Bistum Hildesheim: Bischof und Missbrauchsbeauftragter sagten die Unwahrheit

15. Januar 2012
Ausführungsbestimmungen zum Vorgehen bei sexuellem Missbrauch Minderjähriger durch Geistliche im Dienst des Bistums Hildesheim

Rhetorische Frage: Kann man dies unterschreiben, ohne zu merken, dass die Ausführungen erst mit ihrer Veröffentlichung (am 17. Februar) in Kraft treten würden? - Kann man diesen Text erarbeiten, ohne dies zu wissen?

Eine Lüge ist eine Aussage, von der der Sender (Lügner) weiß oder vermutet, dass sie unwahr ist, und die mit der Absicht geäußert wird, dass der oder die Empfänger sie trotzdem glauben. oder auch “die (auch nonverbale) Kommunikation einer subjektiven Unwahrheit mit dem Ziel, im Gegenüber einen falschen Eindruck hervorzurufen oder aufrecht zu erhalten.”

Lügen dienen dazu, einen Vorteil zu erlangen, einen Fehler oder eine verbotene Handlung zu verdecken und so Kritik oder Strafe zu entgehen. Von ‚Unwahrheit’ spricht man, wenn die Aussage tatsächlich auch nicht korrekt ist, der sich Äußernde das aber nicht weiß und es nur fälschlich angenommen hat.

Quelle: Wikipedia.de

Im Zuge des Missbrauchsskandals 2010 haben anscheinend sowohl der Hildesheimer Bischof Norbert Trelle als auch der Missbrauchsbeauftragte und Personaldezernent des Bistums, Heinz-Günter Bongartz (zwischenzeitlich zum Weihbischof ernannt) die Öffentlichkeit belogen – vermutlich, um ihre eigene Untätigkeit zu vertuschen.

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Bistum Hildesheim: Schöne, leere Worte

13. Januar 2012

Dieser Artikel ist die Fortsetzung von Bistum Hildesheim: Wissentlicher Einsatz von Sexualtätern 1993-2009.

Werner Holst, Personaldezernent des Bistums Hildesheim von 1984 bis 2006, war bekannt für seine „klaren und offenen Worte“ zum Thema „sexueller Missbrauch in der katholischen Kirche“.

Seit den Enthüllungen des Missbrauchsskandals 2010 können Holsts Worte mit seinem Handeln verglichen werden. Der Vergleich fällt nicht schmeichelhaft aus. 

Werner Holst war von 1984 bis 2006 Hauptabteilungsleiter Personal/Seelsorge beim Bistum Hildesheim, fast 22 Jahre lang. 1993 erfuhr das Bistum von einem Missbrauch durch Peter R., daraufhin wurde R. die Jugendarbeit verboten. Allerdings wurde das Verbot in der Folge nicht eingehalten.

Mit diesem Hintergrundwissen – das allerdings erst im Zuge des Missbrauchsskandals 2010 ans Licht kam – solle man noch einmal ein Interview lesen, dass Holst im Juli 2002 der bischöflichen Pressestelle gab. Darin plädierte er „für ein deutlicheres Vorgehen bei sexuellem Missbrauch durch Geistliche” und erklärte unter anderem:

Pressestelle: Denken Sie aus heutiger Sicht, dass in allen Fällen immer genug getan wurde?

Holst: Es wurde sicher zu wenig getan. Damals hätten wir sofort die Staatsanwaltschaft hinzuziehen müssen. Das haben wir nicht getan. Außerdem hätten wir den Täter in eine Therapie schicken müssen. Auch das unterblieb leider. Wir haben uns zwar um die Opfer gekümmert. Aber auch ich dachte damals, wenn man die Täter in ein Kloster bringt, wo sie Buße tun, sei das genug. Das war falsch.

Zu diesem Zeitpunkt war Peter R. – neun Jahre, nachdem das Bistum von seinem Missbrauch erfahren hatte – immer noch als Gemeindepfarrer mit Kindern und Jugendlichen tätig, die Auflage, nicht mehr mit Kindern zu arbeiten, wurde nicht eingehalten. Weder hatte Holst die Staatsanwaltschaft hinzugezogen, noch den Täter in eine Therapie geschickt.

Man kann es nicht anders formulieren: Holsts Einsicht war offenbar nur vorgespielt.

Vertuschen, Wegschieben und Verdrängen

Später im Interview sagte Holst (Hervorhebungen im Text von mir.):

Pressestelle: Welche Strategie verfolgt das Bistum Hildesheim heute in Fällen sexuellen Missbrauchs durch Priester?

Holst: Der Schutz des Opfers hat für uns den absoluten Vorrang! Wenn ein Verdacht besteht, leiten wir sofort eine Untersuchung ein. Das setzt natürlich eine sorgfältige Recherche voraus, denn für den Angeschuldigten gilt zunächst die Unschuldsvermutung. Steht die Schuld fest, muss sofort gehandelt werden. Wir bestehen darauf, dass sich der Täter selbst anzeigt oder eine Anzeige durch Dritte erfolgt. Der betroffene Priester muss sich den strafrechtlichen Konsequenzen seines Verhaltens stellen. Das weitere Vorgehen ist dann individuell verschieden. Unter Umständen macht der Betroffene außerhalb des Bistums eine Therapie. Parallel dazu helfen wir den Opfern und natürlich auch deren Angehörigen. Außerdem muss die Gemeinde informiert werden. Wir möchten den Gemeindemitgliedern helfen, mit dieser Nachricht fertig zu werden. Wenn ein auffällig gewordener Geistlicher wieder in den priesterlichen Dienst zurück kehrt, darf er auf keinen Fall mehr Kontakt zu Kindern haben. Aber selbst dann muss er in therapeutischer Begleitung bleiben. Dadurch ist eine gewisse Überwachung gegeben. Vertuschen, Wegschieben und Verdrängen, das darf nicht sein.

Holst beschrieb hier genau das Gegenteil dessen, wie er im Fall R. verfahren war: es erfolgte keine Anzeige, der Priester musste sich nicht den strafrechtlichen Konsequenzen seines Verhaltens stellen, er hat keine Therapie gemacht, die Gemeinden, in denen er später eingesetzt wurde, waren nicht über die Thematik informiert. Und R. hatte wieder Kontankt zu Minderjährigen.

War der Fall R. nur ein Ausrutscher? Keineswegs – als das Bistum im Jahr darauf erfuhr, dass der Celler Dechant Hermann S. (s.o.) 1995 ein Kind missbraucht hatte, gab es ebenfalls keine Anzeige (angeblich auf Wunsch der Eltern), aber auch (während Holsts Amtszeit) offenbar keine Therapie, die Gemeinde wurde wieder nicht informiert, Auflagen wurden offenbar (während Holsts Amtszeit) auch nicht gemacht.

Mehrere Medien breichteten damals, dass Holst sich in dem Interview für ein gemeinsames Vorgehen der deutschen Bischöfe ausgesprochen hatte:

Pressestelle: Bislang haben die deutschen Bistümer das Thema des sexuellen Missbrauchs durch ihre Priester jeweils bistumsintern geregelt. War das richtig?

Holst: Es ist sicher nötig, dass die deutschen Bistümer eine gemeinsame Strategie entwickeln. Nur in einem größeren Zusammenhang können wir die nötige Koordination und Transparenz erreichen, um das Problem des sexuellen Missbrauchs offensiv anzugehen.

Aber: Nachdem die deutschen Bischöfe im September 2002 ihre „Leitlinien zum sexuellen Missbrauch” verabschiedet hatten, ignorierte sie Holst (entgegen der Leitlinien wurden R. und S. weiter „in Bereichen eingesetzt, die sie mit Kindern und Jugendlichen in Verbindung” brachten), und während Holsts Amtszteit wurden auch nie Ausführungsbestimmungen zu den Leitlinien erlassen.

