „besondere Kirchgeld“ zu ersparen.)

Dieser Umstand beweist einmal mehr, dass es sich bei dem besonderen Kirchgeld um eine Besteuerung von Nichtmitgliedern handelt – denn wenn es sich tatsächlich nur um eine Besteuerung der eigenen Mitglieder handeln würde, könnten andere Religionsgemeinschaften dadurch keinen Anreiz erhalten, ihr Beitragssystem auf die Kirchensteuer umzustellen oder den Körperschaftsstatus anzustreben, um ihre Mitglieder von dem „besonderen Kirchgeld“ zu entlasten.

Diese Problematik hat allerdings in Bayern, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz nicht dazu geführt, dass man etwa die Verfassungswidrigeit des besonderen Kirchgelds erkannt oder zugegeben hätte – vielmehr soll dieses Problem durch einen noch offensichtlicheren Verfassungsverstoß abgemildert werden:

Kirchenbeiträge des Ehepartners als Besteuerungsmerkmal

In diesen Bundesländern können Beiträge, die der Hauptverdiener an seine Freikirche zahlt, mit dem besonderen Kirchgeld des Geringverdieners verrechnet werden. In Nordrhein-Westfalen gilt z.B.:

Das besondere Kirchgeld ermäßigt sich um evtl. Beitragszahlungen, die der nicht kirchensteuer-pflichtige Ehegatte als Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft, die keine Kirchensteuer erhebt […], nachweislich entrichtet hat […].

Der diesbezügliche Erlass des nordrhein-westfälischen Finanzministeriums von 2001 enthält sogar ein Rechenbeispiel:

Beispiel:
Das nach Maßgabe des § 51a Abs. 2 Sätze 1 und 2 EStG ermittelte zu versteuernde Einkommen der zusammen veranlagten Ehegatten beträgt für den VZ [=Veranlagungszeitraum] 2001 385.000 DM. Der Ehemann ist Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Freikirche (z.B. Baptistengemeinde), an die er im Jahr 2001 Beiträge nach R 101 Abs. 1 EStR in Höhe von insgesamt 2.900 DM geleistet hat. Die Ehefrau ist evangelisch; aufgrund eigener Einkünfte entfällt auf sie eine Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer von 330 DM.

Kirchgeldberechnung
Kirchgeld lt. Tabelle……………3.720 DM
abzgl. Freikirchenbeitrag……..2.900 DM
festzusetzendes Kirchgeld……..820 DM

Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer

festzusetzende Kirchensteuer (Zuschlagsteuer) 330 DM

Ergebnis

Der höhere Betrag (820 DM Kirchgeld) wird festgesetzt (wären keine freikirchlichen Beiträge anzurechnen, wäre ein besonderes Kirchgeld von 3.720 DM festzusetzen).

Beitragszahlungen, die der nicht kirchensteuerpflichtige Ehegatte […] entrichtet hat“ sind aber kein Besteuerungsmerkmal, das in der Person des Kirchenmitglieds gegeben ist. Es handelt sich hier um einen offensichtlichen Verstoß gegen die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, derzufolge nur Besteuerungsmerkmale zulässig sind, die in der Person des zu besteuernden Kirchenmitglieds gegeben sind.

Das gleiche gilt für die Regelung in Rheinland-Pfalz:

Auf das besondere Kirchgeld wird der Betrag angerechnet, den der nicht kirchensteuerpflichtige Ehegatte als Mitglied einer Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist und keine Kirchensteuer erhebt, entrichtet hat.

Und Bayern:

Auf das besondere Kirchgeld wird derjenige Betrag angerechnet, den der Ehegatte des Umlagepflichtigen an eine sonstige Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschauliche Gemeinschaft, der er angehört, jährlich als Mitgliedsbeitrag entrichtet.

Entlarvende Regelung

Die Regelungen in Bayern, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz machen deutlich, worum es beim „besonderen Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe“ wirklich geht: Nicht um eine vermeintliche „Gerechtigkeitslücke“ – sondern darum, Nichtkirchenmitglieder zur Kasse zu bitten. Ist der Hauptverdiener Mitglied einer Religionsgemeinschaft, scheint man sich an der “Gerechtigkeitslücke” wenig zu stören.