Ebenfalls 2002 erschienen mindestens drei Interviews mit dem bekennenden Pädophilen Pfarrer Klaus J. (s.o.), auch für Fernsehaufnahmen standen Holst und J. zur Verfügung. Im September 2002 war Holst zu Gast in der Sendung „B. trifft”. Die bischöfliche Pressestelle meldete hierzu: „Domkapitular Werner Holst hat in den vergangenen Monaten bei verschiedenen Gelegenheiten sehr klar und offen zum Thema sexueller Missbrauch in der Kirche Stellung bezogen.”

„Große Lernbereitschaft“

Auch im Jahr 2004 – nach der Entpflichtung von Peter R. („aus gesundheitlichen Gründen“), aber mit dem Wissen, dass Hermann S. trotz seines Missbrauchs weiter in Celle als Dechant arbeitete – stand Holst mit J. wieder für Fernsehaufnahmen bereit. Die bischöfliche Pressestelle berichtete, Holst habe gegenüber einem SWR-Fernsehteam eine „große Lernbereitschaft des Bistums in Bezug auf pädophile Seelsorger” betont. Die Pressestelle meldete weiter, das Bistum sei dem SWR in dieser Frage als „als besonders offen” empfohlen worden. Klaus J. „bescheinigte dem Bistum und seinen Verantwortlichen, in seinem Falle das Richtige getan zu haben.” – Man berücksichtige hierbei, dass J. nach dem einschlägigen Vorfall als Kaplan während der 1960er Jahre (s.o.) noch Jahrzehnte lang ungehindert weiter mit Kindern tätig sein durfte, u.a. als Religionslehrer.

Erneut musste die Öffentlichkeit glauben: Ein Bistum, das einen Pfarrer schon wegen dem Besitz von Kinderpornos beurlaubt, zur Therapie schickt und später nicht mehr mit Kindern einsetzt, wird wohl erst recht keinen „richtigen” Kinderschänder ohne Auflagen weiter in einer Gemeinde belassen. Genaus das war aber zu diesem Zeitpunkt in Celle bei Hermann S. der Fall.

„… gemäß der verbindlichen Leitlinien“

Die Leitlinien der Bischofskonferenz wurden also ignoriert. Ein Jahr später wurde allerdings bekannt, dass ausgerechnet der Medienbeauftragte des Bistums, Monsignore Wolfgang F., zwanzig Jahre zuvor einen Jugendlichen missbraucht hatte. Der Therapeut des Opfers hatte sich an das Bistum gewandt. Hier ließ sich offenbar nichts mehr verheimlichen. Die Tat war zwar inzwischen juristisch verjährt, das Bistum beurlaubte den Pfarrer dennoch – Monate, nachdem der Therapeut sich an das Bistum gewandt hatte. Die bischöfliche Pressestelle meldete:

Domkapitular Werner Holst bedauert diese Entwicklung zutiefst. Nach dem, was vorgefallen sei, habe es gemäß der verbindlichen Leitlinien der Deutschen Bischofskonferenz jedoch zur Entpflichtung und Beurlaubung keine Alternative gegeben.

Diese Erklärung des bischöflichen Personaldezernenten musste bei der Öffentlichkeit natürlich den Eindruck erwecken, das Bistum hielte sich akribisch an die“verbindlichen Leitlinien“.

Die WELT zitierte Domkapitular Holst mit den Worten „Sexueller Mißbrauch von Kindern gleicht einem Seelenmord.” Bistumssprecher Lukas erklärte: “Sollte der Pfarrer je wieder in den priesterlichen Dienst zurückkehren, würde er nur Aufgaben übernehmen, bei der eine Wiederholungsgefahr auszuschließen ist.”

Ab März 2007 wurde Monsignore F. dann wieder eingesetzt: als seelsorgerlicher Mitarbeiter in einem Pastoralverbund und als Krankenhausseelsorger – im Bistum Paderborn.

Dieser „Deal” mit dem Bistum Paderborn fiel aber schon nicht mehr in Holsts Zeit als Personalverantwortlicher. Ab dem 1. Oktober 2006 war dafür Heinz-Günter Bongartz zuständig.

Dieser Artikel wird fortgesetzt.


Bistum Hildesheim: Wissentlicher Einsatz von Sexualtätern 1993-2009

13. Januar 2012

Wie kann ein pädophiler Pfarrer jahrelang mit seinen Opfern verreisen, sie bei sich übernachten lassen und ihnen teure Geschenke machen? Wie kann es sein, dass seine Vorgesetzten wussten, dass der Pfarrer mit einem Jungen im Urlaub war und mit ihm im selben Bett übernachtet hatte, ohne dass sie Verdacht schöpften, ein psychiatrisches Gutachten einholten oder dem Pfarrer zumindest untersagten, weiter mit Kindern zu verreisen oder sie bei sich übernachten zu lassen?

Wer sich angesichts des Verfahrens gegen den Priester Andreas L. aus dem Bistum Hildesheim diese Fragen stellt, wird sich auch für das Verhalten des Bistums seit 2002 interessieren, als die Deutsche Bischofskonferenz ihre „Leitlinien zum sexuellen Missbrauch“ verabschiedete. Im März 2002 wurde Dr. Michael Lukas Pressesprecher des Bistums Hildesheim, und seitdem erwarb sich das Bistum schnell den Ruf, in Missbrauchsfragen besonders fortschrittlich und offen zu sein. Seit dem Missbrauchsskandal von 2010 ist es allerdings möglich, die damaligen schönen Worte dem tatsächlichen Verhalten der Bistumsleitung gegenüber zu stellen. Dabei kommt man zu folgenden Ergebnissen:

Einsatz von Sexualtätern

Das Bistum Hildesheim hat von 1993 bis Ende 2009 fast durchgängig Priester als Gemeindepfarrer mit Kindern und Jugendlichen arbeiten lassen, ob wohl es von sexuellem Missbrauch durch die betreffenden Priester wusste. Ab 2002 stand deren Einsatz im Gegensatz zu den Leitlinien der Deutschen Bischofskonfrenz, ab 2006 lag die Verantwortung hierfür bei der jetzigen Bistumsleitung: Bischof Norbert Trelle und Personaldezernent Heinz-Günter Bongartz.

Peter R., einer der beiden Haupttäter aus dem Berliner Canisius-Kolleg, war von 1982 bis 2003 im Bistum Hildesheim tätig, das ihn 1995 von den Jesuiten übernahm, obwohl es spätestens seit 1993 von einem Missbrauch durch R. wusste. Nach neuerlichen Vorwürfen wurde R. 1997 zunächst nach Wolfsburg, später nach Hannover-Mühlenberg versetzt, wo er mehrtägige Reisen mit Jugendlichen unternehmen durfte. Die Gemeinden wurden nicht über R.‘s „besondere Problematik“ informiert.

Hermann S., den das Bistum weiterhin als Gemeindepfarrer in Celle-Vorwerk beließ, obwohl es 2003 erfuhr, dass er 1995 einen 12-Jährigen missbraucht hatte. Nach erneuten Vorwürfen 2006 wurde S. aus Celle abgezogen. Von Oktober 2007 bis zum 30. November 2009 – acht Wochen vor dem Missbrauchsskandal 2010 – setzte das Bistum S. als Pfarrer für drei Dörfer im Eichsfeld ein.

Rudolf A. wurde nach einem Missbrauch und anschließender Therapie zwar nicht mehr als Gemeindeleiter eingesetzt, wurde aber in Göttingen mit der Krankenhausseelsorge und Seelsorge in mehreren Gemeinden betraut. Nachdem darüber im Zuge des Missbrauchsskandals berichtet wurde, beurlaubte das Bistum A. zunächst und schickte ihn etwas später in den Vorruhestand. Trotzdem war A. ausweislich eines Pfarrbriefs noch am 7. August 2010 für einen Einschulungsgottesdienst vorgesehen.

Klaus J., ein bekennender Pädophiler, dem man nach eigener Aussage „von Kindern fernhalten muss“, wurde offenbar 1997 noch während seiner Therapie mit Auflagen wieder als Subsidiar (Unterstützungskraft) in einer Gemeinde eingesetzt. Er wohnte dort im Pfarrhaus. Seit 2009 im Ruhestand, ist er noch heute auf der Website der Gemeinde als Unterstützer des Pfarrteams aufgelistet. Bereits in den 60er Jahren war J. als Kaplan zu einem Bußgeld verurteilt worden, nachdem er versucht hatte, Nacktfotos von 13- und 14-Jährigen zu machen. Das Bistum zog ihn daraufhin zwar für einige Monate aus dem Verkehr, danach war J. allerdings 30 Jahre lang in allen erdenklichen Positionen mit Kindern und Jugendlichen tätig – bis 1995 die Pfarrsekretärin bei ihm einen Stapel Kinderpornos fand. Kindesmissbrauch im eigentlichen Sinne hat J. laut eigener Aussage nie begangen.

Gerd E. war über 30 Jahre lang Pfarrer in Wolfsburg. 2010 kam heraus, dass er vor 30 Jahren einen Jugendlichen missbrauchte. Das Bistum will erst 2010 von dem Missbrauch erfahren haben. Allerdings hatte E. zwischenzeitlich eine Therapie gemacht, es besteht also die Möglichkeit, dass das Bistum zumindest von seinen Neigungen gewusst hat. Bistums-Pressesprecher Dr. Lukas teilte mir hierzu mit:

Das Bistum hat erst im Jahr 2010 vom sexuellen Missbrauch durch Pfarrer [E.] erfahren. Alle von ihm wahrgenommenen therapeutischen Hilfen konnten seitens des Bistums darum überhaupt nicht in irgendeinen Zusammenhang von Missbrauch gebracht werden.

Mit dem Missbrauch vielleicht nicht – aber wenn das Bistum (und/oder der Montfortaner-Orden, dem E. angehört) wusste, dass sich E. einer Sexualtherapie unterzog, hätte es den Priester zumindest nicht mehr an einer Grundschule einsetzen und ihm die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen verbieten sollen.

Dieser Artikel wird fortgesetzt: Bistum Hildesheim: Schöne, leere Worte.


Prädikat „besonders verfassungswidrig“: Die Kirchensteuerpraxis in Bayern, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz

14. Dezember 2011

Von den Kirchensteuer-Regelungen der Bundesländer dürften Bayern, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz die größten Angriffspunkte liefern. Denn dort ist besonders offensichtlich, dass gegen die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verstoßen wird.

Dieser Artikel richtet sich gegen das „besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe“. In Teil 1 wird die bundesweite Praxis kritisiert, in Teil 2 die speziellen Regelungen in Bayern, Nordrhein-Westfalen und Baden-Württemberg. Schließlich wird noch gezeigt, wie sich das „besondere Kirchgeld“ ggf. auch bei der gegenwärtigen Praxis vermeiden lässt.

Teil 1: Besteuerung von Nichtmitgliedern

Die Kirchen dürfen nur ihre eigenen Mitglieder besteuern

Das Bundesverfassungsgericht hat 1965 in zwei wegweisenden Urteilen (zur verfassungswidrigen Kirchenbausteuer für juristische Personen wie z.B. Firmen und zum verfassungswidrigen sog. „Halbteilungsgrundsatz“ bei glaubensverschiedenen Ehen) festgestellt:

Das Grundgesetz verbietet dem Staat einer Religionsgesellschaft hoheitliche Befugnisse gegenüber Personen zu verleihen, die keiner Religionsgesellschaft angehören. [BVerfGE 19, 206 - Kirchenbausteuer]

Daraus folgt:

[Das Recht der Kirchen, Kirchensteuern zu erheben, besteht] nur gegenüber ihren Angehörigen, bei glaubensverschiedenen Ehen also nur gegenüber den ihr angehörigen Ehegatten. [BVerfGE 19, 268 - Kirchenlohnsteuer II]

(Anmerkung: Mit „glaubensverschiedenen“ Ehen sind Ehen gemeint, in denen ein Ehegatte keiner steuererhebenden Kirche angehört. „Konfessionsverschiedene“ Ehen sind i.d.R. Ehen, in denen ein Ehegatte katholisch, der andere evangelisch ist.)

Die Kirchen dürfen also nur ihre eigenen Mitglieder besteuern, nicht deren Ehegatten, die der Kirche nicht angehören.

Daraus folgt für die konkrete Ausgestaltung der Kirchensteuer:

Wenn die Kirche nur den ihr angehörigen Ehegatten besteuern darf, dann darf sie bei der Wahl des Besteuerungsmaßstabes nur an Merkmale anknüpfen, die in dessen Person [also der Person des Kirchenmitglieds] gegeben sind. [BVerfGE 19, 268 - Kirchenlohnsteuer II]

Konkret stellte das Bundesverfassungsgericht damals fest, dass bei der gemeinsamen steuerlichen Veranlagung der Ehegatten „als Bemessungsgrundlage [für die Kirchensteuer] nur das Einkommen des kirchenangehörigen Ehegatten zugrunde zu legen“ sei. Den bis dahin gültigen „Halbteilungsgrundsatz“, demzufolge die Kirchensteuer „nach der Hälfte der zusammengerechneten Einkommensteuer beider Ehegatten“ zu bemessen war, erklärte das Bundesverfassungsgericht damals ausdrücklich für verfassungswidrig.

Die vermeintliche „Gerechtigkeitslücke“

Dies führt dazu, dass eine Familie sich die Kirchensteuer sparen kann (bzw. konnte), indem der Allein- oder Hauptverdiener aus der Kirche austritt, und der andere Ehepartner und die Kinder in der Kirche verbleiben. Da der in der Kirche verbleibende Ehepartner kein eigenes zu versteuerndes Einkommen hat, können er und die Kinder die Angebote der Kirche nutzen, ohne Kirchensteuer zu zahlen. (Diese Ungerechtigkeit ergibt sich allerdings weniger aus dem Verfassungsgerichtsurteil als vielmehr daraus, dass die Kirchen sich statt normalen Mitgliedsbeiträgen für eine Kirchensteuer entschieden haben, die an die Einkommensteuer gekoppelt ist.)

Hierzu führte das Bundesverfassungsericht 1965 in einem sog. obiter dictum aus:

Es könnte unbillig erscheinen, wenn ein einer steuerberechtigten Kirche angehörender Ehegatte, dessen wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sich durch die Ehe erhöht hat, weil sein — der Kirche nicht angehörender — Ehegatte ein hohes Einkommen bezieht, mangels eigenen Einkommens im Sinne des Einkommensteuergesetzes kirchensteuerfrei bliebe. Wenn diesen Bedenken Rechnung getragen werden soll, müßten, da die Kirche nur den ihr angehörenden Ehegatten besteuern darf, Besteuerungsmerkmale gewählt werden, die in dessen Person gegeben sind. Gegenstand der Besteuerung dürfte dann nicht das Einkommen (im Sinne des Einkommensteuerrechts) des anderen Ehegatten, sondern könnte etwa der „Lebensführungsaufwand“ des kirchenangehörigen Ehegatten sein. Die Kirchensteuer müßte dann aber ihrer Höhe nach in angemessenem Verhältnis zu dem tatsächlichen Lebenszuschnitt des steuerpflichtigen Ehegatten stehen; sie dürfte nicht schematisch jeder Veränderung des Einkommens des anderen Ehegatten unbegrenzt folgen, weil jeder normale Lebensaufwand bestimmte Grenzen nicht überschreitet. [BVerfGE 19, 268 - Kirchenlohnsteuer II]

Das „besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe“

In der Folge wurde das sog. „besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe eingeführt“, ab etwa dem Jahr 2000 wurde es bundesweit duch die Kirchensteuergesetze der Länder ermöglicht. (Offenbar, weil in immer mehr Familien der Hauptverdiener aus der Kirche austrat.) Die evangelische Kirche erhebt es flächendeckend, die katholische Kirche nicht in allen Bistümern, weil dadurch Austritte befürchtet werden.