Fazit Teil 2: Hier wird genau das praktiziert, was das Bundesverfassungsgericht verboten hat

Bei der üblichen Regelung zum besonderen Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe ist die Verfassungswidrigkeit nicht ohne weiteres erkennbar, weil die Regelung zumindest den Anschein erweckt, als ob hier lediglich der Vorschlag des Bundesverfassungsgerichts von 1965 umgesetzt worden sei. Tatsächlich zielt aber jedes Kirchgeld bei glaubensverschiedener Ehe auf die Nicht-Kirchenmitgliedschaft des Ehepartners ab, womit verfassungswidrig ein Kriterium verwendet wird, das nicht in der Person des zu besteuernden Kirchenmitglieds gegeben ist.

In Bayern, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz hingegen ist der Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts offensichtlich: Obwohl nur Besteuerungsmerkmale zulässig sind, die in der Person des zu besteuernden Kirchenmitglieds gegeben sind, fließen dort in die Berechnung des besonderen Kirchgelds ausdrücklich die Beiträge ein, die der Ehepartner des zu besteuernden Kirchenmitglieds an seine Religionsgemeinschaft zahlt.

Tipp: Das „besondere Kirchgeld“ vermeiden

In Bayern, Brandenburg, Hamburg, Hessen, Niedersachsen (dort sind nur Religionsgemeinschaften genannt, es müssen aber analog auch Weltanschauungsgemeinschaften gemeint sein), Nordrhein-Westfalen, dem Saarland und Schleswig-Holstein wird das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe nur fällig, wenn der Hauptverdiener nicht Mitglied einer steuerberechtigten Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft ist. In diesen Bundesländern müsste sich also der Hauptverdiener dem besonderen Kirchgeld dadurch entziehen können, dass er einer öffentlich-rechtlichen Weltanschauungsgemeinschaft beitritt. Beim Humanistischen Verband Niedersachsen beispielsweise kostet der Jahresbeitrag derzeit 78 Euro (steuerlich absetzbar) – ein guter Deal, wenn sich dadurch ein drei- oder vierstelliger Betrag an Kirchgeld sparen lässt, weil der geliebte Geringverdiener partout nicht aus der Kirche austreten will.

Wikipedia listet weitere Weltanschauunsgemeinschaften auf, die zwar berechtigt sind, Kirchensteuern zu erheben, dies aber nicht tun:

Da nirgends steht, dass die Weltanschauungsgemeinschaften ihren Körperschaftsstatus im selben Bundesland haben müssen, dürften auch Steuerzahler in Brandenburg, Hamburg, Hessen, dem Saarland und Schleswig-Holstein von einer Mitgliedschaft bei den oben genannten Weltanschauungsgemeinschaften profitieren können.


Kirchensteuer: Mit Piraten gegen die Prälaten

7. Dezember 2011

Statt – wie mancherorts gemeldet – die Kirchensteuer als solche abzuschaffen, wendet sich die Piratenpartei gegen den Einzug der Kirchensteuer durch den Staat. Eine gute Sache, findet Skydaddy.

Die Piratenpartei hat auf ihrem Parteitag am vergangenen Wochenende – mit überwältigender Mehrheit! – einen Zusatz zum Parteiprogramm verabschiedet, der eine klare Trennung von Staat und Kirche fordert. Hier der komplette Wortlaut:

Für die Trennung von Staat und Religion

Freiheit und Vielfalt der kulturellen, religiösen und weltanschaulichen Einstellungen kennzeichnen die modernen Gesellschaften. Diese Freiheiten zu garantieren, ist Verpflichtung für das Staatswesen. Dabei verstehen wir Piraten unter Religionsfreiheit nicht nur die Freiheit zur Ausübung einer Religion, sondern auch die Freiheit von religiöser Bevormundung. Wir erkennen und achten die Bedeutung, die individuell gelebte Religiosität für den einzelnen Menschen erlangen kann.

Trotz der von Verfassungs wegen garantierten Religionsfreiheit ist das Staatswesen der Bundesrepublik nicht frei von religiöser (und weltlicher) Privilegierung der traditionellen christlichen Kirchen. Hier gibt es einen Widerspruch, der durch Immigration und religiöse Differenzierung in der Gesellschaft zu größeren Verwerfungen führen kann.