Auf den ersten Blick scheint das „besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe“ nur den Vorschlag des Bundesverfassungsgerichts aufzunehmen. So erläutert die EKD auf ihrer Website:

Hat das Kirchenmitglied keine eigenen oder im Vergleich zum Ehepartner geringere steuerpflichtige Einkünfte, wird die Abgabe nach dem so genannten Lebensführungsaufwand berechnet. Dieser drückt sich typisierend im gemeinsam zu versteuernden Einkommen der Ehepartner aus. Dadurch zahlt das Kirchenmitglied entsprechend seinen individuellen Möglichkeiten (seiner Leistungsfähigkeit) Kirchgeld, das an Stelle der regulären Besteuerung mit 8% oder 9% tritt.

Der „Taschenspielertrick“, statt des gemeinsamen Einkommens (= verfassungswidrig) den „Lebensführungsaufwand“ des Kirchenmitglieds (= verfassungskonform) als Bemessungsgrundlage zu nehmen – der sich allerdings wiederum aus dem gemeinsamen Einkommen ergibt –, wurde seitdem mehrfach juristisch herausgefordert, das Bundesverfassungsgericht hat derartige Klagen allerdings abgewiesen:

Die für die Entscheidung im Wesentlichen maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind bereits durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt […]. Insbesondere hat das Bundesverfassungsgericht hervorgehoben, dass zwar nicht das einkommensteuerrechtlich ermittelte Einkommen des nicht einer Kirche angehörenden Ehegatten, wohl aber der Lebensführungsaufwand des kirchenangehörigen Ehegatten den Gegenstand der Besteuerung bilden kann […]. Wenn angesichts der Schwierigkeiten der Bestimmung des Lebensführungsaufwandes als Indikator der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des kirchenangehörigen Ehepartners dieser Aufwand nach dem gemeinsamen Einkommen der Ehegatten bemessen wird, ist hiergegen verfassungsrechtlich nichts einzuwenden […]. [BVerfG, 2 BvR 816/10]

Dass die Bemessung am „Lebensführungsaufwand“ verfassungsgemäß sein soll bedeutet allerdings noch nicht, dass die gesamte Regelung des „besonderen Kirchgelds in glaubensverschiedener Ehe“ verfassungskonform ist.

Gegenüber dem obiter dictum des Bundesverfassungsgerichts von 1965 weist das „besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe“ nämlich einen kleinen, aber feinen Unterschied auf:

Der kleine Unterschied

Das Bundesverfassungsgericht sah 1965 die mögliche „Unbilligkeit“ darin, dass ein Kirchenmitglied ohne eigenes Einkommen kirchensteuerfrei bleibt, obwohl sich seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit durch die Ehe erhöht hat, weil sein – der Kirche nicht angehörender – Ehegatte ein hohes Einkommen bezieht.

Diese „Unbilligkeit“ (von den Befürworten des besonderen Kirchgelds gerne als „Gerechtigkeitslücke“ bezeichnet) ergibt sich also daraus, dass

  • das Kirchenmitglied keine Kirchensteuer zahlt
  • obwohl es die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit dazu hat.

Sofern man der Argumentation des Bundesverfassungsgerichts hinsichtlich des „Lebensführungsaufwands“ folgt, handelt es sich bei beiden Punkten um Merkmale, die in der Person des Kirchenmitglieds gegeben sind. Unter diesen Umständen könnte das Kirchenmitglied also verfassungskonform zur Zahlung eines „besonderen Kirchgeldes“ herangezogen werden, das sich an seinem „Lebensführungsaufwand“ bemisst.

Diese Kriterien würden allerdings auch in konfessionsverschiedenen Ehen greifen, also z.B. in dem Fall

  • Frau, evangelisch, kein eigenes Einkommen
  • Mann, katholisch, hohes Einkommen

Dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Halbteilungsgrundsatz zufolge hätte der Mann hier die volle Kirchensteuer auf sein Einkommen an die katholische Kirche zu zahlen, die evangelische Kirche ginge leer aus, weil die Frau kein eigenes Einkommen hat.

Folglich ist auch hier die Frau kirchensteuerfrei gestellt, obwohl sie aufgrund der Ehe durchaus die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit hätte, ihre Kirche zu unterstützen. Die „Unbilligkeit“, die das Bundesverfassungsgericht 1965 in seinem obiter dictum behandelte, ist auch in diesem Falle gegeben – folglich wäre auch hier das besondere Kirchgeld fällig.

Entscheidend ist hierbei, dass sich die „Unbilligkeit“ bereits daraus ergibt, dass der Hauptverdiener nicht derselben Religionsgemeinschaft angehört wie der Geringverdiener. Ob der Hauptverdiener überhaupt keiner Religionsgemeinschaft angehört oder einer anderen, und ob diese Steuern erhebt oder nicht, ist für den vom Bundesverfassungsgericht beschriebenen Sachverhalt ohne Belang. Der Geringverdiener zahlt keine Kirchensteuer, obwohl er es sich leisten könnte, weil der Hauptverdiener nicht derselben Kirche angehört.

Würde der Vorschlag des Bundesverfassungsgerichts 1:1 umgesetzt, so würden konfessionsverschiedene Ehen durch das besondere Kirchgeld zusätzlich belastet, weil der Hauptverdiener die komplette Kirchensteuer auf sein eigenes Einkommen zahlen müsste und zusätzlich der nicht oder nur gering verdienende Ehepartner das besondere Kirchgeld an seine eigene Kirche.

Nichtmitgliedschaft des Ehepartners begründet Kirchgeldpflicht

Offenbar um dies zu vermeiden, wurde bei der geltenden Regelung ein zusätzliches Kriterium hinzugefügt: Das besondere Kirchgeld wird nur dann fällig, wenn der Ehepartner des Kirchenmitglieds keiner steuererhebenden Kirche angehört. (In einigen Bundesländern: keiner steuerberechtigten Kirche.) Zahlt der gut verdienende Ehepartner also bereits Kirchensteuer an seine Kirche, so muss der gering verdienende Ehepartner kein Kirchgeld an seine eigene Kirche zahlen – die kirchlichen Angebote können er und ggf. die Kinder trotzdem nutzen. Ist der Hauptverdiener allerdings Mitglied keiner Kirche, ist das besondere Kirchgeld zu zahlen. Die Zahlungspflicht des Kirchenmitglieds wird hier durch die Nicht-Kirchenmitgliedschaft des Ehepartners begründet.

Das gegenüber dem Vorschlag des Bundesverfassungsgerichts zusätzlich eingefügte Kriterium „Nicht-Mitgliedschaft des Ehepartners in einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft“ setzt aber an einem Merkmal an, dass nun gerade nicht in der Person des Kirchenmitglieds gegeben ist, sondern in der Person des Ehepartners. Schlimmer noch: Das Kriterium greift nur, wenn der Ehepartner gerade nicht Mitglied einer steuererhebenden Kirche ist.

Dies verstößt klar gegen die Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts, dass,

da die Kirche nur den ihr angehörenden Ehegatten besteuern darf, Besteuerungsmerkmale gewählt werden [müssen], die in dessen Person [also der Person des Kirchenmitglieds] gegeben sind. [BVerfGE 19, 268 - Kirchenlohnsteuer II]

Fazit Teil 1: Jedes Kirchgeld „in glaubensverschiedener Ehe“ ist per Definition verfassungswidrig

Es zeigt sich, dass jedes Kirchgeld bzw. jede Kirchensteuer, die am Kriterium „glaubensverschiedene“ (oder auch „konfessionsverschiedene“) Ehe ansetzt, verfassungswidrig sein muss, weil damit die Nicht-Mitgliedschaft des Ehepartners zum Besteuerungsmerkmal gemacht wird, und dies widerspricht der Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts, dass nur Besteuerungsmerkmale zulässig sind, die in der Person des Kirchenmitglieds liegen.

Eine verfassungsmäßige Regelung müsste zumindest so aussehen, dass das besondere Kirchgeld immer dann erhoben wird, wenn ein Ehepartner keine Kirchensteuer zahlt, obwohl er wirtschaftlich dazu in der Lage wäre („Gerechtigkeitslücke“)  – das beträfe dann allerdings auch konfessionsverschiedene Ehen, denn auch dort nimmt der gering verdienende Partner die Angebote seiner Kirche wahr, obwohl er keine Kirchensteuer an sie zahlt.

Oder das besondere Kirchgeld muss ganz aufgegeben werden. Diese Regelung wäre verfassungsrechtlich vorzuziehen, weil jede Kirchensteuer, die auf „glaubensverschiedene“ oder „konfessionsverschiedene“ Ehen abzielt, letztlich an dem Kriterium der Nichtzugehörigkeit des Ehepartners ansetzt.

Es muss auch noch einmal darauf hingewiesen werden, dass der eigentliche Grund für die vermeintliche „Gerechtigkeitslücke“ darin besteht, dass sich die Kirchen dafür entschieden haben, die Kirchensteuer an die Einkommensteuer zu koppeln, anstatt Mitgliedsbeiträge pro Kopf zu erheben. Diese Regelung dürfte für die Kirchen äußerst profitabel sein, dann müssen sie aber auch die damit verbundenen – geringfügigen – Nachteile in Kauf nehmen.

Teil 2: Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz

Die obige Kritik am „besonderen Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe“ betrifft alle Bundesländer. In Bayern, Nordrhein-Westfalen und in Rheinland-Pfalz ist der Verstoß gegen die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts noch offensichtlicher.

Ironischerweise kommt das gerade daher, dass die ungerechten Effekte der Besteuerung von Nichtmitgliedern, um die es sich hierbei handelt, abgemildert werden sollen:

Freikirchen sind benachteiligt

Die oben beschriebene Regelung vermeidet nämlich nur, dass Familien, deren Hauptverdiener einer steuererhebenden Kirche angehört, durch das besondere Kirchgeld zusätzlich belastet werden. (Das Kirchgeld ist ja nur zu zahlen, wenn der Hauptverdiener keiner steuererhebenden Kirche angehört.)

Ist der Hauptverdiener hingegen Mitglied einer Freikirche, die sich statt über die Kirchensteuer über Mitgliedsbeiträge finanziert (diese können durchaus vierstellige Beträge pro Jahr annehmen, s.u.), so wird die Familie durch das Kirchgeld zusätzlich belastet.

Sofern eine Religionsgemeinschaft Körperschaftsstatus hat, entsteht damit für sie (zumindest theoretisch) ein Anreiz, ebenfalls auf die Finanzierung per Kirchensteuer umzustellen, weil sie dadurch ihren Mitgliedern in glaubensverschiedenen Ehen die Zusatzbelastung durch das besondere Kirchgeld ersparen könnten. Denn sobald der Hauptverdiener einer steuererhebenden Kirche angehört, muss ja kein Kirchgeld mehr gezahlt werden. (In einigen Bundesländern wird dies dadurch vermieden, dass statt auf steuererhebende auf steuerberechtigte Religionsgemeinschaften abgezielt wird. In diesen Bundesländern wird somit allerdings ein zusätzlicher Anreiz für kleinere Religionsgemeinschaften erzeugt, den Körperschaftsstatus anzustreben, um ebenfalls als steuerberechtigt zu gelten – und sei es nur, um ihren Mitgliedern das „besondere Kirchgeld“ zu ersparen.)

Dieser Umstand beweist einmal mehr, dass es sich bei dem besonderen Kirchgeld um eine Besteuerung von Nichtmitgliedern handelt – denn wenn es sich tatsächlich nur um eine Besteuerung der eigenen Mitglieder handeln würde, könnten andere Religionsgemeinschaften dadurch keinen Anreiz erhalten, ihr Beitragssystem auf die Kirchensteuer umzustellen oder den Körperschaftsstatus anzustreben, um ihre Mitglieder von dem „besonderen Kirchgeld“ zu entlasten.

Diese Problematik hat allerdings in Bayern, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz nicht dazu geführt, dass man etwa die Verfassungswidrigeit des besonderen Kirchgelds erkannt oder zugegeben hätte – vielmehr soll dieses Problem durch einen noch offensichtlicheren Verfassungsverstoß abgemildert werden:

Kirchenbeiträge des Ehepartners als Besteuerungsmerkmal

In diesen Bundesländern können Beiträge, die der Hauptverdiener an seine Freikirche zahlt, mit dem besonderen Kirchgeld des Geringverdieners verrechnet werden. In Nordrhein-Westfalen gilt z.B.:

Das besondere Kirchgeld ermäßigt sich um evtl. Beitragszahlungen, die der nicht kirchensteuer-pflichtige Ehegatte als Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft, die keine Kirchensteuer erhebt […], nachweislich entrichtet hat […].

Der diesbezügliche Erlass des nordrhein-westfälischen Finanzministeriums von 2001 enthält sogar ein Rechenbeispiel:

Beispiel:
Das nach Maßgabe des § 51a Abs. 2 Sätze 1 und 2 EStG ermittelte zu versteuernde Einkommen der zusammen veranlagten Ehegatten beträgt für den VZ [=Veranlagungszeitraum] 2001 385.000 DM. Der Ehemann ist Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Freikirche (z.B. Baptistengemeinde), an die er im Jahr 2001 Beiträge nach R 101 Abs. 1 EStR in Höhe von insgesamt 2.900 DM geleistet hat. Die Ehefrau ist evangelisch; aufgrund eigener Einkünfte entfällt auf sie eine Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer von 330 DM.

Kirchgeldberechnung
Kirchgeld lt. Tabelle……………3.720 DM
abzgl. Freikirchenbeitrag……..2.900 DM
festzusetzendes Kirchgeld……..820 DM

Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer

festzusetzende Kirchensteuer (Zuschlagsteuer) 330 DM

Ergebnis

Der höhere Betrag (820 DM Kirchgeld) wird festgesetzt (wären keine freikirchlichen Beiträge anzurechnen, wäre ein besonderes Kirchgeld von 3.720 DM festzusetzen).

Beitragszahlungen, die der nicht kirchensteuerpflichtige Ehegatte […] entrichtet hat“ sind aber kein Besteuerungsmerkmal, das in der Person des Kirchenmitglieds gegeben ist. Es handelt sich hier um einen offensichtlichen Verstoß gegen die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, derzufolge nur Besteuerungsmerkmale zulässig sind, die in der Person des zu besteuernden Kirchenmitglieds gegeben sind.

Das gleiche gilt für die Regelung in Rheinland-Pfalz:

Auf das besondere Kirchgeld wird der Betrag angerechnet, den der nicht kirchensteuerpflichtige Ehegatte als Mitglied einer Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist und keine Kirchensteuer erhebt, entrichtet hat.