Die weltanschauliche Neutralität des Staates herzustellen, ist daher eine für die gedeihliche Entwicklung des Gemeinwesens notwendige Voraussetzung. Ein säkularer Staat erfordert die strikte Trennung von religiösen und staatlichen Belangen; finanzielle und strukturelle Privilegien einzelner Glaubensgemeinschaften, etwa im Rahmen finanzieller Alimentierung, bei der Übertragung von Aufgaben in staatlichen Institutionen und beim Betrieb von sozialen Einrichtungen, sind höchst fragwürdig und daher abzubauen. Im Sinne der Datensparsamkeit ist die Erfassung der Religionszugehörigkeit durch staatliche Stellen aufzuheben, ein staatlicher Einzug von Kirchenbeiträgen kann nicht gerechtfertigt werden.

Der Focus und das Hamburger Abendblatt meldeten daraufhin in Überschriften, die Piraten wollten die Kirchensteuer abschaffen. Das trifft zwar den Kern der Forderungen, denn dies wäre eine logische Folge der Trennung von Staat und Kirche, und es besteht ja auch kein sachlicher Grund, weshalb große Religionsgemeinschaften ihre Mitgliedbeiträge nicht wie z.B. Gewerkschaften, Parteien usw. per Mitgliedbeitrag erheben sollten.

Die Kirchensteuer wird durch das Grundgesetz gewährleistet

Das Problem hierbei ist allerdings, dass die Kirchensteuer in Deutschland ja durch das Grundgesetz gewährleistet wird, und zwar durch Art. 137 der Weimarer Reichverfassung (WRV) von 1919, der – wie auch andere „Kirchenartikel“ der WRV – durch Art. 140 des Grundgesetzes zu dessen Bestandteil wurde. In Art. 137 WRV heißt es:

(6) Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.

Deshalb halte ich die Darstellung, die Piraten wollten „die Kirchensteuer abschaffen“, für irreführend. Damit würden sich die Piraten das am schwierigsten umzusetzende Ziel suchen. Konkret richtet sich die obige Erklärung lediglich gegen den staatlichen Einzug der Kirchensteuer (im Text als „Kirchenbeiträge“ bezeichnet).

Damit setzen sich die Piraten ein Ziel, dessen Umsetzung jedenfalls leichter ereichbar sein dürfte als eine Verfassungsänderung, ein Ziel, das zudem auch verfassungsmäßig in höchsten Maße geboten ist:

Die verfassungsmäßige Gewährleistung einer Kirchensteuer macht nämlich die gegenwärtige Praxis noch nicht verfassungsmäßig. Denn die konkrete Ausgestaltung der Kirchensteuer ist natürlich selbst an die Vorgaben der Verfassung gebunden – oder sollte es zumindest sein.

Und die Verfassung bestimmt ebenfalls, in Art. 136 WRV, ebenfalls Teil des Grundgesetzes:

(3) Niemand ist verpflichtet, seine religiöse Überzeugung zu offenbaren. Die Behörden haben nur soweit das Recht, nach der Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft zu fragen, als davon Rechte und Pflichten abhängen oder eine gesetzlich angeordnete statistische Erhebung dies erfordert.

Dagegen verstößt die gegenwärtige Praxis des Kirchensteuereinzugs, weil hierbei ausgerechnet der Arbeitgeber über die Lohnsteuerkarte von der Religionszugehörigkeit Kenntnis erhält.

Die gegenwärtige Praxis der Kirchensteuer ist also verfassungswidrig, auch, wenn sie leider durch das Bundesverfassungsgericht bisher mit z.T. haarsträubenden Begründungen (zu Details siehe Gerhard Czermaks Standardwerk „Religion und Weltanschauung in Gesellschaft und Recht“, S. 192) nicht verboten wurde. (Czermak zufolge handelt es sich hierbei allerdings offenbar noch nicht um eine „abschließende“ Beurteilung.)