Und Bayern:

Auf das besondere Kirchgeld wird derjenige Betrag angerechnet, den der Ehegatte des Umlagepflichtigen an eine sonstige Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschauliche Gemeinschaft, der er angehört, jährlich als Mitgliedsbeitrag entrichtet.

Entlarvende Regelung

Die Regelungen in Bayern, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz machen deutlich, worum es beim „besonderen Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe“ wirklich geht: Nicht um eine vermeintliche „Gerechtigkeitslücke“ – sondern darum, Nichtkirchenmitglieder zur Kasse zu bitten. Ist der Hauptverdiener Mitglied einer Religionsgemeinschaft, scheint man sich an der „Gerechtigkeitslücke“ wenig zu stören.

Fazit Teil 2: Hier wird genau das praktiziert, was das Bundesverfassungsgericht verboten hat

Bei der üblichen Regelung zum besonderen Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe ist die Verfassungswidrigkeit nicht ohne weiteres erkennbar, weil die Regelung zumindest den Anschein erweckt, als ob hier lediglich der Vorschlag des Bundesverfassungsgerichts von 1965 umgesetzt worden sei. Tatsächlich zielt aber jedes Kirchgeld bei glaubensverschiedener Ehe auf die Nicht-Kirchenmitgliedschaft des Ehepartners ab, womit verfassungswidrig ein Kriterium verwendet wird, das nicht in der Person des zu besteuernden Kirchenmitglieds gegeben ist.

In Bayern, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz hingegen ist der Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts offensichtlich: Obwohl nur Besteuerungsmerkmale zulässig sind, die in der Person des zu besteuernden Kirchenmitglieds gegeben sind, fließen dort in die Berechnung des besonderen Kirchgelds ausdrücklich die Beiträge ein, die der Ehepartner des zu besteuernden Kirchenmitglieds an seine Religionsgemeinschaft zahlt.

Tipp: Das „besondere Kirchgeld“ vermeiden

In Bayern, Brandenburg, Hamburg, Hessen, Niedersachsen (dort sind nur Religionsgemeinschaften genannt, es müssen aber analog auch Weltanschauungsgemeinschaften gemeint sein), Nordrhein-Westfalen, dem Saarland und Schleswig-Holstein wird das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe nur fällig, wenn der Hauptverdiener nicht Mitglied einer steuerberechtigten Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft ist. In diesen Bundesländern müsste sich also der Hauptverdiener dem besonderen Kirchgeld dadurch entziehen können, dass er einer öffentlich-rechtlichen Weltanschauungsgemeinschaft beitritt. Beim Humanistischen Verband Niedersachsen beispielsweise kostet der Jahresbeitrag derzeit 78 Euro (steuerlich absetzbar) – ein guter Deal, wenn sich dadurch ein drei- oder vierstelliger Betrag an Kirchgeld sparen lässt, weil der geliebte Geringverdiener partout nicht aus der Kirche austreten will.

Wikipedia listet weitere Weltanschauunsgemeinschaften auf, die zwar berechtigt sind, Kirchensteuern zu erheben, dies aber nicht tun:

Da nirgends steht, dass die Weltanschauungsgemeinschaften ihren Körperschaftsstatus im selben Bundesland haben müssen, dürften auch Steuerzahler in Brandenburg, Hamburg, Hessen, dem Saarland und Schleswig-Holstein von einer Mitgliedschaft bei den oben genannten Weltanschauungsgemeinschaften profitieren können.


Kirchensteuer: Mit Piraten gegen die Prälaten

7. Dezember 2011

Statt – wie mancherorts gemeldet – die Kirchensteuer als solche abzuschaffen, wendet sich die Piratenpartei gegen den Einzug der Kirchensteuer durch den Staat. Eine gute Sache, findet Skydaddy.

Die Piratenpartei hat auf ihrem Parteitag am vergangenen Wochenende – mit überwältigender Mehrheit! – einen Zusatz zum Parteiprogramm verabschiedet, der eine klare Trennung von Staat und Kirche fordert. Hier der komplette Wortlaut:

Für die Trennung von Staat und Religion

Freiheit und Vielfalt der kulturellen, religiösen und weltanschaulichen Einstellungen kennzeichnen die modernen Gesellschaften. Diese Freiheiten zu garantieren, ist Verpflichtung für das Staatswesen. Dabei verstehen wir Piraten unter Religionsfreiheit nicht nur die Freiheit zur Ausübung einer Religion, sondern auch die Freiheit von religiöser Bevormundung. Wir erkennen und achten die Bedeutung, die individuell gelebte Religiosität für den einzelnen Menschen erlangen kann.

Trotz der von Verfassungs wegen garantierten Religionsfreiheit ist das Staatswesen der Bundesrepublik nicht frei von religiöser (und weltlicher) Privilegierung der traditionellen christlichen Kirchen. Hier gibt es einen Widerspruch, der durch Immigration und religiöse Differenzierung in der Gesellschaft zu größeren Verwerfungen führen kann.

Die weltanschauliche Neutralität des Staates herzustellen, ist daher eine für die gedeihliche Entwicklung des Gemeinwesens notwendige Voraussetzung. Ein säkularer Staat erfordert die strikte Trennung von religiösen und staatlichen Belangen; finanzielle und strukturelle Privilegien einzelner Glaubensgemeinschaften, etwa im Rahmen finanzieller Alimentierung, bei der Übertragung von Aufgaben in staatlichen Institutionen und beim Betrieb von sozialen Einrichtungen, sind höchst fragwürdig und daher abzubauen. Im Sinne der Datensparsamkeit ist die Erfassung der Religionszugehörigkeit durch staatliche Stellen aufzuheben, ein staatlicher Einzug von Kirchenbeiträgen kann nicht gerechtfertigt werden.

Der Focus und das Hamburger Abendblatt meldeten daraufhin in Überschriften, die Piraten wollten die Kirchensteuer abschaffen. Das trifft zwar den Kern der Forderungen, denn dies wäre eine logische Folge der Trennung von Staat und Kirche, und es besteht ja auch kein sachlicher Grund, weshalb große Religionsgemeinschaften ihre Mitgliedbeiträge nicht wie z.B. Gewerkschaften, Parteien usw. per Mitgliedbeitrag erheben sollten.

Die Kirchensteuer wird durch das Grundgesetz gewährleistet

Das Problem hierbei ist allerdings, dass die Kirchensteuer in Deutschland ja durch das Grundgesetz gewährleistet wird, und zwar durch Art. 137 der Weimarer Reichverfassung (WRV) von 1919, der – wie auch andere „Kirchenartikel“ der WRV – durch Art. 140 des Grundgesetzes zu dessen Bestandteil wurde. In Art. 137 WRV heißt es:

(6) Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.

Deshalb halte ich die Darstellung, die Piraten wollten „die Kirchensteuer abschaffen“, für irreführend. Damit würden sich die Piraten das am schwierigsten umzusetzende Ziel suchen. Konkret richtet sich die obige Erklärung lediglich gegen den staatlichen Einzug der Kirchensteuer (im Text als „Kirchenbeiträge“ bezeichnet).

Damit setzen sich die Piraten ein Ziel, dessen Umsetzung jedenfalls leichter ereichbar sein dürfte als eine Verfassungsänderung, ein Ziel, das zudem auch verfassungsmäßig in höchsten Maße geboten ist:

Die verfassungsmäßige Gewährleistung einer Kirchensteuer macht nämlich die gegenwärtige Praxis noch nicht verfassungsmäßig. Denn die konkrete Ausgestaltung der Kirchensteuer ist natürlich selbst an die Vorgaben der Verfassung gebunden – oder sollte es zumindest sein.

Und die Verfassung bestimmt ebenfalls, in Art. 136 WRV, ebenfalls Teil des Grundgesetzes:

(3) Niemand ist verpflichtet, seine religiöse Überzeugung zu offenbaren. Die Behörden haben nur soweit das Recht, nach der Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft zu fragen, als davon Rechte und Pflichten abhängen oder eine gesetzlich angeordnete statistische Erhebung dies erfordert.

Dagegen verstößt die gegenwärtige Praxis des Kirchensteuereinzugs, weil hierbei ausgerechnet der Arbeitgeber über die Lohnsteuerkarte von der Religionszugehörigkeit Kenntnis erhält.

Die gegenwärtige Praxis der Kirchensteuer ist also verfassungswidrig, auch, wenn sie leider durch das Bundesverfassungsgericht bisher mit z.T. haarsträubenden Begründungen (zu Details siehe Gerhard Czermaks Standardwerk „Religion und Weltanschauung in Gesellschaft und Recht“, S. 192) nicht verboten wurde. (Czermak zufolge handelt es sich hierbei allerdings offenbar noch nicht um eine „abschließende“ Beurteilung.)

Das war nicht immer so. Als die Kirchensteuer mit der Weimarar Reichsverfassung eingeführt wurde, erfolgte ihr Einzug zunächst durch die Kirchen selbst. Carsten Frerk schreibt hierzu in seinem Violettbuch Kirchenfinanzen (S. 25-26):

Mit der Weimarer Reichsverfassung 1919 wurde die Kirchensteuer im gesamten Nationalstaat eingeführt. Zweck war die finanzielle Absicherung der Kirchen, die mit der Weimarer Verfassung von der staatlichen Kirchenaufsicht (als „Staatskirche“) und damit auch der staatlichen Finanzierung befreit wurden („Freie Kirche“ im „Freien Staat“). Ihnen sollte eine sichere eigene Einnahmequelle geschaffen werden. Der Staat war ihnen nur insoweit behilflich, indem er sich verpflichtete, den Kirchen die staatlichen Steuerlisten zur Verfügung zu stellen, aus denen hervorging, wer Mitglied im Steuerverband Kirche war und wie viel Einkommensteuer er bezahlte. Eine weitere Verbindung oder gar „Partnerschaft“ war dabei nicht beabsichtigt. Ganz im Gegenteil war dies Bestandteil des Programms der kompletten finanziellen Trennung von Staat und Kirche.

Dass der Staat den Kirchen mit der Einführung der Kirchensteuer und den staatlichen Steuerlisten sehr großzügig zu einer neuen „Existenzgründung“ verhalf, wurde nicht als Widerspruch dazu gesehen.

Geplant und erhoben wurde diese nationale Kirchensteuer ursprünglich

(1) als Ortskirchensteuer (Empfänger waren die Kirchengemeinden),

(2) als vergangenheitsbezogen (erst nach Vorliegen der Steuerlisten konnten die Kirchen diese Steuer erheben) und

(3) ohne irgendeine weitere aktive Beteiligung des Staates oder gar der Arbeitgeber.

Alle drei Punkte konnten die Kirchen schließlich zu ihren Gunsten ändern und hatten — in historischer Kontinuität — keinerlei Skrupel, jedes politische System dafür zu nutzen.

Die Nationalsozialisten führten 1934 den Kirchensteuereinzug durch die Arbeitgeber (als „staatliche“ Aufgabe) ab dem 1.1.1935 ein. Und zwar im zeitlichen Zusammenhang mit dem Reichskonkordat vom 20.7.1933 und der Zustimmung zum ‚Ermächtigungsgesetz‘ (23.3.1933), mit dem die diktatorische ‚Machtergreifung‘ der Nationalsozialisten tatsächlich stattfand.

Damit war die Lohn-Kirchensteuer zur Gegenwartssteuer umgewandelt, die sofort mit der Lohnsteuer berechnet und abgeführt wurde.

[…]

Generell wurde zudem der automatische und damit höchst effiziente Einzug der Kirchensteuer durch die Finanzverwaltungen der Bundesländer vereinbart. Dieses staatliche Inkasso ist ein klarer Verstoß gegen das Prinzip der Trennung von Staat und Kirche, was jedoch dem rheinischen Katholizismus der CDU in der Gründungsphase der Bundesrepublik offensichtlich egal war.

Wenn die Piraten sich gegen den Einzug der Kirchensteuer durch den Staat wenden, dürften sie erst einmal eine Rückgängigmachung der Nazi-Regelung von 1934 im Sinn haben, so dass die Kirchen ihre Steuern wieder selber einziehen, insbesondere ohne das Zutun der Arbeitgeber.

Der Einzug der Kirchensteuer durch die Kirchen selbst dürfte für diese zwar teurer sein, dafür wäre er allerdings verfassungskonform: Nur dem Staat gegenüber wäre die Religionszugehörigkeit zu offenbaren, und die Kirchen erhielten nur die Steuerinformationen ihrer eigenen Mitglieder. Anhand dieser Informationen würden sie dann die Kirchensteuer selbst einziehen. (Deshalb heißt es ja in der Weimarer Reichsverfassung auch, die Religionsgesellschaften seien berechtigt, „auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten […] Steuern zu erheben“.)

Was die Umsetzung dieses Zieles zusätzlich vereinfachen dürfte ist, dass die Erhebung der Kirchensteuern „nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen“ erfolgt. Damit sind die Kirchensteuergesetze der Bundesländer gemeint. Das bedeutet, die Kirchensteuer kann bereits auf Landesebene angegangen werden, es ist keine Mehrheit im Bundestag erforderlich.

Im Übrigen finde ich die Vorstellung ausgesprochen amüsant, dass die in Deutschland praktizierte „hinkende Trennung“ von Staat und Kirche ausgerechnet von Leuten angegangen wird, die traditionell mit Holzbein unterwegs sind.


Popebusters Lyrics (Liedtext)

22. September 2011

PDF hier.

(POPEBUSTERS!)
If there’s someone weird
In your parliament
Who you gonna call?
(POPEBUSTERS!) Den Rest des Beitrags lesen »


Bundestagsrede: Der Papst pfeift auf dem letzten Loch

22. September 2011

In seiner Rede vor dem Bundestag hat der Papst eine „nur“ naturalistische Weltsicht kritisiert und den Eindruck erweckt, als ob eine solche Weltsicht, die ja immerhin vom Atom bis hin zum Universum, vom Urknall bis in ferne Zukunft, von den Naturgesetzen bis hin zur evolutionären Entwicklung von Selbstbewusstsein und Ethik reicht, ein eingeschränktes Weltbild sei, das offenbar der Ergänzung durch archaische Vorstellungen aus Bronzezeit und Mittelalter bedürfe.

Letztlich mahnte der Papst in seiner Rede eine Verantwortung vor Gott, Gerechtigkeit und und die Unterscheidung von Gut und Böse an. Leider machte er nicht deutlich, nach welchen Kriterien dabei geurteilt werden soll.

Damit sind Christen in keiner besseren Lage als Atheisten oder Humanisten: Wir alle müssen uns überlegen, welches eigentlich die Kriterien für unser Handeln, für die Unterscheidung von Gut und Böse sein sollen, und was „Gerechtigkeit“ bedeutet.

Nicht einmal der Begriff der Nächstenliebe kam in seiner Rede vor, wobei auch dieser offen lässt, was denn konkret Nächstenliebe sein soll (z.B. Sterbehilfe oder Leidensverlängerung).

Damit liefert der Papst lediglich Schlagworte („Verantwortung vor Gott“, „Gerechtigkeit“, „Gut und Böse“), aber keine Maßstäbe (Kriterien), wie man diesen Zielsetzungen näher kommt.

Mit anderen Worten: Der Papst hat zwar von Verantwortung, Gerechtigkeit, Menschenwürde, Gut und Böse gesprochen, aber nicht den geringsten Hinweis gegeben, an welchen Kriterien sich diese Werte konkret festmachen sollen.