Das war nicht immer so. Als die Kirchensteuer mit der Weimarar Reichsverfassung eingeführt wurde, erfolgte ihr Einzug zunächst durch die Kirchen selbst. Carsten Frerk schreibt hierzu in seinem Violettbuch Kirchenfinanzen (S. 25-26):

Mit der Weimarer Reichsverfassung 1919 wurde die Kirchensteuer im gesamten Nationalstaat eingeführt. Zweck war die finanzielle Absicherung der Kirchen, die mit der Weimarer Verfassung von der staatlichen Kirchenaufsicht (als „Staatskirche“) und damit auch der staatlichen Finanzierung befreit wurden („Freie Kirche“ im „Freien Staat“). Ihnen sollte eine sichere eigene Einnahmequelle geschaffen werden. Der Staat war ihnen nur insoweit behilflich, indem er sich verpflichtete, den Kirchen die staatlichen Steuerlisten zur Verfügung zu stellen, aus denen hervorging, wer Mitglied im Steuerverband Kirche war und wie viel Einkommensteuer er bezahlte. Eine weitere Verbindung oder gar „Partnerschaft“ war dabei nicht beabsichtigt. Ganz im Gegenteil war dies Bestandteil des Programms der kompletten finanziellen Trennung von Staat und Kirche.

Dass der Staat den Kirchen mit der Einführung der Kirchensteuer und den staatlichen Steuerlisten sehr großzügig zu einer neuen „Existenzgründung” verhalf, wurde nicht als Widerspruch dazu gesehen.

Geplant und erhoben wurde diese nationale Kirchensteuer ursprünglich

(1) als Ortskirchensteuer (Empfänger waren die Kirchengemeinden),

(2) als vergangenheitsbezogen (erst nach Vorliegen der Steuerlisten konnten die Kirchen diese Steuer erheben) und

(3) ohne irgendeine weitere aktive Beteiligung des Staates oder gar der Arbeitgeber.

Alle drei Punkte konnten die Kirchen schließlich zu ihren Gunsten ändern und hatten — in historischer Kontinuität — keinerlei Skrupel, jedes politische System dafür zu nutzen.

Die Nationalsozialisten führten 1934 den Kirchensteuereinzug durch die Arbeitgeber (als „staatliche“ Aufgabe) ab dem 1.1.1935 ein. Und zwar im zeitlichen Zusammenhang mit dem Reichskonkordat vom 20.7.1933 und der Zustimmung zum ‚Ermächtigungsgesetz‘ (23.3.1933), mit dem die diktatorische ‚Machtergreifung‘ der Nationalsozialisten tatsächlich stattfand.

Damit war die Lohn-Kirchensteuer zur Gegenwartssteuer umgewandelt, die sofort mit der Lohnsteuer berechnet und abgeführt wurde.

[…]

Generell wurde zudem der automatische und damit höchst effiziente Einzug der Kirchensteuer durch die Finanzverwaltungen der Bundesländer vereinbart. Dieses staatliche Inkasso ist ein klarer Verstoß gegen das Prinzip der Trennung von Staat und Kirche, was jedoch dem rheinischen Katholizismus der CDU in der Gründungsphase der Bundesrepublik offensichtlich egal war.

Wenn die Piraten sich gegen den Einzug der Kirchensteuer durch den Staat wenden, dürften sie erst einmal eine Rückgängigmachung der Nazi-Regelung von 1934 im Sinn haben, so dass die Kirchen ihre Steuern wieder selber einziehen, insbesondere ohne das Zutun der Arbeitgeber.

Der Einzug der Kirchensteuer durch die Kirchen selbst dürfte für diese zwar teurer sein, dafür wäre er allerdings verfassungskonform: Nur dem Staat gegenüber wäre die Religionszugehörigkeit zu offenbaren, und die Kirchen erhielten nur die Steuerinformationen ihrer eigenen Mitglieder. Anhand dieser Informationen würden sie dann die Kirchensteuer selbst einziehen. (Deshalb heißt es ja in der Weimarer Reichsverfassung auch, die Religionsgesellschaften seien berechtigt, „auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten […] Steuern zu erheben“.)

Was die Umsetzung dieses Zieles zusätzlich vereinfachen dürfte ist, dass die Erhebung der Kirchensteuern „nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen“ erfolgt. Damit sind die Kirchensteuergesetze der Bundesländer gemeint. Das bedeutet, die Kirchensteuer kann bereits auf Landesebene angegangen werden, es ist keine Mehrheit im Bundestag erforderlich.

Im Übrigen finde ich die Vorstellung ausgesprochen amüsant, dass die in Deutschland praktizierte „hinkende Trennung“ von Staat und Kirche ausgerechnet von Leuten angegangen wird, die traditionell mit Holzbein unterwegs sind.


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