Das ist nichts anderes als eine Bankrotterklärung, denn offiziell behauptet die katholische Kirche ja durchaus – und schreibt dies im ihrem Katechismus auch bis ins Detail vor –, was „gut“ und was „böse“ (bzw. schlecht) ist.

Offenbar fehlen selbst dem Papst – der ja oft als großer Intellektueller bezeichnet wird – allgemein nachvollziehbare Argumente für die Unterscheidung zwischen Gut und Böse (z.B. hat Ratzinger ja im Zusammenhang mit der rechtlichen Gleichstellung homosexueller Lebensgemeinschaften von der „Legalisierung des Bösen“ gesprochen) und das Verständnis von „Gerechtigkeit“, wie es die katholische
Kirche lehrt. Um sich an „Verantwortung“ und „Gerechtigkeit“ erinnern zu lassen, hätte es der Rede des Papstes im Bundestag wohl kaum bedurft.

Da der Papst offenbar keine vernünftigen Argumente für seine Vorstellung von Gut und Böse hat, hat er sich darauf beschränkt, die naturalistische Weltsicht als unzureichend darzustellen – als ob die moderne Weltsicht eine Ergänzung durch einen dogmatischen, mittelalter- bis bronzezeitlichen Aberglauben bedürfe. Die Ökobewegung dürfte er gerade deshalb als Beispiel erwähnt haben, weil sie teilweise starke emotionale und irrationale Elemente enthält. Durchgesetzt haben dürften sich Umweltschutzbelange allerdings, weil sie auch vernünftig sind. Umweltschutz ist auf dem Vormarsch, der Katholizismus – zumindest in Europa – auf dem Rückzug.

Man kann nur für die Katholiken hoffen, dass das noch nicht alles war. Eine Erinnerung an Verantwortung und Gerechtigkeit hätten sie von mir für deutlich weniger als 30 Millionen Euro haben können.


Basteln mit Benedikt (2): Papstmütze (Pope Hat)

11. August 2011
Papstmütze zum Selberbasteln

Papstmütze zum Selberbasteln

Dieses Mal gibt’s was auf die (Papst-) Mütze, und zwar dieses schöne Logo von notwelcome.de. Die könnt Ihr mit minimalem Aufwand selber basteln, und zwar so:

  1. Bastelbogen auf zwei DIN A3-Bögen (Vorder- und Rückseite) ausdrucken (mit A3-Drucker)
    • Papier oder Karton, geht beides
    • auf 100% ausdrucken, nicht skalieren oder an den Druckbereich anpassen
    • es werden dann (bei den meisten Druckern) die Linien nicht bis an den unteren Rand gedruckt, das macht aber nichts
    • falls Ihr keinen A3-Drucker habt, könnt Ihr das PDF im Copyshop ausdrucken lassen
    • oder Ihr druckt den Bogen auf A4 aus und kopiert ihn dann mit einem Farbkopierer auf A3 hoch
  2. Vorder- und Rückseite der Mütze ausschneiden
    • Dabei darauf achten, dass bei der Vorderseite die beiden Klebefalze links und rechts nicht abgeschnitten werden — am äußeren Rand entlang schneiden
    • Die Unterkante des Papiers ist gleichzeitig die Unterkante der Mütze, es muss also nur oben und an den Seiten geschnitten werden
  3. Vorder- und Rückseite zusammenkleben
    • Klebefalze links und rechts umfalzen und die Rückseite der Mütze darauf festkleben
  4. Kopfumfang einstellen
    Die Mütze hat einen „Standard-Kopfumfang“ von 62 cm. Wenn das zu weit ist:
    • Mütze hinten vom unteren Rand her entlang der grauen Mittellinie einschneiden. Die Mütze kann dann hinten enger gemacht werden.
    • Mütze an den Kopfumfang anpassen und mit einer Heftklammer fixieren. (Die Enden der Heftklammer sollten außen sein, damit es nicht piekt.)

      Der Kopfumfang kann eingestellt werden und wird mit einer Heftklammer fixiert.

Fertig!

Wer sich eine Mütze mit eigenem Motiv basteln will, kann hier die Vorlage als PowerPoint 2010-Datei herunterladen.

PowerPoint-Vorlage für eigene Motive

Hier noch eine Version mit Ralf Königs Motiv (DerPapstKommt). Seid Euch aber darüber klar, dass dieses Motiv aus der Entfernung schwer zu erkennen ist. Mit dem „Popebusters“-Logo setzt Ihr ein klares Statement, das auch noch aus einiger Entfernung zu erkennen ist.

PDF mit Ralf Königs Motiv

Und hier noch eine Variante:

Achtung: Hier muss auch an der Unterkante geschnitten werden, da viele Drucker nicht ganz bis zum Rand drucken können.

Und noch eine:

Hier muss auch an der Unterkante der Vorderseite geschnitten werden.

P.S.: Echte Papstfans basteln sich natürlich auch eine Pope-Corn-Tüte und installieren sich den Pope-Song-Klingelton auf ihrem Handy.


Basteln mit Benedikt (1): Pope Corn Tüte

10. August 2011

Skydaddy's Pope-Corn-Packung im klassischen Papstmützendesign zum Selberbasteln

Müde und hungrig vom Warten auf den Heiligen Vater? Ein kleiner Snack täte jetzt gut. Die Katholische Kirche legt bekanntlich Wert auf’s Detail, deshalb sollte man auch in kleinen Dingen der Würde des Anlasses gerecht werden. Deshalb präsentiert Euch Euer Skydaddy:

Die Pope-Corn-Tüte zum Papstbesuch im klassischen Papstmützendesign.

(Die Karikatur ist von Ralf König, ich hoffe, er hat nichts dagegen, dass ich die verwende.)

Den Bastelbogen gibt es hier als PDF und hier als PowerPoint 2010-Datei, falls jemand ein anderes Motiv einbauen will.

Anleitung:

  1. Das PDF auf A4-Papier (besser: festes Papier oder Karton) ausdrucken. (100%, keine Größenanpassung.)
  2. Umriss an den äußeren Linien entlang ausschneiden. (Am besten mit Lineal und einem scharfen Messer auf einer schnittfesten Unterlage.)
  3. Das ausgeschnittene Papier in der Mitte entlang der Linie falten.
  4. Die Tüte mit dem Bild nach außen an der Klebefalz (rechts) zusammenkleben.
  5. Pommes-Schachtel eines Restaurants Deiner Wahl hineinschieben, um die Tüte zu stabilisieren und mit einem Boden zu versehen.

In der Tüte befindet sich eine Pommes-Packung zur Stabilisierung und als Boden.

Fertig!

Skydaddy wünscht fröhliches Basteln und guten Appetit.

P.S.: Echte Papstfans installieren sich natürlich den Pope-Song-Klingelton auf ihrem Handy oder iPhone.


Militärbischof Overbeck: Der Bock als Gärtner

10. August 2011

Seit über 10 Jahren gibt es bei der Bundeswehr die "Führungshilfe 'Umgang mit Sexualität'"

Ruhrbischof Franz-Josef Overbeck hat mit seinen Äußerungen zur Homosexualität erneut für Empörung unter Schwulen und Lesben gesorgt. Besonders problematisch: Overbeck ist auch Militärbischof und als solcher für den berufsethischen Unterricht der deutschen Soldaten zuständig.

Ein Vergleich der Positionen von Bundeswehr und katholischer Kirche zum Thema Sexualität zeigt, dass den katholischen Militärgeistlichen besser Nachhilfe in Sachen Ethik und Lebenskunde erteilt werden sollte – statt sie diese Themen unterrichten zu lassen.

Mein kompletter Artikel beim hpd.


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